Einträge getaggt mit Initiative 2920
Einträge getaggt mit Initiative 2920
Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/1598.html
Die Initiative wurde auf Rang 1 angenommen
Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/2920.html
Firmen, Behörden und Institutionen, die personenbezogene Daten verarbeiten, übermitteln oder speichern, sollen jährlich die betroffenen Personen mit einem Datenbrief darüber informieren.
Der Datenbrief soll die Art der über den Betroffenen gespeicherten Daten sowie den Zweck und die rechtliche Grundlage der Speicherung vollständig auflisten. Ausnahmen bilden Daten, die nur aufgrund gesetzlicher Pflichten archiviert, jedoch nicht mehr aktiv (z.B. zur Kundenbetreuung) genutzt werden. Weiterhin soll die Weitergabe der Daten an Dritte kommuniziert und begründet werden. Dem Betroffenen muss beschrieben werden, wie die konkret über ihn gespeicherten Daten (gemäß dem in § 34 Bundesdatenschutzgesetz geregelten Auskunftsrecht) einzusehen bzw. anzufordern sind.
Der Datenbrief soll über ein vom Unternehmen zur Kommunikation übliches bekanntes Medium versandt werden, z.B. über den Postweg oder E-Mail. Der Datenbrief kann sonstiger Kommunikation im Laufe des Jahres (bspw. Rechnungen oder Werbung) beigelegt werden. Der erste Datenbrief soll unmittelbar nach der ersten Erhebung von personenbezogenen Daten versandt werden (bspw. in einer Auftragsbestätigung). Weitere Datenbrief folgen jährlich.
Der Betroffene hat die Möglichkeit, dem Versand des Datenbriefes zu widersprechen.
Der Datenbrief soll durch eine Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes eingeführt werden. Die Kontrolle obliegt der Aufsichtsbehörde nach § 38 Bundesdatenschutzgesetz. Die Kapazitäten der Aufsichtsbehörden müssen entsprechend erhöht werden.
Das in § 19 und § 34 Bundesdatenschutzgesetz geregelte Auskunftsrecht erlaubt zwar die Einholung von Informationen über gespeicherte Daten. Allerdings setzt es z.B. in § 34 Absatz 1 Satz 2 voraus: “Der Betroffene soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen.”. Da Daten jedoch leicht erhoben, kombiniert und Dritten zur Verfügung gestellt werden können, ist für den Betroffenen schwer nachvollziehbar, wer alles welche personenbezogene Daten über ihn speichert. Somit stellt der Datenbrief einen Paradigmenwechsel dar und stärkt die informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen.
Selbstverständlich bedeutet der Versand des Datenbriefes für die speichernde Stelle erhöhten Verwaltungsaufwand und damit verbundene Kosten. Das Ziel des Datenbriefes ist die Resensibilisierung der Behörden und Firmen auf die evtl. negativen Aspekte der Datenspeicherung. Durch die gesteigerten Kosten wird es unattraktiv, personenbezogene Daten dauerhaft zu speichern, zu verknüpfen oder weiterzugeben. Daher ist ein Umdenken in Richtung sparsamer und kurzfristigerer Datenspeicherung zu erwarten. Diesen Kosten der speichernden Stellen steht der Nutzen der Gesellschaft gegenüber, deren Bürger erstmals vollständig nachvollziehen können, wer welche Daten über sie speichert. Nur so erhalten die Bürger die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Speicherung sowie die Richtigkeit der Daten zu überprüfen. Diese Punkte sind in einer Gesellschaft, in der Daten ein Handelsgut sind, von dem kritische Entscheidungen (bspw. Scoring) abhängen, von imenser Wichtigkeit.
Die Idee des Datenbriefes ist zuletzt vom Chaos Computer Club (CCC) in die Diskussion gebracht worden. Dieser Antrag ist sehr stark an die Beschreibung des CCC angelehnt. Einen Überblick über das Thema liefert auch Wikipedia.
Der Blogartikel „Die Rückkehr der Datenleichen“ und seine Kommentare befassen sich sehr kritisch mit dem Datenbrief. Ich habe versucht, die angegebenen Argumente zusammenzufassen und zu entkräften.
Zu den Anregungen: Ich habe weiterhin den Antragstext zur Differenzierung zwischen aktiven und passiven Daten und den Hinweis auf „übliche Kommunikationsmedien“ ergänzt. Weiterhin Thematisiert der Punkt „Fehlende Konkretisierungen“ den Detaillierungsgrad des Antrages. Über Feedback im Pad würde ich mich sehr freuen.
Alle Initiativen des Themas 1598:
Vorschläge der Initiative:
Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/1598.html
Das Thema befindet sich jetzt in der Phase “Eingefroren”. Dies bedeutet, dass sich Antragstexte nicht mehr ändern können. Die Anträge die ausreichend Unterstützer finden, werden in der nächsten Phase abgestimmt.
Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/2920.html
Diskussionen zur Initiative: https://meck-pom.piratenpad.de/datenbrief
Firmen, Behörden und Institutionen, die personenbezogene Daten verarbeiten, übermitteln oder speichern, sollen jährlich die betroffenen Personen mit einem Datenbrief darüber informieren.
Der Datenbrief soll die Art der über den Betroffenen gespeicherten Daten sowie den Zweck und die rechtliche Grundlage der Speicherung vollständig auflisten. Ausnahmen bilden Daten, die nur aufgrund gesetzlicher Pflichten archiviert, jedoch nicht mehr aktiv (z.B. zur Kundenbetreuung) genutzt werden. Weiterhin soll die Weitergabe der Daten an Dritte kommuniziert und begründet werden. Dem Betroffenen muss beschrieben werden, wie die konkret über ihn gespeicherten Daten (gemäß dem in § 34 Bundesdatenschutzgesetz geregelten Auskunftsrecht) einzusehen bzw. anzufordern sind.
Der Datenbrief soll über ein vom Unternehmen zur Kommunikation übliches bekanntes Medium versandt werden, z.B. über den Postweg oder E-Mail. Der Datenbrief kann sonstiger Kommunikation im Laufe des Jahres (bspw. Rechnungen oder Werbung) beigelegt werden. Der erste Datenbrief soll unmittelbar nach der ersten Erhebung von personenbezogenen Daten versandt werden (bspw. in einer Auftragsbestätigung). Weitere Datenbrief folgen jährlich.
Der Betroffene hat die Möglichkeit, dem Versand des Datenbriefes zu widersprechen.
Der Datenbrief soll durch eine Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes eingeführt werden. Die Kontrolle obliegt der Aufsichtsbehörde nach § 38 Bundesdatenschutzgesetz. Die Kapazitäten der Aufsichtsbehörden müssen entsprechend erhöht werden.
Das in § 19 und § 34 Bundesdatenschutzgesetz geregelte Auskunftsrecht erlaubt zwar die Einholung von Informationen über gespeicherte Daten. Allerdings setzt es z.B. in § 34 Absatz 1 Satz 2 voraus: “Der Betroffene soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen.”. Da Daten jedoch leicht erhoben, kombiniert und Dritten zur Verfügung gestellt werden können, ist für den Betroffenen schwer nachvollziehbar, wer alles welche personenbezogene Daten über ihn speichert. Somit stellt der Datenbrief einen Paradigmenwechsel dar und stärkt die informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen.
Selbstverständlich bedeutet der Versand des Datenbriefes für die speichernde Stelle erhöhten Verwaltungsaufwand und damit verbundene Kosten. Das Ziel des Datenbriefes ist die Resensibilisierung der Behörden und Firmen auf die evtl. negativen Aspekte der Datenspeicherung. Durch die gesteigerten Kosten wird es unattraktiv, personenbezogene Daten dauerhaft zu speichern, zu verknüpfen oder weiterzugeben. Daher ist ein Umdenken in Richtung sparsamer und kurzfristigerer Datenspeicherung zu erwarten. Diesen Kosten der speichernden Stellen steht der Nutzen der Gesellschaft gegenüber, deren Bürger erstmals vollständig nachvollziehen können, wer welche Daten über sie speichert. Nur so erhalten die Bürger die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Speicherung sowie die Richtigkeit der Daten zu überprüfen. Diese Punkte sind in einer Gesellschaft, in der Daten ein Handelsgut sind, von dem kritische Entscheidungen (bspw. Scoring) abhängen, von imenser Wichtigkeit.
Die Idee des Datenbriefes ist zuletzt vom Chaos Computer Club (CCC) in die Diskussion gebracht worden. Dieser Antrag ist sehr stark an die Beschreibung des CCC angelehnt. Einen Überblick über das Thema liefert auch Wikipedia.
Der Blogartikel „Die Rückkehr der Datenleichen“ und seine Kommentare befassen sich sehr kritisch mit dem Datenbrief. Ich habe versucht, die angegebenen Argumente zusammenzufassen und zu entkräften.
Zu den Anregungen: Ich habe weiterhin den Antragstext zur Differenzierung zwischen aktiven und passiven Daten und den Hinweis auf „übliche Kommunikationsmedien“ ergänzt. Weiterhin Thematisiert der Punkt „Fehlende Konkretisierungen“ den Detaillierungsgrad des Antrages. Über Feedback im Pad würde ich mich sehr freuen.
Alle aktiven Initiativen des Themas 1598:
Vorschläge der Initiative:
Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/1598.html
Der Initiativtext wurde geändert.
Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/2920.html
Diskussionen zur Initiative: https://meck-pom.piratenpad.de/datenbrief
Firmen, Behörden und Institutionen, die personenbezogene Daten verarbeiten, übermitteln oder speichern, sollen jährlich die betroffenen Personen mit einem Datenbrief darüber informieren.
Der Datenbrief soll die Art der über den Betroffenen gespeicherten Daten sowie den Zweck und die rechtliche Grundlage der Speicherung vollständig auflisten. Ausnahmen bilden Daten, die nur aufgrund gesetzlicher Pflichten archiviert, jedoch nicht mehr aktiv (z.B. zur Kundenbetreuung) genutzt werden. Weiterhin soll die Weitergabe der Daten an Dritte kommuniziert und begründet werden. Dem Betroffenen muss beschrieben werden, wie die konkret über ihn gespeicherten Daten (gemäß dem in § 34 Bundesdatenschutzgesetz geregelten Auskunftsrecht) einzusehen bzw. anzufordern sind.
Der Datenbrief soll über ein vom Unternehmen zur Kommunikation übliches bekanntes Medium versandt werden, z.B. über den Postweg oder E-Mail. Der Datenbrief kann sonstiger Kommunikation im Laufe des Jahres (bspw. Rechnungen oder Werbung) beigelegt werden. Der erste Datenbrief soll unmittelbar nach der ersten Erhebung von personenbezogenen Daten versandt werden (bspw. in einer Auftragsbestätigung). Weitere Datenbrief folgen jährlich.
Der Betroffene hat die Möglichkeit, dem Versand des Datenbriefes zu widersprechen.
Der Datenbrief soll durch eine Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes eingeführt werden. Die Kontrolle obliegt der Aufsichtsbehörde nach § 38 Bundesdatenschutzgesetz. Die Kapazitäten der Aufsichtsbehörden müssen entsprechend erhöht werden.
Das in § 19 und § 34 Bundesdatenschutzgesetz geregelte Auskunftsrecht erlaubt zwar die Einholung von Informationen über gespeicherte Daten. Allerdings setzt es z.B. in § 34 Absatz 1 Satz 2 voraus: “Der Betroffene soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen.”. Da Daten jedoch leicht erhoben, kombiniert und Dritten zur Verfügung gestellt werden können, ist für den Betroffenen schwer nachvollziehbar, wer alles welche personenbezogene Daten über ihn speichert. Somit stellt der Datenbrief einen Paradigmenwechsel dar und stärkt die informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen.
Selbstverständlich bedeutet der Versand des Datenbriefes für die speichernde Stelle erhöhten Verwaltungsaufwand und damit verbundene Kosten. Das Ziel des Datenbriefes ist die Resensibilisierung der Behörden und Firmen auf die evtl. negativen Aspekte der Datenspeicherung. Durch die gesteigerten Kosten wird es unattraktiv, personenbezogene Daten dauerhaft zu speichern, zu verknüpfen oder weiterzugeben. Daher ist ein Umdenken in Richtung sparsamer und kurzfristigerer Datenspeicherung zu erwarten. Diesen Kosten der speichernden Stellen steht der Nutzen der Gesellschaft gegenüber, deren Bürger erstmals vollständig nachvollziehen können, wer welche Daten über sie speichert. Nur so erhalten die Bürger die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Speicherung sowie die Richtigkeit der Daten zu überprüfen. Diese Punkte sind in einer Gesellschaft, in der Daten ein Handelsgut sind, von dem kritische Entscheidungen (bspw. Scoring) abhängen, von imenser Wichtigkeit.
Die Idee des Datenbriefes ist zuletzt vom Chaos Computer Club (CCC) in die Diskussion gebracht worden. Dieser Antrag ist sehr stark an die Beschreibung des CCC angelehnt. Einen Überblick über das Thema liefert auch Wikipedia.
Der Blogartikel „Die Rückkehr der Datenleichen“ und seine Kommentare befassen sich sehr kritisch mit dem Datenbrief. Ich habe versucht, die angegebenen Argumente zusammenzufassen und zu entkräften.
Zu den Anregungen: Ich habe weiterhin den Antragstext zur Differenzierung zwischen aktiven und passiven Daten und den Hinweis auf „übliche Kommunikationsmedien“ ergänzt. Weiterhin Thematisiert der Punkt „Fehlende Konkretisierungen“ den Detaillierungsgrad des Antrages. Über Feedback im Pad würde ich mich sehr freuen.
Alle aktiven Initiativen des Themas 1598:
Vorschläge der Initiative:
Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/1598.html
Vorschlag: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/suggestion/show/5781.html
Anstatt zusätzliches Verkehren der erhobenen Daten zu fordern,
müssen die Erheber eine einheitliche Schnittstelle (API) implementieren, über die Kunden jederzeit die zu ihrer Person gespeicherten Daten abfragen können.
Dieses Modell begnügt sich mit dem einmaligen Versenden von Zugangsdaten für die jeweilige Schnittstelle, räumt damit die meisten Bedenken aus und bewirkt doch die angestrebten Anreize beim Erheber.
Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/2920.html
Diskussionen zur Initiative: https://meck-pom.piratenpad.de/datenbrief
Firmen, Behörden und Institutionen, die personenbezogene Daten verarbeiten, übermitteln oder speichern, sollen jährlich die betroffenen Personen mit einem Datenbrief darüber informieren.
Der Datenbrief soll die Art der über den Betroffenen gespeicherten Daten sowie den Zweck und die rechtliche Grundlage der Speicherung vollständig auflisten. Ausnahmen bilden Daten, die nur aufgrund gesetzlicher Pflichten archiviert, jedoch nicht mehr aktiv (z.B. zur Kundenbetreuung) genutzt werden. Weiterhin soll die Weitergabe der Daten an Dritte kommuniziert und begründet werden. Dem Betroffenen muss beschrieben werden, wie die konkret über ihn gespeicherten Daten (gemäß dem in § 34 Bundesdatenschutzgesetz geregelten Auskunftsrecht) einzusehen bzw. anzufordern sind.
Der Datenbrief soll über ein vom Unternehmen zur Kommunikation übliches bekanntes Medium versandt werden, z.B. über den Postweg oder E-Mail. Der Datenbrief kann sonstiger Kommunikation im Laufe des Jahres (bspw. Rechnungen oder Werbung) beigelegt werden. Der erste Datenbrief soll unmittelbar nach der ersten Erhebung von personenbezogenen Daten versandt werden (bspw. in einer Auftragsbestätigung). Weitere Datenbrief folgen jährlich.
Der Betroffene hat die Möglichkeit, dem Versand des Datenbriefes zu widersprechen.
Der Datenbrief soll durch eine Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes eingeführt werden. Die Kontrolle obliegt der Aufsichtsbehörde nach § 38 Bundesdatenschutzgesetz. Die Kapazitäten der Aufsichtsbehörden müssen entsprechend erhöht werden.
Das in § 19 und § 34 Bundesdatenschutzgesetz geregelte Auskunftsrecht erlaubt zwar die Einholung von Informationen über gespeicherte Daten. Allerdings setzt es z.B. in § 34 Absatz 1 Satz 2 voraus: “Der Betroffene soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen.”. Da Daten jedoch leicht erhoben, kombiniert und Dritten zur Verfügung gestellt werden können, ist für den Betroffenen schwer nachvollziehbar, wer alles welche personenbezogene Daten über ihn speichert. Somit stellt der Datenbrief einen Paradigmenwechsel dar und stärkt die informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen.
Selbstverständlich bedeutet der Versand des Datenbriefes für die speichernde Stelle erhöhten Verwaltungsaufwand und damit verbundene Kosten. Das Ziel des Datenbriefes ist die Resensibilisierung der Behörden und Firmen auf die evtl. negativen Aspekte der Datenspeicherung. Durch die gesteigerten Kosten wird es unattraktiv, personenbezogene Daten dauerhaft zu speichern, zu verknüpfen oder weiterzugeben. Daher ist ein Umdenken in Richtung sparsamer und kurzfristigerer Datenspeicherung zu erwarten. Diesen Kosten der speichernden Stellen steht der Nutzen der Gesellschaft gegenüber, deren Bürger erstmals vollständig nachvollziehen können, wer welche Daten über sie speichert. Nur so erhalten die Bürger die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Speicherung sowie die Richtigkeit der Daten zu überprüfen. Diese Punkte sind in einer Gesellschaft, in der Daten ein Handelsgut sind, von dem kritische Entscheidungen (bspw. Scoring) abhängen, von imenser Wichtigkeit.
Die Idee des Datenbriefes ist zuletzt vom Chaos Computer Club (CCC) in die Diskussion gebracht worden. Dieser Antrag ist sehr stark an die Beschreibung des CCC angelehnt. Einen Überblick über das Thema liefert auch Wikipedia.
Der Blogartikel „Die Rückkehr der Datenleichen“ und seine Kommentare befassen sich sehr kritisch mit dem Datenbrief. Ich habe versucht, die angegebenen Argumente zusammenzufassen und zu entkräften.
Zu den Anregungen: Ich habe weiterhin den Antragstext zur Differenzierung zwischen aktiven und passiven Daten und den Hinweis auf „übliche Kommunikationsmedien“ ergänzt. Weiterhin Thematisiert der Punkt „Fehlende Konkretisierungen“ den Detaillierungsgrad des Antrages. Über Feedback im Pad würde ich mich sehr freuen.
Alle aktiven Initiativen des Themas 1598:
Vorschläge der Initiative:
Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/1598.html
Das Thema befindet sich jetzt in der Phase “Diskussion”. Dies bedeutet, dass sich Antragstexte noch ändern können.
Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/2920.html
Diskussionen zur Initiative: https://meck-pom.piratenpad.de/datenbrief
Firmen, Behörden und Institutionen, die personenbezogene Daten verarbeiten, übermitteln oder speichern, sollen jährlich die betroffenen Personen mit einem Datenbrief darüber informieren.
Der Datenbrief soll die Art der über den Betroffenen gespeicherten Daten sowie den Zweck und die rechtliche Grundlage der Speicherung vollständig auflisten. Ausnahmen bilden Daten, die nur aufgrund gesetzlicher Pflichten archiviert, jedoch nicht mehr aktiv (z.B. zur Kundenbetreuung) genutzt werden. Weiterhin soll die Weitergabe der Daten an Dritte kommuniziert und begründet werden. Dem Betroffenen muss beschrieben werden, wie die konkret über ihn gespeicherten Daten (gemäß dem in § 34 Bundesdatenschutzgesetz geregelten Auskunftsrecht) einzusehen bzw. anzufordern sind.
Der Datenbrief soll über ein vom Unternehmen zur Kommunikation übliches bekanntes Medium versandt werden, z.B. über den Postweg oder E-Mail. Der Datenbrief kann sonstiger Kommunikation im Laufe des Jahres (bspw. Rechnungen oder Werbung) beigelegt werden. Der erste Datenbrief soll unmittelbar nach der ersten Erhebung von personenbezogenen Daten versandt werden (bspw. in einer Auftragsbestätigung). Weitere Datenbrief folgen jährlich.
Der Betroffene hat die Möglichkeit, dem Versand des Datenbriefes zu widersprechen.
Der Datenbrief soll durch eine Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes eingeführt werden. Die Kontrolle obliegt der Aufsichtsbehörde nach § 38 Bundesdatenschutzgesetz. Die Kapazitäten der Aufsichtsbehörden müssen entsprechend erhöht werden.
Das in § 19 und § 34 Bundesdatenschutzgesetz geregelte Auskunftsrecht erlaubt zwar die Einholung von Informationen über gespeicherte Daten. Allerdings setzt es z.B. in § 34 Absatz 1 Satz 2 voraus: “Der Betroffene soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen.”. Da Daten jedoch leicht erhoben, kombiniert und Dritten zur Verfügung gestellt werden können, ist für den Betroffenen schwer nachvollziehbar, wer alles welche personenbezogene Daten über ihn speichert. Somit stellt der Datenbrief einen Paradigmenwechsel dar und stärkt die informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen.
Selbstverständlich bedeutet der Versand des Datenbriefes für die speichernde Stelle erhöhten Verwaltungsaufwand und damit verbundene Kosten. Das Ziel des Datenbriefes ist die Resensibilisierung der Behörden und Firmen auf die evtl. negativen Aspekte der Datenspeicherung. Durch die gesteigerten Kosten wird es unattraktiv, personenbezogene Daten dauerhaft zu speichern, zu verknüpfen oder weiterzugeben. Daher ist ein Umdenken in Richtung sparsamer und kurzfristigerer Datenspeicherung zu erwarten. Diesen Kosten der speichernden Stellen steht der Nutzen der Gesellschaft gegenüber, deren Bürger erstmals vollständig nachvollziehen können, wer welche Daten über sie speichert. Nur so erhalten die Bürger die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Speicherung sowie die Richtigkeit der Daten zu überprüfen. Diese Punkte sind in einer Gesellschaft, in der Daten ein Handelsgut sind, von dem kritische Entscheidungen (bspw. Scoring) abhängen, von imenser Wichtigkeit.
Die Idee des Datenbriefes ist zuletzt vom Chaos Computer Club (CCC) in die Diskussion gebracht worden. Dieser Antrag ist sehr stark an die Beschreibung des CCC angelehnt. Einen Überblick über das Thema liefert auch Wikipedia.
Der Blogartikel „Die Rückkehr der Datenleichen“ und seine Kommentare befassen sich sehr kritisch mit dem Datenbrief. Ich habe versucht, die angegebenen Argumente zusammenzufassen und zu entkräften.
Zu den Anregungen: Ich habe weiterhin den Antragstext zur Differenzierung zwischen aktiven und passiven Daten und den Hinweis auf „übliche Kommunikationsmedien“ ergänzt. Weiterhin Thematisiert der Punkt „Fehlende Konkretisierungen“ den Detaillierungsgrad des Antrages. Über Feedback im Pad würde ich mich sehr freuen.
Alle aktiven Initiativen des Themas 1598:
Vorschläge der Initiative:
Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/1598.html
Der Initiativtext wurde geändert.
Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/2920.html
Diskussionen zur Initiative: https://meck-pom.piratenpad.de/datenbrief
Firmen, Behörden und Institutionen, die personenbezogene Daten verarbeiten, übermitteln oder speichern, sollen jährlich die betroffenen Personen mit einem Datenbrief darüber informieren.
Der Datenbrief soll die Art der über den Betroffenen gespeicherten Daten sowie den Zweck und die rechtliche Grundlage der Speicherung vollständig auflisten. Ausnahmen bilden Daten, die nur aufgrund gesetzlicher Pflichten archiviert, jedoch nicht mehr aktiv (z.B. zur Kundenbetreuung) genutzt werden. Weiterhin soll die Weitergabe der Daten an Dritte kommuniziert und begründet werden. Dem Betroffenen muss beschrieben werden, wie die konkret über ihn gespeicherten Daten (gemäß dem in § 34 Bundesdatenschutzgesetz geregelten Auskunftsrecht) einzusehen bzw. anzufordern sind.
Der Datenbrief soll über ein vom Unternehmen zur Kommunikation übliches bekanntes Medium versandt werden, z.B. über den Postweg oder E-Mail. Der Datenbrief kann sonstiger Kommunikation im Laufe des Jahres (bspw. Rechnungen oder Werbung) beigelegt werden. Der erste Datenbrief soll unmittelbar nach der ersten Erhebung von personenbezogenen Daten versandt werden (bspw. in einer Auftragsbestätigung). Weitere Datenbrief folgen jährlich.
Der Betroffene hat die Möglichkeit, dem Versand des Datenbriefes zu widersprechen.
Der Datenbrief soll durch eine Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes eingeführt werden. Die Kontrolle obliegt der Aufsichtsbehörde nach § 38 Bundesdatenschutzgesetz. Die Kapazitäten der Aufsichtsbehörden müssen entsprechend erhöht werden.
Das in § 19 und § 34 Bundesdatenschutzgesetz geregelte Auskunftsrecht erlaubt zwar die Einholung von Informationen über gespeicherte Daten. Allerdings setzt es z.B. in § 34 Absatz 1 Satz 2 voraus: “Der Betroffene soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen.”. Da Daten jedoch leicht erhoben, kombiniert und Dritten zur Verfügung gestellt werden können, ist für den Betroffenen schwer nachvollziehbar, wer alles welche personenbezogene Daten über ihn speichert. Somit stellt der Datenbrief einen Paradigmenwechsel dar und stärkt die informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen.
Selbstverständlich bedeutet der Versand des Datenbriefes für die speichernde Stelle erhöhten Verwaltungsaufwand und damit verbundene Kosten. Das Ziel des Datenbriefes ist die Resensibilisierung der Behörden und Firmen auf die evtl. negativen Aspekte der Datenspeicherung. Durch die gesteigerten Kosten wird es unattraktiv, personenbezogene Daten dauerhaft zu speichern, zu verknüpfen oder weiterzugeben. Daher ist ein Umdenken in Richtung sparsamer und kurzfristigerer Datenspeicherung zu erwarten. Diesen Kosten der speichernden Stellen steht der Nutzen der Gesellschaft gegenüber, deren Bürger erstmals vollständig nachvollziehen können, wer welche Daten über sie speichert. Nur so erhalten die Bürger die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Speicherung sowie die Richtigkeit der Daten zu überprüfen. Diese Punkte sind in einer Gesellschaft, in der Daten ein Handelsgut sind, von dem kritische Entscheidungen (bspw. Scoring) abhängen, von imenser Wichtigkeit.
Die Idee des Datenbriefes ist zuletzt vom Chaos Computer Club (CCC) in die Diskussion gebracht worden. Dieser Antrag ist sehr stark an die Beschreibung des CCC angelehnt. Einen Überblick über das Thema liefert auch Wikipedia.
Der Blogartikel „Die Rückkehr der Datenleichen“ und seine Kommentare befassen sich sehr kritisch mit dem Datenbrief. Ich habe versucht, die angegebenen Argumente zusammenzufassen und zu entkräften.
Zu den Anregungen: Ich habe weiterhin den Antragstext zur Differenzierung zwischen aktiven und passiven Daten und den Hinweis auf „übliche Kommunikationsmedien“ ergänzt. Weiterhin Thematisiert der Punkt „Fehlende Konkretisierungen“ den Detaillierungsgrad des Antrages. Über Feedback im Pad würde ich mich sehr freuen.
Alle aktiven Initiativen des Themas 1598:
Vorschläge der Initiative:
Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/1598.html
Vorschlag: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/suggestion/show/5685.html
Alle gespeicherten Daten sollten darin enthalten sein, nicht nur aktiv genutzte.
Wer weiß, ob eine Firma z.B. nicht nur sagt, dass sie diese Daten nicht mehr aktiv nutzt, und es sich dann angeblich erst später wieder anders überlegt?
Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/2920.html
Diskussionen zur Initiative: https://meck-pom.piratenpad.de/datenbrief
Firmen, Behörden und Institutionen, die personenbezogene Daten verarbeiten, übermitteln oder speichern, sollen jährlich die betroffenen Personen mit einem Datenbrief darüber informieren.
Der Datenbrief soll die Art der über den Betroffenen gespeicherten Daten sowie den Zweck und die rechtliche Grundlage der Speicherung vollständig auflisten. Ausnahmen bilden Daten, die nur aufgrund gesetzlicher Pflichten archiviert, jedoch nicht mehr aktiv genutzt werden. Weiterhin soll die Weitergabe der Daten an Dritte kommuniziert und begründet werden. Dem Betroffenen muss beschrieben werden, wie die konkret über ihn gespeicherten Daten (gemäß dem in § 34 Bundesdatenschutzgesetz geregelten Auskunftsrecht) einzusehen bzw. anzufordern sind.
Der Datenbrief soll über ein vom Unternehmen zur Kommunikation bekanntes Medium versandt werden, z.B. über den Postweg oder E-Mail. Der Datenbrief kann sonstiger Kommunikation im Laufe des Jahres (bspw. Rechnungen oder Werbung) beigelegt werden. Der erste Datenbrief soll unmittelbar nach der ersten Erhebung von personenbezogenen Daten versandt werden (bspw. in einer Auftragsbestätigung). Weitere Datenbrief folgen jährlich.
Der Betroffene hat die Möglichkeit, dem Versand des Datenbriefes zu widersprechen.
Der Datenbrief soll durch eine Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes eingeführt werden. Die Kontrolle obliegt der Aufsichtsbehörde nach § 38 Bundesdatenschutzgesetz. Die Kapazitäten der Aufsichtsbehörden müssen entsprechend erhöht werden.
Das in § 19 und § 34 Bundesdatenschutzgesetz geregelte Auskunftsrecht erlaubt zwar die Einholung von Informationen über gespeicherte Daten. Allerdings setzt es z.B. in § 34 Absatz 1 Satz 2 voraus: “Der Betroffene soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen.”. Da Daten jedoch leicht erhoben, kombiniert und Dritten zur Verfügung gestellt werden können, ist für den Betroffenen schwer nachvollziehbar, wer alles welche personenbezogene Daten über ihn speichert. Somit stellt der Datenbrief einen Paradigmenwechsel dar und stärkt die informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen.
Selbstverständlich bedeutet der Versand des Datenbriefes für die speichernde Stelle erhöhten Verwaltungsaufwand und damit verbundene Kosten. Das Ziel des Datenbriefes ist die Resensibilisierung der Behörden und Firmen auf die evtl. negativen Aspekte der Datenspeicherung. Durch die gesteigerten Kosten wird es unattraktiv, personenbezogene Daten dauerhaft zu speichern, zu verknüpfen oder weiterzugeben. Daher ist ein Umdenken in Richtung sparsamer und kurzfristigerer Datenspeicherung zu erwarten. Diesen Kosten der speichernden Stellen steht der Nutzen der Gesellschaft gegenüber, deren Bürger erstmals vollständig nachvollziehen können, wer welche Daten über sie speichert. Nur so erhalten die Bürger die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Speicherung sowie die Richtigkeit der Daten zu überprüfen. Diese Punkte sind in einer Gesellschaft, in der Daten ein Handelsgut sind, von dem kritische Entscheidungen (bspw. Scoring) abhängen, von imenser Wichtigkeit.
Die Idee des Datenbriefes ist zuletzt vom Chaos Computer Club (CCC) in die Diskussion gebracht worden. Dieser Antrag ist sehr stark an die Beschreibung des CCC angelehnt. Einen Überblick über das Thema liefert auch Wikipedia.
Alle aktiven Initiativen des Themas 1598:
Vorschläge der Initiative:
Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/1598.html
Vorschlag: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/suggestion/show/5677.html
“Ausnahmen bilden Daten, die nur aufgrund gesetzlicher Pflichten archiviert, jedoch nicht mehr aktiv genutzt werden.”
Und schon kann sich jedes Unternehmen herausreden; ich meine: Beleg das mal.
Gegenvorschlag: Klar benennen, welche Daten auf jeden Fall aufgeführt werden MÜSSEN; E-Mail-Adressen etwa?
Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/2920.html
Diskussionen zur Initiative: https://meck-pom.piratenpad.de/datenbrief
Firmen, Behörden und Institutionen, die personenbezogene Daten verarbeiten, übermitteln oder speichern, sollen jährlich die betroffenen Personen mit einem Datenbrief darüber informieren.
Der Datenbrief soll die Art der über den Betroffenen gespeicherten Daten sowie den Zweck und die rechtliche Grundlage der Speicherung vollständig auflisten. Ausnahmen bilden Daten, die nur aufgrund gesetzlicher Pflichten archiviert, jedoch nicht mehr aktiv genutzt werden. Weiterhin soll die Weitergabe der Daten an Dritte kommuniziert und begründet werden. Dem Betroffenen muss beschrieben werden, wie die konkret über ihn gespeicherten Daten (gemäß dem in § 34 Bundesdatenschutzgesetz geregelten Auskunftsrecht) einzusehen bzw. anzufordern sind.
Der Datenbrief soll über ein vom Unternehmen zur Kommunikation bekanntes Medium versandt werden, z.B. über den Postweg oder E-Mail. Der Datenbrief kann sonstiger Kommunikation im Laufe des Jahres (bspw. Rechnungen oder Werbung) beigelegt werden. Der erste Datenbrief soll unmittelbar nach der ersten Erhebung von personenbezogenen Daten versandt werden (bspw. in einer Auftragsbestätigung). Weitere Datenbrief folgen jährlich.
Der Betroffene hat die Möglichkeit, dem Versand des Datenbriefes zu widersprechen.
Der Datenbrief soll durch eine Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes eingeführt werden. Die Kontrolle obliegt der Aufsichtsbehörde nach § 38 Bundesdatenschutzgesetz. Die Kapazitäten der Aufsichtsbehörden müssen entsprechend erhöht werden.
Das in § 19 und § 34 Bundesdatenschutzgesetz geregelte Auskunftsrecht erlaubt zwar die Einholung von Informationen über gespeicherte Daten. Allerdings setzt es z.B. in § 34 Absatz 1 Satz 2 voraus: “Der Betroffene soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen.”. Da Daten jedoch leicht erhoben, kombiniert und Dritten zur Verfügung gestellt werden können, ist für den Betroffenen schwer nachvollziehbar, wer alles welche personenbezogene Daten über ihn speichert. Somit stellt der Datenbrief einen Paradigmenwechsel dar und stärkt die informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen.
Selbstverständlich bedeutet der Versand des Datenbriefes für die speichernde Stelle erhöhten Verwaltungsaufwand und damit verbundene Kosten. Das Ziel des Datenbriefes ist die Resensibilisierung der Behörden und Firmen auf die evtl. negativen Aspekte der Datenspeicherung. Durch die gesteigerten Kosten wird es unattraktiv, personenbezogene Daten dauerhaft zu speichern, zu verknüpfen oder weiterzugeben. Daher ist ein Umdenken in Richtung sparsamer und kurzfristigerer Datenspeicherung zu erwarten. Diesen Kosten der speichernden Stellen steht der Nutzen der Gesellschaft gegenüber, deren Bürger erstmals vollständig nachvollziehen können, wer welche Daten über sie speichert. Nur so erhalten die Bürger die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Speicherung sowie die Richtigkeit der Daten zu überprüfen. Diese Punkte sind in einer Gesellschaft, in der Daten ein Handelsgut sind, von dem kritische Entscheidungen (bspw. Scoring) abhängen, von imenser Wichtigkeit.
Die Idee des Datenbriefes ist zuletzt vom Chaos Computer Club (CCC) in die Diskussion gebracht worden. Dieser Antrag ist sehr stark an die Beschreibung des CCC angelehnt. Einen Überblick über das Thema liefert auch Wikipedia.
Alle aktiven Initiativen des Themas 1598:
Vorschläge der Initiative:
Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/1598.html
Ein neues Thema wurde angelegt.
Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/2920.html
Diskussionen zur Initiative: https://meck-pom.piratenpad.de/datenbrief
Firmen, Behörden und Institutionen, die personenbezogene Daten verarbeiten, übermitteln oder speichern, sollen jährlich die betroffenen Personen mit einem Datenbrief darüber informieren.
Der Datenbrief soll die Art der über den Betroffenen gespeicherten Daten sowie den Zweck und die rechtliche Grundlage der Speicherung vollständig auflisten. Ausnahmen bilden Daten, die nur aufgrund gesetzlicher Pflichten archiviert, jedoch nicht mehr aktiv genutzt werden. Weiterhin soll die Weitergabe der Daten an Dritte kommuniziert und begründet werden. Dem Betroffenen muss beschrieben werden, wie die konkret über ihn gespeicherten Daten (gemäß dem in § 34 Bundesdatenschutzgesetz geregelten Auskunftsrecht) einzusehen bzw. anzufordern sind.
Der Datenbrief soll über ein vom Unternehmen zur Kommunikation bekanntes Medium versandt werden, z.B. über den Postweg oder E-Mail. Der Datenbrief kann sonstiger Kommunikation im Laufe des Jahres (bspw. Rechnungen oder Werbung) beigelegt werden. Der erste Datenbrief soll unmittelbar nach der ersten Erhebung von personenbezogenen Daten versandt werden (bspw. in einer Auftragsbestätigung). Weitere Datenbrief folgen jährlich.
Der Betroffene hat die Möglichkeit, dem Versand des Datenbriefes zu widersprechen.
Der Datenbrief soll durch eine Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes eingeführt werden. Die Kontrolle obliegt der Aufsichtsbehörde nach § 38 Bundesdatenschutzgesetz. Die Kapazitäten der Aufsichtsbehörden müssen entsprechend erhöht werden.
Das in § 19 und § 34 Bundesdatenschutzgesetz geregelte Auskunftsrecht erlaubt zwar die Einholung von Informationen über gespeicherte Daten. Allerdings setzt es z.B. in § 34 Absatz 1 Satz 2 voraus: “Der Betroffene soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen.”. Da Daten jedoch leicht erhoben, kombiniert und Dritten zur Verfügung gestellt werden können, ist für den Betroffenen schwer nachvollziehbar, wer alles welche personenbezogene Daten über ihn speichert. Somit stellt der Datenbrief einen Paradigmenwechsel dar und stärkt die informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen.
Selbstverständlich bedeutet der Versand des Datenbriefes für die speichernde Stelle erhöhten Verwaltungsaufwand und damit verbundene Kosten. Das Ziel des Datenbriefes ist die Resensibilisierung der Behörden und Firmen auf die evtl. negativen Aspekte der Datenspeicherung. Durch die gesteigerten Kosten wird es unattraktiv, personenbezogene Daten dauerhaft zu speichern, zu verknüpfen oder weiterzugeben. Daher ist ein Umdenken in Richtung sparsamer und kurzfristigerer Datenspeicherung zu erwarten. Diesen Kosten der speichernden Stellen steht der Nutzen der Gesellschaft gegenüber, deren Bürger erstmals vollständig nachvollziehen können, wer welche Daten über sie speichert. Nur so erhalten die Bürger die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Speicherung sowie die Richtigkeit der Daten zu überprüfen. Diese Punkte sind in einer Gesellschaft, in der Daten ein Handelsgut sind, von dem kritische Entscheidungen (bspw. Scoring) abhängen, von imenser Wichtigkeit.
Die Idee des Datenbriefes ist zuletzt vom Chaos Computer Club (CCC) in die Diskussion gebracht worden. Dieser Antrag ist sehr stark an die Beschreibung des CCC angelehnt. Einen Überblick über das Thema liefert auch Wikipedia.
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