Einträge getaggt mit Initiative 3473
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Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/1955.html
Die Initiative wurde abgelehnt.
Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/3473.html
Das StGB wird um den §339a ergänzt:
(1) Wer in den Fällen des § 339 fahrlässig handelt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§339 regelt die Rechtsbeugung. Rechtsbeugung bedeutet, dass das geltende Recht zum Vor- oder Nachteil einer Partei “gebeugt” wird, also eine (rechtlich) falsche Entscheidung getroffen wird. Diese Rechtsbeugung ist ein Vorsatzdelikt - dem Täter müssen also Wissen und Wollen nachgewiesen werden. Kann der Angeklagte sich zum Beispiel darauf berufen, nicht alle Fakten gehabt zu haben, ist ihm kein Vorsatz nachzuweisen.
Relevant ist das neben den Verfahren vor den Gerichten vor allem für Einzelfallentscheidungen von “Amtspersonen”, zum Beispiel Richtern. Richter entscheiden unter Zeitdruck und oft in Unkenntnis der Sachlage beispielsweise über Hausdurchsuchungen. Polizeibeamte entscheiden unter Missachtung der Rechtslage über Blutentnahmen. Diese Handlungen gehen prinzipiell straffrei aus, da eine vorsätzliche Beugung des Rechtes nicht nachweisbar ist. Man kann gegen diese Entscheidungen klagen, ein Gericht kann sie für “rechtswidrig” erklären, aber ausser dem guten Gefühl gewonnen zu haben bleibt nichts - derjenige, der “aus Versehen” die Grundrechte verletzt, bleibt straffrei.
Mit der Einführung eines Straftatbestandes der fahrlässigen Rechtsbeugung erhalten die Opfer ungerechtfertigter Eingriffe in ihre Grundrechte eine substantielle Möglichkeit, unrechtmässiges Verhalten zum Beispiel von Richtern durch ein Gericht überprüfen und vor allem sanktionieren zu lassen. Die Sanktionsspanne reicht dabei von einer leichten Strafe (Geldstrafe) bis hin zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr, die eine Beendigung des Dienstverhältnisses bedeutet.
Alle Initiativen des Themas 1955:
Vorschläge der Initiative:
Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/1955.html
Das Thema befindet sich jetzt in der Phase “Abstimmung”. Dies bedeutet, dass die Mitglieder der Piratenpartei Deutschland momentan darüber abstimmen können, ob sie den Antrag bzw. die Anträge annehmen oder ablehnen.
Abstimmung: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/vote/list.html?issue_id=1955
Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/3473.html
Das StGB wird um den §339a ergänzt:
(1) Wer in den Fällen des § 339 fahrlässig handelt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§339 regelt die Rechtsbeugung. Rechtsbeugung bedeutet, dass das geltende Recht zum Vor- oder Nachteil einer Partei “gebeugt” wird, also eine (rechtlich) falsche Entscheidung getroffen wird. Diese Rechtsbeugung ist ein Vorsatzdelikt - dem Täter müssen also Wissen und Wollen nachgewiesen werden. Kann der Angeklagte sich zum Beispiel darauf berufen, nicht alle Fakten gehabt zu haben, ist ihm kein Vorsatz nachzuweisen.
Relevant ist das neben den Verfahren vor den Gerichten vor allem für Einzelfallentscheidungen von “Amtspersonen”, zum Beispiel Richtern. Richter entscheiden unter Zeitdruck und oft in Unkenntnis der Sachlage beispielsweise über Hausdurchsuchungen. Polizeibeamte entscheiden unter Missachtung der Rechtslage über Blutentnahmen. Diese Handlungen gehen prinzipiell straffrei aus, da eine vorsätzliche Beugung des Rechtes nicht nachweisbar ist. Man kann gegen diese Entscheidungen klagen, ein Gericht kann sie für “rechtswidrig” erklären, aber ausser dem guten Gefühl gewonnen zu haben bleibt nichts - derjenige, der “aus Versehen” die Grundrechte verletzt, bleibt straffrei.
Mit der Einführung eines Straftatbestandes der fahrlässigen Rechtsbeugung erhalten die Opfer ungerechtfertigter Eingriffe in ihre Grundrechte eine substantielle Möglichkeit, unrechtmässiges Verhalten zum Beispiel von Richtern durch ein Gericht überprüfen und vor allem sanktionieren zu lassen. Die Sanktionsspanne reicht dabei von einer leichten Strafe (Geldstrafe) bis hin zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr, die eine Beendigung des Dienstverhältnisses bedeutet.
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Vorschläge der Initiative:
Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/1955.html
Das Thema befindet sich jetzt in der Phase “Eingefroren”. Dies bedeutet, dass sich Antragstexte nicht mehr ändern können. Die Anträge die ausreichend Unterstützer finden, werden in der nächsten Phase abgestimmt.
Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/3473.html
Das StGB wird um den §339a ergänzt:
(1) Wer in den Fällen des § 339 fahrlässig handelt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§339 regelt die Rechtsbeugung. Rechtsbeugung bedeutet, dass das geltende Recht zum Vor- oder Nachteil einer Partei “gebeugt” wird, also eine (rechtlich) falsche Entscheidung getroffen wird. Diese Rechtsbeugung ist ein Vorsatzdelikt - dem Täter müssen also Wissen und Wollen nachgewiesen werden. Kann der Angeklagte sich zum Beispiel darauf berufen, nicht alle Fakten gehabt zu haben, ist ihm kein Vorsatz nachzuweisen.
Relevant ist das neben den Verfahren vor den Gerichten vor allem für Einzelfallentscheidungen von “Amtspersonen”, zum Beispiel Richtern. Richter entscheiden unter Zeitdruck und oft in Unkenntnis der Sachlage beispielsweise über Hausdurchsuchungen. Polizeibeamte entscheiden unter Missachtung der Rechtslage über Blutentnahmen. Diese Handlungen gehen prinzipiell straffrei aus, da eine vorsätzliche Beugung des Rechtes nicht nachweisbar ist. Man kann gegen diese Entscheidungen klagen, ein Gericht kann sie für “rechtswidrig” erklären, aber ausser dem guten Gefühl gewonnen zu haben bleibt nichts - derjenige, der “aus Versehen” die Grundrechte verletzt, bleibt straffrei.
Mit der Einführung eines Straftatbestandes der fahrlässigen Rechtsbeugung erhalten die Opfer ungerechtfertigter Eingriffe in ihre Grundrechte eine substantielle Möglichkeit, unrechtmässiges Verhalten zum Beispiel von Richtern durch ein Gericht überprüfen und vor allem sanktionieren zu lassen. Die Sanktionsspanne reicht dabei von einer leichten Strafe (Geldstrafe) bis hin zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr, die eine Beendigung des Dienstverhältnisses bedeutet.
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Vorschläge der Initiative:
Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/1955.html
Vorschlag: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/suggestion/show/7524.html
Da LQFB nicht ausschließlich für das Grundsatz- oder Wahlprogramm zu gebrauchen ist, sondern durchaus auch Möglichkeiten offen lässt, (eigene) Gesetzesvorlagen vorab abzustimmen/Meinungsbild einzuholen (oder ist das explizit irgendwo ausgeschlossen?) und dies einige Landtagsfraktionen durchaus schon punktuell tun, muss nicht zwangsläufig ein allgemein klingender Programmantrag draus gemacht werden. Als Alternativen könnte man in diesem Fall alternative Maximalstrafen einführen, aber dies sollte nach den üblichen Gegebenheiten (vergleichbare Fälle) erfolgen. Hier wären Juristen o.ä. gefragt, ob das sinnvoll wäre.
Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/3473.html
Das StGB wird um den §339a ergänzt:
(1) Wer in den Fällen des § 339 fahrlässig handelt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§339 regelt die Rechtsbeugung. Rechtsbeugung bedeutet, dass das geltende Recht zum Vor- oder Nachteil einer Partei “gebeugt” wird, also eine (rechtlich) falsche Entscheidung getroffen wird. Diese Rechtsbeugung ist ein Vorsatzdelikt - dem Täter müssen also Wissen und Wollen nachgewiesen werden. Kann der Angeklagte sich zum Beispiel darauf berufen, nicht alle Fakten gehabt zu haben, ist ihm kein Vorsatz nachzuweisen.
Relevant ist das neben den Verfahren vor den Gerichten vor allem für Einzelfallentscheidungen von “Amtspersonen”, zum Beispiel Richtern. Richter entscheiden unter Zeitdruck und oft in Unkenntnis der Sachlage beispielsweise über Hausdurchsuchungen. Polizeibeamte entscheiden unter Missachtung der Rechtslage über Blutentnahmen. Diese Handlungen gehen prinzipiell straffrei aus, da eine vorsätzliche Beugung des Rechtes nicht nachweisbar ist. Man kann gegen diese Entscheidungen klagen, ein Gericht kann sie für “rechtswidrig” erklären, aber ausser dem guten Gefühl gewonnen zu haben bleibt nichts - derjenige, der “aus Versehen” die Grundrechte verletzt, bleibt straffrei.
Mit der Einführung eines Straftatbestandes der fahrlässigen Rechtsbeugung erhalten die Opfer ungerechtfertigter Eingriffe in ihre Grundrechte eine substantielle Möglichkeit, unrechtmässiges Verhalten zum Beispiel von Richtern durch ein Gericht überprüfen und vor allem sanktionieren zu lassen. Die Sanktionsspanne reicht dabei von einer leichten Strafe (Geldstrafe) bis hin zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr, die eine Beendigung des Dienstverhältnisses bedeutet.
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Vorschläge der Initiative:
Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/1955.html
Vorschlag: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/suggestion/show/7304.html
Ich finde, dass dem Paragraphen eine hohe Bedeutung und Absolut konsequente Umsetzung zu Grunde gelegt werden soll, denn damit wäre ein nötiges Mittel geschaffen, welches Beamte im öffentlichen Dienst zur Wahrung ihrer Rollen und deren Bedeutung ermutigt! Im Konsenz mit anderen Parteiprogrammen, wie eine Entkriminalisierung von BtMG-Gebrauch zum Eigenbedarf etc. haben die Organe mehr Zeit eine wohlüberlegte Entscheidung zu treffen, ggf. Sollte diese dann auch kurz begründet werden. Im Zusammenhang damit sollte auch die Möglichkeit des Begriffes “Gefahr in Verzug” absolut strenger Kontrollen unterliegen und nicht wie heute teilweise (besonders in Sachsen) einfach übergangen werden und immer mehr Regel wird….
Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/3473.html
Das StGB wird um den §339a ergänzt:
(1) Wer in den Fällen des § 339 fahrlässig handelt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§339 regelt die Rechtsbeugung. Rechtsbeugung bedeutet, dass das geltende Recht zum Vor- oder Nachteil einer Partei “gebeugt” wird, also eine (rechtlich) falsche Entscheidung getroffen wird. Diese Rechtsbeugung ist ein Vorsatzdelikt - dem Täter müssen also Wissen und Wollen nachgewiesen werden. Kann der Angeklagte sich zum Beispiel darauf berufen, nicht alle Fakten gehabt zu haben, ist ihm kein Vorsatz nachzuweisen.
Relevant ist das neben den Verfahren vor den Gerichten vor allem für Einzelfallentscheidungen von “Amtspersonen”, zum Beispiel Richtern. Richter entscheiden unter Zeitdruck und oft in Unkenntnis der Sachlage beispielsweise über Hausdurchsuchungen. Polizeibeamte entscheiden unter Missachtung der Rechtslage über Blutentnahmen. Diese Handlungen gehen prinzipiell straffrei aus, da eine vorsätzliche Beugung des Rechtes nicht nachweisbar ist. Man kann gegen diese Entscheidungen klagen, ein Gericht kann sie für “rechtswidrig” erklären, aber ausser dem guten Gefühl gewonnen zu haben bleibt nichts - derjenige, der “aus Versehen” die Grundrechte verletzt, bleibt straffrei.
Mit der Einführung eines Straftatbestandes der fahrlässigen Rechtsbeugung erhalten die Opfer ungerechtfertigter Eingriffe in ihre Grundrechte eine substantielle Möglichkeit, unrechtmässiges Verhalten zum Beispiel von Richtern durch ein Gericht überprüfen und vor allem sanktionieren zu lassen. Die Sanktionsspanne reicht dabei von einer leichten Strafe (Geldstrafe) bis hin zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr, die eine Beendigung des Dienstverhältnisses bedeutet.
Alle Initiativen des Themas 1955:
Vorschläge der Initiative:
Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/1955.html
Das Thema befindet sich jetzt in der Phase “Diskussion”. Dies bedeutet, dass sich Antragstexte noch ändern können.
Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/3473.html
Das StGB wird um den §339a ergänzt:
(1) Wer in den Fällen des § 339 fahrlässig handelt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§339 regelt die Rechtsbeugung. Rechtsbeugung bedeutet, dass das geltende Recht zum Vor- oder Nachteil einer Partei “gebeugt” wird, also eine (rechtlich) falsche Entscheidung getroffen wird. Diese Rechtsbeugung ist ein Vorsatzdelikt - dem Täter müssen also Wissen und Wollen nachgewiesen werden. Kann der Angeklagte sich zum Beispiel darauf berufen, nicht alle Fakten gehabt zu haben, ist ihm kein Vorsatz nachzuweisen.
Relevant ist das neben den Verfahren vor den Gerichten vor allem für Einzelfallentscheidungen von “Amtspersonen”, zum Beispiel Richtern. Richter entscheiden unter Zeitdruck und oft in Unkenntnis der Sachlage beispielsweise über Hausdurchsuchungen. Polizeibeamte entscheiden unter Missachtung der Rechtslage über Blutentnahmen. Diese Handlungen gehen prinzipiell straffrei aus, da eine vorsätzliche Beugung des Rechtes nicht nachweisbar ist. Man kann gegen diese Entscheidungen klagen, ein Gericht kann sie für “rechtswidrig” erklären, aber ausser dem guten Gefühl gewonnen zu haben bleibt nichts - derjenige, der “aus Versehen” die Grundrechte verletzt, bleibt straffrei.
Mit der Einführung eines Straftatbestandes der fahrlässigen Rechtsbeugung erhalten die Opfer ungerechtfertigter Eingriffe in ihre Grundrechte eine substantielle Möglichkeit, unrechtmässiges Verhalten zum Beispiel von Richtern durch ein Gericht überprüfen und vor allem sanktionieren zu lassen. Die Sanktionsspanne reicht dabei von einer leichten Strafe (Geldstrafe) bis hin zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr, die eine Beendigung des Dienstverhältnisses bedeutet.
Alle Initiativen des Themas 1955:
Vorschläge der Initiative:
Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/1955.html
Vorschlag: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/suggestion/show/7099.html
Ich denke, es ist vertane Arbeit. Wie oft und in welchen Fällen wird je Anklage wg. Rechtsbeugung mit Urteil erhoben. Wir haben ein Anwendungsproblem und keine Gesetzeslücke.
Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/3473.html
Das StGB wird um den §339a ergänzt:
(1) Wer in den Fällen des § 339 fahrlässig handelt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§339 regelt die Rechtsbeugung. Rechtsbeugung bedeutet, dass das geltende Recht zum Vor- oder Nachteil einer Partei “gebeugt” wird, also eine (rechtlich) falsche Entscheidung getroffen wird. Diese Rechtsbeugung ist ein Vorsatzdelikt - dem Täter müssen also Wissen und Wollen nachgewiesen werden. Kann der Angeklagte sich zum Beispiel darauf berufen, nicht alle Fakten gehabt zu haben, ist ihm kein Vorsatz nachzuweisen.
Relevant ist das neben den Verfahren vor den Gerichten vor allem für Einzelfallentscheidungen von “Amtspersonen”, zum Beispiel Richtern. Richter entscheiden unter Zeitdruck und oft in Unkenntnis der Sachlage beispielsweise über Hausdurchsuchungen. Polizeibeamte entscheiden unter Missachtung der Rechtslage über Blutentnahmen. Diese Handlungen gehen prinzipiell straffrei aus, da eine vorsätzliche Beugung des Rechtes nicht nachweisbar ist. Man kann gegen diese Entscheidungen klagen, ein Gericht kann sie für “rechtswidrig” erklären, aber ausser dem guten Gefühl gewonnen zu haben bleibt nichts - derjenige, der “aus Versehen” die Grundrechte verletzt, bleibt straffrei.
Mit der Einführung eines Straftatbestandes der fahrlässigen Rechtsbeugung erhalten die Opfer ungerechtfertigter Eingriffe in ihre Grundrechte eine substantielle Möglichkeit, unrechtmässiges Verhalten zum Beispiel von Richtern durch ein Gericht überprüfen und vor allem sanktionieren zu lassen. Die Sanktionsspanne reicht dabei von einer leichten Strafe (Geldstrafe) bis hin zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr, die eine Beendigung des Dienstverhältnisses bedeutet.
Alle Initiativen des Themas 1955:
Vorschläge der Initiative:
Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/1955.html
Vorschlag: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/suggestion/show/7077.html
Wir haben ein Grundsatzprogramm und ein Wahlprogramm. Zu einem Programmantrag gehört daher festzulegen, in welches Programm man das gerne aufnehmen würde. Da das schon eine eher spezifische Forderung ist, würde ich das Wahlprogramm vorschlagen. Aber auch dort haben direkte Gesetzesvorschläge nichts verloren. Das muss später, wenn es als Heft an Infoständen verteilt wird o.ä., einigermaßen vernünftig zu lesen sein. Außerdem sollte der Leser, ohne die Begründung für den Antrag zu kennen, die nämlich nicht mit ins Programm kommt, erfahren können, worum es uns eigentlich geht.
Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/3473.html
Das StGB wird um den §339a ergänzt:
(1) Wer in den Fällen des § 339 fahrlässig handelt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§339 regelt die Rechtsbeugung. Rechtsbeugung bedeutet, dass das geltende Recht zum Vor- oder Nachteil einer Partei “gebeugt” wird, also eine (rechtlich) falsche Entscheidung getroffen wird. Diese Rechtsbeugung ist ein Vorsatzdelikt - dem Täter müssen also Wissen und Wollen nachgewiesen werden. Kann der Angeklagte sich zum Beispiel darauf berufen, nicht alle Fakten gehabt zu haben, ist ihm kein Vorsatz nachzuweisen.
Relevant ist das neben den Verfahren vor den Gerichten vor allem für Einzelfallentscheidungen von “Amtspersonen”, zum Beispiel Richtern. Richter entscheiden unter Zeitdruck und oft in Unkenntnis der Sachlage beispielsweise über Hausdurchsuchungen. Polizeibeamte entscheiden unter Missachtung der Rechtslage über Blutentnahmen. Diese Handlungen gehen prinzipiell straffrei aus, da eine vorsätzliche Beugung des Rechtes nicht nachweisbar ist. Man kann gegen diese Entscheidungen klagen, ein Gericht kann sie für “rechtswidrig” erklären, aber ausser dem guten Gefühl gewonnen zu haben bleibt nichts - derjenige, der “aus Versehen” die Grundrechte verletzt, bleibt straffrei.
Mit der Einführung eines Straftatbestandes der fahrlässigen Rechtsbeugung erhalten die Opfer ungerechtfertigter Eingriffe in ihre Grundrechte eine substantielle Möglichkeit, unrechtmässiges Verhalten zum Beispiel von Richtern durch ein Gericht überprüfen und vor allem sanktionieren zu lassen. Die Sanktionsspanne reicht dabei von einer leichten Strafe (Geldstrafe) bis hin zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr, die eine Beendigung des Dienstverhältnisses bedeutet.
Alle Initiativen des Themas 1955:
Vorschläge der Initiative:
Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/1955.html
Vorschlag: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/suggestion/show/7076.html
Das Strafmaß sollte wenn dann auf höchstens 1 Jahr beschränkt werden. Wie in der ersten Anregung ist es nicht hilfreich Richter, Staatsanwälte und auch Polizisten unter Generalverdacht zu stellen. Da ich mir des Problems der Rechtsbeugung durch Polizisten und Richter bewusst bin, finde ich diese Initiative gut. (Wäre persönlich Betroffen) Aber was bringen mir Richter und Polizisten, die bei jeder Entscheidung an ihre persönliche Absicherung denken müssen und nicht nach den rechtlichen Möglichkeiten handeln, in der Angst einen Fehler zu begehen. Es gibt immernoch das Beamtenrecht und die disziplinare Ahndung. (Gehaltsabzug, Beförderungssperre, Degradierung, Entfernung aus dem Dienst) Das schlägt häufiger zu als die Öffentlichkeit mitbekommt.
Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/3473.html
Das StGB wird um den §339a ergänzt:
(1) Wer in den Fällen des § 339 fahrlässig handelt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§339 regelt die Rechtsbeugung. Rechtsbeugung bedeutet, dass das geltende Recht zum Vor- oder Nachteil einer Partei “gebeugt” wird, also eine (rechtlich) falsche Entscheidung getroffen wird. Diese Rechtsbeugung ist ein Vorsatzdelikt - dem Täter müssen also Wissen und Wollen nachgewiesen werden. Kann der Angeklagte sich zum Beispiel darauf berufen, nicht alle Fakten gehabt zu haben, ist ihm kein Vorsatz nachzuweisen.
Relevant ist das neben den Verfahren vor den Gerichten vor allem für Einzelfallentscheidungen von “Amtspersonen”, zum Beispiel Richtern. Richter entscheiden unter Zeitdruck und oft in Unkenntnis der Sachlage beispielsweise über Hausdurchsuchungen. Polizeibeamte entscheiden unter Missachtung der Rechtslage über Blutentnahmen. Diese Handlungen gehen prinzipiell straffrei aus, da eine vorsätzliche Beugung des Rechtes nicht nachweisbar ist. Man kann gegen diese Entscheidungen klagen, ein Gericht kann sie für “rechtswidrig” erklären, aber ausser dem guten Gefühl gewonnen zu haben bleibt nichts - derjenige, der “aus Versehen” die Grundrechte verletzt, bleibt straffrei.
Mit der Einführung eines Straftatbestandes der fahrlässigen Rechtsbeugung erhalten die Opfer ungerechtfertigter Eingriffe in ihre Grundrechte eine substantielle Möglichkeit, unrechtmässiges Verhalten zum Beispiel von Richtern durch ein Gericht überprüfen und vor allem sanktionieren zu lassen. Die Sanktionsspanne reicht dabei von einer leichten Strafe (Geldstrafe) bis hin zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr, die eine Beendigung des Dienstverhältnisses bedeutet.
Alle Initiativen des Themas 1955:
Vorschläge der Initiative:
Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/1955.html
Vorschlag: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/suggestion/show/7039.html
Da wir uns hier im Strafrecht bewegen, und nicht z.B. im Zivilrecht (Schadenersatz) sollte nur grobe Fahrlässigkeit straftatsrelevant sein. Denn anders als im Zivilrecht hilft hier ja auch keine Haftpflichtversicherung weiter. Jegliche Fahrlässigkeit zu berücksichtigen würde z.B. einen Richter komplett blockieren, gerade bei Eilentscheidungen, denn er müßte erst mal allumfassend recherchieren, eventuell sich Zweit- und Drittmeinungen einholen usw., der ohnehin schon schwache Rechtstaat würde weiter geschwächt. Grobe Fahrlässigkeit heranzuziehen wäre für all die, die bisher ‘im Zweifel nicht genau hingucken’ und einfach der Bequemlichkeit folgend Vorgänge ‘durchwinken’, ein Warnsignal, zumindest pflichtbewußt zu handeln. Dem Anliegen der Ini, den Rechtstaat zu stärken, wäre so besser gedient.
Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/3473.html
Das StGB wird um den §339a ergänzt:
(1) Wer in den Fällen des § 339 fahrlässig handelt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§339 regelt die Rechtsbeugung. Rechtsbeugung bedeutet, dass das geltende Recht zum Vor- oder Nachteil einer Partei “gebeugt” wird, also eine (rechtlich) falsche Entscheidung getroffen wird. Diese Rechtsbeugung ist ein Vorsatzdelikt - dem Täter müssen also Wissen und Wollen nachgewiesen werden. Kann der Angeklagte sich zum Beispiel darauf berufen, nicht alle Fakten gehabt zu haben, ist ihm kein Vorsatz nachzuweisen.
Relevant ist das neben den Verfahren vor den Gerichten vor allem für Einzelfallentscheidungen von “Amtspersonen”, zum Beispiel Richtern. Richter entscheiden unter Zeitdruck und oft in Unkenntnis der Sachlage beispielsweise über Hausdurchsuchungen. Polizeibeamte entscheiden unter Missachtung der Rechtslage über Blutentnahmen. Diese Handlungen gehen prinzipiell straffrei aus, da eine vorsätzliche Beugung des Rechtes nicht nachweisbar ist. Man kann gegen diese Entscheidungen klagen, ein Gericht kann sie für “rechtswidrig” erklären, aber ausser dem guten Gefühl gewonnen zu haben bleibt nichts - derjenige, der “aus Versehen” die Grundrechte verletzt, bleibt straffrei.
Mit der Einführung eines Straftatbestandes der fahrlässigen Rechtsbeugung erhalten die Opfer ungerechtfertigter Eingriffe in ihre Grundrechte eine substantielle Möglichkeit, unrechtmässiges Verhalten zum Beispiel von Richtern durch ein Gericht überprüfen und vor allem sanktionieren zu lassen. Die Sanktionsspanne reicht dabei von einer leichten Strafe (Geldstrafe) bis hin zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr, die eine Beendigung des Dienstverhältnisses bedeutet.
Alle Initiativen des Themas 1955:
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