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Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/3423.html
Dieses Thema wurde abgebrochen. Es hat das Quorum nicht erfüllt.
Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/6309.html
SMVO 13.1 = Geschäftsordnung für die erste ständige Mitgliederversammlung der Piratenpartei Deutschland, Erstentwurf vom 10. Mai 2013
$Id: smvo.txt,v 1.3 2013/05/10 08:35:44 czyborra Exp czyborra $
Vorwort
§ 0 Zweck und Form der ersten ständigen Mitgliederversammlung
(1) Die ständige Mitgliederversammlung soll als ständiger Parteitag zwischen den turnusmäßigen Parteitagen Zeit- und Kostenhemmnisse bei der politischen Willensbildung in der Piratenpartei Deutschland entspannen und einen politikinnovativen Evolutionsvorteil der vernetzten Demokratie der Internetbürger realisieren.
(2) Die ständige Mitgliederversammlung formiert sich fürs erste nicht mithilfe der noch in der Entwicklung befindlichen Entschließungsgenerationsplattform lqfb.piratenpartei.de, sondern mithilfe der auf bewährten Standards der Internet Engineering Task Force basierenden Mailinglistensoftware GNU mailman auf lists.piratenpartei.de durch parteitagsredeanaloge Broadcastmessages über ESMTP ergänzt durch einen plattenplatzteilenden, permant archivierenden und öffentlichen Newsreader-Zugriff per NNTP auf news.piratenpartei.de parallel zur pirateneigenen Forenpräsentation in HTML über HTTP auf syncforum.piratenpartei.de.
Allgemeines
§ 1 Teilnahme und Akkreditierung
(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle akkreditierten Piraten.
(2) Alle im Sinne der Satzung stimmberechtigten Piraten werden von einem Vertreter eines Landesverbandes oder einem Vertreter des Bundesvorstandes vier Wochen vor Zusammentreten der ständigen Mitgliederversammlung eingeladen und sind auf Ihren Wunsch hin mit einer autonymen E-Mail-Adresse zu akkreditieren. Piraten ohne E-Mail-Zugang ist das Angebot zu unterbreiten, ihnen zu einem Einstieg in die E-Mail-Mitbestimmung über ein Internetcafé oder einen privaten Hackerspace in ihrer Nachbarschaft einen Coach zu vermitteln.
(3) Die für die Akkreditierung zuständigen Personen führen eine Liste der akkreditierten Piraten-E-Mails. Diese Liste ist nach Landesverbänden zu unterscheiden, damit eine Statistik protokolliert bleibt.
(4) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nur partiell an der ersten ständigen Mitgliederversammlung teil, so entstehen allein hieraus keine rückwirkenden Rechte zur Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen. Unbenommen bleibt a) das Recht, sich ganz oder zeitweise durch Vertrauenspersonen vertreten zu lassen, die den Umfang ihrer Beauftragung nachvollziehbar glaubhaft machen können und ihren Vertretenen volle Rechenschaft über ihre Vertretungshandlungen ablegen müssen, sowie b) das Recht jedes Piraten, vor seiner Mitarbeit oder seinem Erhörtwerden ihm ungenehm beschiedene Fragen im Sinne einer Kurskorrektur bei günstigerer Gelegenheit neu zu stellen.
§ 2 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen
(0) Seid nett zueinander! Es gibt nur schöne und (für die jeweiligen Kenner) noch schönere Menschen.
(1) Sofern nicht diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz anderes bestimmen, finden alle Abstimmungen und Wahlen grundsätzlich offen durch öffentliche Nachrichten mit erkennbaren Willenserklärungen wie “Ich stimme für diesen Antrag ich …”, “Ich stimme gegen diesen Antrag …”, “Ich ändere mein vorangegangenes Votum von … in … / ziehe es zurück”, “Ich unterstütze Option B noch mehr als Option A und lehne Option C rundherum ab” statt. Enthaltungen zählen im Zweifelsfall nicht in eine bestimmte Richtung, selbst wenn sie als explizite Neutralvoten statt durch mehrdeutiges Schweigen kundgetan werden.
(2) Für offene Wahlen und Abstimmungen soll grundsätzlich eine Lese- und Stimmzeit von einer Woche eingeräumt werden. Bereits vor Beginn von Abstimmungsfristen bezogene einbezogene Positionierungen sind dabei als nicht noch mal zu wiederholende Stimmabgaben zu werten, wenn sie nicht vom sie tätigenden Piraten widerrufen wurden. sofern die Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt ein Antrag als angenommen, wenn er mehr zustimmende als ablehnende Stimmen auf sich vereinigt und alle mit ihm unvereinbaren gleichfalls mehrheitlich unterstützten Anträge nach der Schulzeformel deutlich weniger präferiert werden.
(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann eine geheime Abstimmung (GO-Antrag auf geheime Abstimmung, § 13d) beantragen. Eine Begründung ist hierbei zu empfehlen.
(4) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel, dessen Nummer ein den unfreiwilligen Personenbezug verunmöglichender Akkreditierungsautomat verlost, der die größtmögliche das Wahlgeheimnis gerade nicht kompromittierende Transparenz zum Ausschluss von Stimmgewichtsverfälschungen garantieren muss.
(5) Mit der Auszählung aller Stimmen beauftragt die Versammlungsleitung eine Zählkommission, die sich von den Nutzern des wiki.piratenpartei.de helfen lässt und die ermittelten Ergebnisse nach bestmöglicher Klärung aller Ambiguitäten nachvollziehbar präsentieren muss. Bei begründeter Unklarheit eines Ergebnisses kann die Zählkommission oder die Versammlung einen GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl oder Abstimmung stellen.
(6) Erfordert ein Antrag oder eine Kandidatur ein Quorum von akkreditierten Piraten, so ist dieses Quorum durch eine Liste mit den Autonymen und Mitgliedsnummern der beteiligten Piraten zu belegen, die archiviert, aber nur abzüglich der mit ihrer Kennungsoffenlegung nicht oder nicht mehr einverstandenen Unterstützer veröffentlicht wird.
Versammlungsmanager
§ 3 Versammlungsämter
(1) Die Versammlung wählt einen Versammlungsleiter, einen Wahlleiter und einen Protokollanten, die sich Hilfskräfte zur Teilung der Versammlungsleitung, Zählkommission und Protokollführung organisieren und diese eigenverantwortlich von diesen Ehrenämtern entbinden dürfen.
(2) Die Amtszeit von Versammlungsämtern beginnt sofort nach der erfolgten Wahl durch die Versammlung und endet mit dem Ende der Versammlung, durch Rücktritt oder Nachfolgerwahl durch die Versammlung.
(3) Vakante Versammlungsämter dürfen nicht länger als erforderlich durch andere Amtsträger oder selbstinitiative Freiwillige (wie Alterspräsidenten) zur Initiierung der Nachwahl überbrückt werden.
§ 4 Versammlungsleitung
(1) Die Versammlung wird vom Versammlungsleiter im Sinne des § 8 VersammlG geleitet.
(2) Der vom Versammlungsleiter ernannten Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Geschäftsordnung inklusive der zeitlichen Abläufe. Sie ist als einzige dazu befugt, mit erkennbaren Absenderkennungen ^From: Versammlungsl… den Ablauf der ständigen Mitgliederversammlung zu beeinflussen.
(3) Das Schreibrecht stimmberechtigter Piraten ist ein unveräußerliches Grundrecht, die Versammlungsleitung soll aber Schreiber moderierend darauf hinweisen, wenn sie inhaltlich oder affektiv abschweifen und die Leserschaft sie mit Aufmerksamkeitsentzug zu strafen droht oder wenn ihre Beiträge formal Probleme bereiten (Unleserlichkeit, Quote-Explosionen, begründete juristische Hemmnisse, nichtzielführender Adressatenkreis oder vergleichbares).
(3) Da die ständige Mitgliederversammlung ständig tagt und von keinem Teilnehmer permanente Anwesenheit oder die Einhaltung von festen Geschäftszeiten zu erwarten ist, darf die Versammlungsleitung die Versammlung nicht zeitweise unterbinden, sondern höchstens die ihr weniger prioritär erscheinenden Handlungen hintanstellen.
(4) Kommt es im Laufe der Versammlung zu einer formalen Verklemmung, ist die Versammlungsleitung berechtigt, diese per Entscheid aufzulösen.
§ 5 Zählkommission
(1) Die Versammlung wählt sich zur Durchführung von Auszählungen von Wahlen und Abstimmungen einen Wahlleiter, der die Zählkommission installiert und leitet, und dessen Ergebnisverkündung unwirksam ist, sobald ihm durch persönliche Interessen geleitete Stimmstatistikverfälschung nachgewiesen wird.
(2) Die Durchführung von Auszählungen umfasst bei geheimer Stimmabgabe die ordnungsgemäße Urnenadministration, sowie immer die Zählung der Stimmen, nötigenfalls die Überprüfung der Stimmberechtigung und die Verhinderung oder Feststellung von Stimmmanipulationen und die Berechnung und Dokumentation der Ergebnisse.
(3) Stimmfristen und Stimmergebnisse können je nach Absprache von der Versammlungsleitung oder der Zählkommission verlautbart werden. In Streitfällen hat der Wahlleiter zu entscheiden. Er unterliegt der Kontrolle der Versammlung.
§ 6 Protokoll
(1) Durch das Nachrichtenarchiv ist ein höchstausführliches Wort- und Stimmprotokoll mit Zeitstempeln automatisch gegeben. Aufgabe der vom Protokollanten koordinierten Protokollführung ist die Erstellung eines zusammenfassenden schriftlichen Ergebnisprotokolles.
(2) Das Ergebnisprotokoll der ständigen Versammlung muss die Namen und Wahlergebnisse aller gewählten Amtsträger, die Stimmergebnisse und den vollen Wortlaut aller angenommenen und abgestimmten, aber nicht angenommenen Anträge auflisten und vom Protokollanten mindestens im Monatsturnus eigenhändig abgezeichnet werden. Ihre Wirkung entfalten Wahlen und Beschlüsse bereits vor der zusammenfassenden Protokollierung.
Wahlen
§ 7 Kandidaturen
(1) Für die Aufstellung zur Wahl des Bundesvorstands ist die Unterstützung jedes Kandidaten von mindestens zwanzig akkreditierten Piraten erforderlich.
(2) Für die Aufstellung zu sonstigen Personenwahlen mit der Ausnahme der Versammlungsämter ist die Unterstützung der Kandidaten von mindestens zehn akkreditierten Piraten erforderlich.
(3) Die Unterstützerliste ist gesammelt vom Kandidaten mit Mitgliedsnummern oder stimmberechtigten Mailadressen der Unterstützer mindestens beim Wahlleiter einzureichen.
(4) Der Wahlleiter ruft der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten angemessene Frist (Richtwert zehn Tage bei erforderlichen Unterstützungsunterschriften), sich zu melden.
(5) Vor der Schließung der Kandidatenliste ist die bis dahin aufgelaufene publik zu machen und ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
(6) Auf die Schließung der Kandidatenliste folgen die Kandidatenvorstellung und Wahlgang ohne Raum für Kandidaturanmeldungen nach der Schließung der Kandidatenliste.
§ 8 Kandidatenvorstellung
(1) Alle Kandidaten erhalten angemessen Zeit (Richtwert mindestens fünf Tage bei Ämtern, die nicht für den Fortgang der Versammlung schneller besetzt werden müssen), sich vorzustellen und öffentlich bestehende oder aufkommende Fragen zu beantworten. Sie sollen ihre Vorstellung mit ^Subject: Kandidatur $(NAME) als $(AMT) beginnen und alle diese Kandidatur prüfenden weiteren Fragen und Einschätzungen sollten sich ins ^Subject: Re: Kandidatur $(NAME) als $(AMT) einsortieren.
§ 9 Wahlverfahren
(1) Es kann offen gewählt werden, wenn sich auf Befragen binnen 24 Stunden kein Widerspruch dagegen erhebt. Ab bereits einem stimmberechtigten Widerspruch gegen offene Wahl auf Ämter, die traditionell geheim wählbar sein müssen, ist eine angemessene Möglichkeit einer geheimniswahrenden Urnenwahl zu eröffnen, damit das Wahlergebnis Gültigkeit entfalten kann.
(2) Haben mehrere Kandidaten für ein zu besetzendes Amt im Stimmgewicht exakt den gleichen Maximalrang bei mehrheitlicher Zustimmung und sind sie nicht gewillt, das Amt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemeinsam zu bekleiden, so findet unter diesen Kandidaten ein Stichwahlgang statt. Endet dieser auch im Patt, muss der Wahlleiter einen Gewinner zu einer angekündigten Uhrzeit an einem angekündigten Ort mit einer leicht beobachtbaren Liveübertragung durch Würfelwurf ermitteln.
(3) Grundsätzlich sollen alle zu besetzenden Ämter parallel gewählt werden. Es besteht die Möglichkeit, die Wahlen per GO-Antrag zu sequenzialisieren (GO-Antrag auf getrennte Wahl, §13g).
Anträge
§ 10 Einbringung und Diskussion von Anträgen
(1) Jedermann kann mit noch nicht verwendeten ^Subject: .*antrag $(SCHLAGZEILE) jedweden ausformulierten Antrag zur Lösung eines Problems in die Versammlung einbringen und zur Diskussion stellen. Nur der oder die gemeinschaftlichen Antragsteller dürfen sich in dem Diskussionsfaden zu ihrem Antrag mit der Absenderkennung ^From: Antragsteller… herausheben, sind aber nicht dazu verpflichtet.
(2) Jeder stimmberechtigte Pirat, der das Bedürfnis verspürt, einen Beschlussantrag zu kommentieren, kann sich selbst das Wort erteilen und beispielsweise gemäß Absatz (3) destruktiv gegen den Bedarf oder die Ausformulierung des beantragten Beschlusses argumentieren und abstimmen oder konstruktiv eine seine Erachtens nach bessere alternative als unterscheidbar benannten Antrag gemäß Absatz (1) einbringen.
(3) Die Diskussion jedweden Antrags sollte zur Auffindbarkeit automatisch unter dem entsprechenden ^Subject: Re: .*antrag $(SCHLAGZEILE) mit möglichst threadbaren ^References: $(MESSAGE_ID) ablaufen.
(4) Bei Konfliktträchtigkeiten von Teilpassagen längerer Anträge oder von Anträgen mit der Vorbeschlusslage sind die Antragsteller auf die Möglichkeit der Parzellierung von Anträgen in einzelabstimmbare Module und explizite Ablösung vorheriger Beschlüssehinzuweisen.
§ 11 Abstimmungsverfahren für Anträge
(1) Sofern zur Lösung eines Problems keine rechtzeitig erfolgreichen GO-Beschlüsse der Versammlung anderes bestimmen, werden alle zu diesem Problem gestellten und angesichts der Rückmeldung aufrechterhaltene Anträge am zehnten Tage nach Eröffnung des ersten unbeschiedenen Antrags zu diesem Problem von der Versammlungsleitung hilfsweise Wahlleitung mit dem reservierten ^Subject: Stimmt ab bis $(DATUM) über $(PROBLEM)! zur Stimmfestlegung bis spätestens acht Tage nach Abstimmungsaufruf aufgerufen, der sämtliche abzustimmenden Anträge zu einem Problem nach der Reihenfolge ihres Eingangs in vollem Wortlaut und Schlagzeilen- beziehungsweise Kandidaturkennungen wiedergibt und mit gut verständlichen neutral zu haltenden Stimmabgabeinstruktionen endet.
(2) Es ist ebensosehr erlaubt, vor sich durch die öffentliche Stimmungssensorik abzeichnenden möglichen Ausschlagsnachteilen zu warnen, wie es erwünscht ist, sich als Mehrheits- oder Minderheitsvertreter oder gar Einzelner nichtüberzeugender Demagogie/Demoskopie verbal entgegenzustämmen, soll heißen, soll heißen, niemand soll wegen seiner Meinung oder Überzeugung mit Hass und Einschüchterungen überzogen werden, sondern die konkurrierenden Ideenvertreter sind vielmehr gehalten, argumentativ für die mehrheitliche Akzeptanz bestimmter als gut erkennbarer Lösungen zu werben. Die Konsequenzen ihrer Entscheidungen hat jede Population selbst mitzutragen.
(3) Nach Ablauf der Stimmfestlegungsfrist ermittelt die Zählkommission offiziell das Ergebnis, welche Anträge mit den für ihren Charakter vorgeschriebenen eingelaufenen Mehrheiten beschlossen wurden.
GO-Anträge = Anträge zur Geschäftsordnung
§ 12 Grundprinzip der GO-Anträge
(1) Nur die in § 13 spezifizierten GO-Anträge können als GO-Anträge gestellt und beschlossen werden und den beschleunigenden Vorrang in Ihrer Behandlung genießen.
(2) Sofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jeder akkreditierte Pirat jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen. GO-Anträge werden grundsätzlich offen abgestimmt.
(3) Auch der GO-Antrag bedarf gegenüber der Versammlung der nötigenfalls jemandem fernmündlich zu diktierenden Schriftform mittels der Kennung ^Subject: GO-Antrag auf …
(4) Nicht zulässige oder nicht formwahrende GO-Anträge sind mit Abweisungsbegründung von der Versammlungsleitung oder hilfsweise der Versammlung schnellstmöglich abzuweisen.
(5) Wurde ein zulässiger GO-Antrag gestellt, sind als Anträge bis zur Entscheidung oder der Zurücknahme des GO-Antrages vorübergehend keine anderen Anträge als direkte Alternativ-GO-Anträge (§ 13j) zulässig.
(6) Jeder Pirat kann nach dem Stellen eines GO-Antrages eine formale (=bloß abstimmungswunschsignalisierende) oder begründete Für- oder Gegenrede zu dem GO-Antrag publizieren.
(7) Übersteigt die Anzahl der Für- die Anzahl der Gegenreden ohne auffälligen verfälschend eingesetzten tageszeitlichen Bias um den Schwellwert von zwanzig, wobei genuin begründete für oder wider doppelt zählen und uneigene Stimmbeauftragungen verfallen, so hat die Versammlung den GO-Antrag schnellstmöglich als angenommen und genauso ab einem Übergewicht von zwanzig Gegenreden als abgelehnt zu betrachten.
(8) Ist nach tageszeitlich ausreichender Reaktionszeit keines der geforderten deutlichen Übergewichte erkennbar, soll die Versammlungsleitung zur Fortführung der Versammlung den GO-Antrag für abgelehnt erklären.
§ 13 Zulässige GO-Anträge
a) Jeder Pirat kann im GO-Verfahren das Schreibrecht für einen Gastredner vorschlagen, dessen Ansichten er nicht bloß als indirekter Mittler umständlich weiterleiten möchte. Die Versammlungsleitung kann Gästen auch eigenmächtig Schreibrecht erteilen. Ein über das Schiedsgerichtsverfahren hinausgehendes Schreibrechtentzugsverfahren aus inhaltlichen Gründen zu gefährlich und angesichts der Möglichkeit der Konfliktmediation und der Möglichkeit des selektiven Lesens nicht erforderlich.
b) Jeder Helfer der Zählkommission oder Protokollführung kann bei Vorliegen einer Begründung, zu der der fragliche Helfer Stellung nehmen konnte, von der Mehrheit in der Versammlung abgelehnt werden und darf dann diese Position erhöhten Vertrauens bis zu einem anderen Votum nicht ausüben.
c) Gleiches gilt für alle ernannten Helfer der Versammlungsleitung.
d) Ein GO-Antrag auf nicht anderweitig vorgeschriebene geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens fünfzig Piraten zustimmen.
e) In begründeten Fällen ist der vorangegangene Stimmgang auf Wunsch einer GO-Mehrheit der Versammlung mit einem Mindestabstand von vierzig mehr Fürreden in Gänze zu wiederholen.
f) Eine einfache Mehrheit der Versammlung kann eine exaktere Neuauszählung eines unlängst ausgezählten Stimmgangs anordnen.
g) Die Versammlung kann im GO-Verfahren eine bestimmte Sequenzialisierung von Wahlgängen beschließen.
h) Die Versammlung kann im GO-Verfahren eine bestimmte Sequenzialisierung von Abstimmungen beschließen.
i) Die Versammlung kann im GO-Verfahren eine beschlossene Sequenzialisierung ihrer Wahlgänge wieder abändern.
j) Zu jedem gestellten GO-Antrag sind direkte Alternativ-GO-Anträge, die den gestellten GO-Antrag substituieren können, gleichzeitig zulässig und müssen gleichberechtigt abgestimmt werden.
k) Die Versammlung kann in begründeten Fällen im GO-Verfahren abweichende Fristen für Diskussionsmindestzeiten und Abstimmungsbeginne oder Abstimmungsfristen festlegen. Die neue Frist ist in einer bestimmten Zahl ganzer Tage anzugeben.
l) Jeder Pirat kann sich mit einer Frage an die Versammlung wenden und diese als GO-Antrag auf Meinungsbild kennzeichnen, die ein kurzes Innehalten in Bezug auf den Geschäftsablauf der Versammlung bewirken soll. Meinungsbildanträge sind automatisch zur sofortigen Beantwortung freigegeben und brauchen von niemandem formell ausgezählt zu werden, können aber von der Versammlung(sleitung) zur Moderation der Diskussion als Feedback verwertet werden.
m) Jeder Pirat, der sich in einer gerade behandelten Frage in einer wichtigen Funktion sieht, kann mit einem GO-Antrag auf Abwesenheitsberücksichtigung signalisieren, dass er sich voraussichtlich erst zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder auf die Versammlung konzentrieren können wird, und die Versammlung bitten, dies geeignet zu berücksichtigen. Solch Begehr gilt stillschweigend als angenommen, bis es durch geeignete GO-Beschlüsse bestimmter beantwortet wird.
n) Die Versammlung kann im GO-Verfahren beschließen, bestimmte Fragen hinter bestimmte Fragen zurückzustellen und die Aufmerksamkeit auf bestimmte Fragen zu konzentrieren.
o) Verständnisfragen oder Zweifel am gerade laufenden Verfahren dürfen als GO-Antrag priorisiert werden und sind dem Fragesteller von der Versammlung(sleitung) schnellstmöglich zu beantworten.
p) Ausformulierte Anträge zur Änderung dieser Geschäftsordnung können im GO-Verfahren mit einem Übergewicht von mindestens fünfzig Stimmen angenommen werden.
q) Mit einem konstruktiven Misstrauensvotum kann jedes der drei Versammlungsämter im GO-Verfahren mit einem Übergewicht von mindestens dreißig Stimmen neu besetzt werden.
Alle Initiativen des Themas 3423:
Es gibt keine Vorschläge für diese Initiative.
Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/3384.html
Die Initiative wurde auf Rang 0 angenommen
Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/6246.html
Bislang hat der Bundesvorstand die Entscheidung über einen künftigen Bundesparteitag in öffentlicher Sitzung getroffen. Dies hat unter anderem zwei Konsequenzen:
Auf den anderen Seite ist Transparenz eines unserer politischen Kernforderungen. Dass der BuVo intern entscheidet, die Verträge und die Reservierungen klar gemacht werden und erst dann die Entscheidung veröffentlicht wird, ist da eher “Transparenz im nachhinein” statt “Transparenz schon während des Prozesses”.
Kurz: Wir hätten da gerne ein Meinungsbild, wie der BuVo da weiter verfahren soll.
Als einer der Bundesbeauftragten für die Vorbereitung und Durchführung von Parteitagen nehme ich traditionell an Abstimmungen, die direkt den BPT betreffen nicht teil. Piraten, die auf mich delegiert haben, mögen bitte selbst abstimmen oder für diese Ini anderweitig delegieren.
Bei der Entscheidung über Ort und Termin eines Bundesparteitags soll der Bundesvorstand schon während des Prozesses Transparenz herstellen, also insbesondere die Entscheidung in öffentlicher Bundesvorstandssitzung treffen.
Die Fragen werden in einem Pad beantwortet: http://piratenpad.de/p/i6246
Alle Initiativen des Themas 3384:
Es gibt keine Vorschläge für diese Initiative.
Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/3384.html
Die Initiative wurde auf Rang 0 angenommen
Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/6247.html
Bislang hat der Bundesvorstand die Entscheidung über einen künftigen Bundesparteitag in öffentlicher Sitzung getroffen. Dies hat unter anderem zwei Konsequenzen:
Auf den anderen Seite ist Transparenz eines unserer politischen Kernforderungen. Dass der BuVo intern entscheidet, die Verträge und die Reservierungen klar gemacht werden und erst dann die Entscheidung veröffentlicht wird, ist da eher “Transparenz im nachhinein” statt “Transparenz schon während des Prozesses”.
Kurz: Wir hätten da gerne ein Meinungsbild, wie der BuVo da weiter verfahren soll.
Als einer der Bundesbeauftragten für die Vorbereitung und Durchführung von Parteitagen nehme ich traditionell an Abstimmungen, die direkt den BPT betreffen nicht teil. Piraten, die auf mich delegiert haben, mögen bitte selbst abstimmen oder für diese Ini anderweitig delegieren.
Bei der Entscheidung über Ort und Termin eines Bundesparteitags soll der Bundesvorstand erst dann Transparenz herstellen, wenn der Vertrag mit dem Hallenbetreiber unterschrieben (zumindest unterschriftsreif verhandelt) ist und Hotelkontingente für die Teilnehmer reserviert sind.
Termin kann man ggf. schon vorher ankündigen, damit die Teilnehmer sich das Wochenende blocken können.
Alle Initiativen des Themas 3384:
Es gibt keine Vorschläge für diese Initiative.
Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/3384.html
Das Thema befindet sich jetzt in der Phase “Abstimmung”. Dies bedeutet, dass die Mitglieder der Piratenpartei Deutschland momentan darüber abstimmen können, ob sie den Antrag bzw. die Anträge annehmen oder ablehnen.
Abstimmung: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/vote/list.html?issue_id=3384
Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/6247.html
Bislang hat der Bundesvorstand die Entscheidung über einen künftigen Bundesparteitag in öffentlicher Sitzung getroffen. Dies hat unter anderem zwei Konsequenzen:
Auf den anderen Seite ist Transparenz eines unserer politischen Kernforderungen. Dass der BuVo intern entscheidet, die Verträge und die Reservierungen klar gemacht werden und erst dann die Entscheidung veröffentlicht wird, ist da eher “Transparenz im nachhinein” statt “Transparenz schon während des Prozesses”.
Kurz: Wir hätten da gerne ein Meinungsbild, wie der BuVo da weiter verfahren soll.
Als einer der Bundesbeauftragten für die Vorbereitung und Durchführung von Parteitagen nehme ich traditionell an Abstimmungen, die direkt den BPT betreffen nicht teil. Piraten, die auf mich delegiert haben, mögen bitte selbst abstimmen oder für diese Ini anderweitig delegieren.
Bei der Entscheidung über Ort und Termin eines Bundesparteitags soll der Bundesvorstand erst dann Transparenz herstellen, wenn der Vertrag mit dem Hallenbetreiber unterschrieben (zumindest unterschriftsreif verhandelt) ist und Hotelkontingente für die Teilnehmer reserviert sind.
Termin kann man ggf. schon vorher ankündigen, damit die Teilnehmer sich das Wochenende blocken können.
Alle Initiativen des Themas 3384:
Es gibt keine Vorschläge für diese Initiative.
Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/3384.html
Das Thema befindet sich jetzt in der Phase “Abstimmung”. Dies bedeutet, dass die Mitglieder der Piratenpartei Deutschland momentan darüber abstimmen können, ob sie den Antrag bzw. die Anträge annehmen oder ablehnen.
Abstimmung: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/vote/list.html?issue_id=3384
Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/6246.html
Bislang hat der Bundesvorstand die Entscheidung über einen künftigen Bundesparteitag in öffentlicher Sitzung getroffen. Dies hat unter anderem zwei Konsequenzen:
Auf den anderen Seite ist Transparenz eines unserer politischen Kernforderungen. Dass der BuVo intern entscheidet, die Verträge und die Reservierungen klar gemacht werden und erst dann die Entscheidung veröffentlicht wird, ist da eher “Transparenz im nachhinein” statt “Transparenz schon während des Prozesses”.
Kurz: Wir hätten da gerne ein Meinungsbild, wie der BuVo da weiter verfahren soll.
Als einer der Bundesbeauftragten für die Vorbereitung und Durchführung von Parteitagen nehme ich traditionell an Abstimmungen, die direkt den BPT betreffen nicht teil. Piraten, die auf mich delegiert haben, mögen bitte selbst abstimmen oder für diese Ini anderweitig delegieren.
Bei der Entscheidung über Ort und Termin eines Bundesparteitags soll der Bundesvorstand schon während des Prozesses Transparenz herstellen, also insbesondere die Entscheidung in öffentlicher Bundesvorstandssitzung treffen.
Die Fragen werden in einem Pad beantwortet: http://piratenpad.de/p/i6246
Alle Initiativen des Themas 3384:
Es gibt keine Vorschläge für diese Initiative.
Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/3369.html
Die Initiative wurde auf Rang 0 angenommen
Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/6207.html
Sonstiger Antrag Nr.
XX
Beantragt von
Daniel Schwerd @netnrd
Thema
Unvereinbarkeitsbeschluss pro Köln / pro NRW / pro Deutschland
Antragstext
Der Bundesparteitag der Piratenpartei beschließt:
Die Mitgliedschaft bei pro Köln, pro NRW und/oder pro Deutschland ist nicht vereinbar mit einer Mitgliedschaft bei der Piratenpartei. Die Ziele dieser Bewegungen widersprechen den Zielen der Piratenpartei nach Toleranz, sozialer Gerechtigkeit und demokratischem Rechtsstaat. Menschen, die Mitglied in einer dieser Bewegungen sind, können nicht zugleich Mitglied der Piratenpartei sein.
Dies verwirklicht § 2 (3) 2. Satz der Satzung der Piratenpartei, wonach die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, nicht zulässig ist.
Begründung
§ 1 (1) der Satzung der Piratenpartei: Die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.
§ 2 (3) 2. Satz der Satzung der Piratenpartei: Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.
Die Bürgerbewegung pro Köln ist eine rechtsextreme deutsche Wählergruppe, die mit eigener Fraktion im Stadtrat von Köln vertreten ist. Sie wird seit 2004 unter dem Verdacht einer rechtsextremistischen Bestrebung im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen aufgeführt und beobachtet.
Die Bürgerbewegung pro Nordrhein-Westfalen (Kurzname pro NRW) ist eine rechtsextreme deutsche Kleinpartei, die aus der Bürgerbewegung pro Köln hervorgegangen ist. Sie wird seit 2009 unter dem Verdacht einer rechtsextremistischen Bestrebung im NRW-Verfassungsschutzbericht aufgeführt und beobachtet.
Die Bürgerbewegung pro Deutschland ist eine rechtsextreme deutsche Kleinpartei, die ebenfalls aus der Bürgerbewegung pro Köln hervorgegangen ist. Im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2011 wird pro Deutschland im Bereich Rechtsextremismus genannt. Demnach bestehen Anhaltspunkte für den Verdacht extremistischer Bestrebungen.
Alle drei pro-Bewegungen werden seit 2011 im Verfassungsschutzbericht NRW als verfassungsfeindlich eingestuft.
Inhaltlich profiliert sich die pro-Bewegung hauptsächlich durch das Schüren von Ängsten und Ressentiments gegenüber muslimischen Migranten. Dem schließt sich die Ablehnung einer angeblichen „Islamisierung“ und „Überfremdung“ sowie der multikulturellen Gesellschaft an. Provozierende Demonstrationen vor Übersiedlungsheimen und Moscheen fanden statt.
Damit stehen diese Bewegungen und Parteien in ihren Grundsätzen und Positionen diametral gegen § 1 (1) unserer Satzung. Dieser Unvereinbarkeitsbeschluss verwirklicht damit § 2 (3) 2. Satz unserer Satzung
Alle Initiativen des Themas 3369:
Es gibt keine Vorschläge für diese Initiative.
Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/3399.html
Dieses Thema wurde abgebrochen. Es hat das Quorum nicht erfüllt.
Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/6267.html
Purpose of the organisation is to represent the European Pirate movement towards the European institutions and to work in the interest of its members by, amongst other things:
Am 09./10.02.2013 haben sich Vertreter vieler europäischer Piratenparteien in Paris getroffen, um weiter über eine Satzung für eine noch zu gründende Europäische Piratenpartei (PPEU) zu diskutieren und abzustimmen. Um zu verhindern, dass bereits ausdiskutierte Fragen bei jeder zukünftigen Konferenz neu aufgerollt werden und um sicherzustellen, dass die Piraten aus den beteiligten Parteien hinter diesem Prozess stehen, wurde beschlossen, zunächst den Zweck einer solchen Partei festzulegen und ihn von allen verhandlungsbereiten Piratenparteien ratifizieren zu lassen. Wer den Text nicht ratifiziert, ist von den weiteren Verhandlungen zunächst ausgeschlossen. Deshalb legen wir diesen Text hiermit dem Bundesparteitag vor, um durch einen Beschluss die Unterstützung der deutschen Piraten für diesen Gründungsprozess nachweisen zu können und eine Beteiligung deutscher Piraten hieran sicherzustellen. Da die nächste Verhandlungsrunde zur PPEU Ende Juli 2013 in Polen stattfinden wird, muss eine Ratifizierung auch auf diesem Bundesparteitag erfolgen.
Grobe Übersetzung des Antrags:
Zweck der Organisation soll es sein, die Piratenbewegung gegenüber den europäischen Institutionen zu repräsentieren und die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, indem sie unter anderem
http://wiki.ppeu.net/doku.php?id=statutes:paris2013:minutes
Proposal: Take this full finished purpose proposal to be ratified by each party.
Alle Initiativen des Themas 3399:
Es gibt keine Vorschläge für diese Initiative.
Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/3271.html
Das Thema befindet sich jetzt in der Phase “Eingefroren”. Dies bedeutet, dass sich Antragstexte nicht mehr ändern können. Die Anträge die ausreichend Unterstützer finden, werden in der nächsten Phase abgestimmt.
Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/5996.html
In der Piratenpartei bricht jedes Jahr zum Jahresbeginn eine Diskussion um Mitgliederzahlen, deren Aktualität, Relevanz und Aussagekraft aus. Dabei werden regelmäßig die selben Positionen wiederholt. Eine Partei, die von sich behauptet, für eine ehrliche und transparente Politik zu stehen, sollte diesen Maßstab auch an sich selbst anlegen. Dazu gehört, dass wir Karteileichen nicht jahrelang mitschleppen und als Mitglieder präsentieren, aber auch, dass nicht zahlende Mitglieder auch sofort die Konsequenzen spüren. Jeder fehlende Beitrag fehlt in der Parteikasse - aus dieser müssen laufende Kosten wie IT, Geschäftsstelle, Reisekosten, etc. bestritten werden, aber auch Wahlkämpfe finanziert werden. Um eine Abhilfe zu schaffen möge der Bundespartei folgendes beschließen:
Der Abschnitt A §4 (4) der Satzung lautet nun:
Der neue zusätzliche Absatz von Abschnitt A §4 (4) lautet:
Die Wortlautänderung des Abschnitt A §5 (1) der Satzung mal in dick markiert:
Der Abschnitt B §7 der Satzung hätte die oben genannten zusätzlichen Absätze:
Gegen diesen Bescheid ist Einspruch vor dem zuständigen Schiedsgericht zulässig.
tl;dr: Echte, ehrliche Mitgliederzahlen und eine klare Regelung der Stimmberechtigung.
Und bevor die ersten Schlaumeier kommen: Der Entzug des Stimmrechtes für Nichtzahler ist nach §10 II PartG vollkommen in Ordnung. Und der Rauswurf bei Nichtzahlung auch. Denn es ist durch diese Satzungsregelung eben kein Parteiausschluss i.S. des §10 IV sondern eine einfache Satzungsregelung zum Ende der Mitgliedschaft, wie sie andere Parteien seit Jahren oder gar Jahrzehnten pflegen.
Zu dieser Anregung sei gesagt: die Untergliederungen habe bis Ende des Jahres Zeit, ihre Regelungen anzupassen. Und sobald diese Regelung hier umgesetzt ist, ist es prinzipiell nicht mehr wirklich relevant, da die schwankungen zu Jahreswechsel zw. stimmberechtigten (Jahresende) und Gesamtmitgliederzahl (Jahresanfang) sich in Grenzen halten. Daher können die Untergliederungen, die derartige Regelungen haben, ihre Regelung so ändern, dass entweder der Stichtag auf den letzten 31.12. gesetzt wird oder das stimmberechtigt gestrichen wird. Ich sehe daher kein Problem.
Zu dieser Anregung sei gesagt: Im Zuge von Satzungsreformen ist es durchaus sinnvoll, sich die Gesamtwirkung eines Paragraphen anzusehen. §4 IV schweigt bisher zu Mitgliederversammlungen in Gebieten ohne Verband – diese werden aber afaik überall in Deutschland abgehalten und zwar unabhängig davon, ob die jeweilige Landessatzung dazu etwas sagt. Daher würde ich das gerne Bundeseinheitlich regeln. Und da es nunmal in eine Reform der Bestimmungen zur Stmmberechtigung passt, steht es hier drin - auch wenn es zugegebenermaßen mit dem Titel nur bedingt etwas zu tun hat. Zu dem Punkt Aufstellungsversammlungen noch: Wird in §10 geregelt, natürlich gilt da die normale Stimmberechtigung nicht sondern die gemäßg Wahlgesetz. Allerdings würde eine Streichung von Nichtzahlern aus den Mitgliederlisten diese mittelfristig von der Stimmberechtigtenliste für eine AV runterwerfen. Daher halte ich diese Änderung gerade auch deswegen für sinnvoll.
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Es gibt keine Vorschläge für diese Initiative.
Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/3314.html
Die Initiative wurde auf Rang 2 angenommen
Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/6251.html
Der Politische Geschäftführer soll behalten werden.
Stattdessen werden die Kompenzen definiert und ihm ein klar festgelegter Arbeitsrahmen zugewiesen: Der politische Geschäftsführer soll
Meine Tendenz geht zur Abschaffung des PolGef, die entsprechenden Aufgaben kann der BuVo auch einem oder mehreren Beisitzern zuweisen.
Allerdings gibt es auch für die Beibehaltung bei klarer Aufgabendefinition Argumente, und ich hätte diese Option gerne in der Abstimmung.
Ich habe in diesem Fork die folgenden beiden Punkte entfernt, die meiner Meinung nach zumindest unsinnig sind:
Die Basis kann sich durchaus selbst beim BuVo artikulieren, da braucht es kein Sprachrohr. Eine solche Aufgabendefinition würde dem PolGef auch ein unangemessen hohes Gewicht verschaffen, da er nicht nur normales stimmberechtigtes BuVo-Mitglied wäre, sondern auch immer noch per Amt “Sprachrohr der Basis” wäre. Das ist so nicht gerechtfertigt.
Die Bildung von Schnittstellen zwischen Basis und Fraktionen kann letztlich nur von den Fraktionen ausgehen, da der PolGef (und auch der gesamte BuVo) dort “nichts zu sagen” haben. Außerdem wäre das Amt mit den anderen Aufgaben durchaus ausfüllend, zusätzliche Aufgaben führen auch stets dazu, dass die eigentlichen Aufgaben schlechter erledigt werden.
Alle Initiativen des Themas 3314:
Es gibt keine Vorschläge für diese Initiative.
Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/3314.html
Die Initiative wurde auf Rang 1 angenommen
Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/6095.html
In § 9a Abs. 1 der Bundessatzung wird gestrichen: “dem politischen Geschäftsführer,“.
Der Absatz lautet in seiner aktuellen Fassung:
„(1) Der Bundesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem politischen Geschäftsführer, dem Generalsekretär sowie drei Beisitzern.“
Funktion, Auftrag und Befugnisse des politischen Geschäftsführers sind nirgends geregelt. Die Einrichtung eines solchen Amts ist auch im Parteiengesetz nicht vorgeschrieben. Der Nutzen eines solchen Amts ist fragwürdig, vgl. http://blog.fabioreinhardt.de/piraten/das-dilemma-des-politischen-geschaftsfuhrers/.
Das Amt könnte ersatzlos gestrichen werden. Etwaige Aufgaben würden nach § 9a Abs. 10 der Satzung die anderen Vorstandsmitglieder übernehmen. Das Erfordernis einer Neu- oder Nachwahl beim BPT in Neumarkt würde entfallen.
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Es gibt keine Vorschläge für diese Initiative.