Einträge getaggt mit Thema 1373
Einträge getaggt mit Thema 1373
Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/1373.html
Die Initiative wurde auf Rang 1 angenommen
Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/2557.html
Diskussionen zur Initiative: http://piratenpad.de/p/smv
Hier ist eine weitere Überarbeitung dieser Initiative. Unter dem Antragstext sind alle Vorschläge noch einmal diskutiert. Bei Unklarheiten bitte melden. Meine Kontaktdaten stehen ja im Wiki. Die aktuelle Arbeitsversion ist übrigens hier.
Das wichtigste Ziel dieses Vorschlags ist, die Parteitage zu entlasten. Ein Teil der inhaltlichen Arbeit soll zukünftig in die “ständige Mitgliederversammlung” (ein neues Organ im Sinne des § 8, Abs. 2 Parteiengesetz) verlagert werden. Diese Versammlung kann selbständig Positionspapiere und offizielle Aussagen der Piratenpartei (aber keine Programmänderungen) beschließen. Die ständige Mitgliederversammlung tagt dauerhaft und online nach dem Prinzip der Liquid Democracy. Wie gewohnt, kann jeder Pirat Teil der Versammlung sein und sich voll beteiligen. Die Akkreditierung erfolgt persönlich und für ein knappes Jahr im Rahmen der Akkreditierung auf einem Parteitag einer beliebigen zuständigen Gebietsgliederung. Zum Schutz der Privatsphäre in der Öffentlichkeit ist es möglich, ein Pseudonym zu verwenden. Um die Überprüfbarkeit der Abstimmungsergebnisse zu gewährleisten, sind die Identitäten durch alle stimmberechtigten Versammlungsmitglieder erfragbar.
Der Antrag besteht aus drei Teilen:
Im Anschluss an den Antragstext finden sich detailliertere Kommentare zu den einzelnen Regelungen, Anregungen und Alternativen.
BEGINN DES ANTRAGSTEXTS
Anmerkung: In § 9 Abs. 1 der Bundessatzung werden folgende drei Wörter eingefügt: “die ständige Mitgliederversammlung”.
(1) Organe sind der Vorstand, der Bundesparteitag, die ständige Mitgliederversammlung, das Bundesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 10.09.2006.
…
Anmerkung: § 9c der Bundessatzung ist komplett neu.
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Piratenpartei Deutschland hat das Recht, stimmberechtigtes Mitglied der ständigen Mitgliederversammlung zu werden.
(2) Die Geschäftsordnung der ständigen Mitgliederversammlung wird vom Bundesparteitag beschlossen.
(3) Die ständige Mitgliederversammlung ist befugt, offizielle Aussagen der Piratenpartei in Form von Stellungnahmen und Positionspapieren zu entwickeln und zu beschließen. Darüber hinaus kann sie lediglich Empfehlungen aussprechen. Die ständige Mitgliederversammlung kann explizit keine Beschlüsse im Sinne des § 9, Abs. 3 Parteiengesetz fassen.
(4) Aussagen der ständigen Mitgliederversammlung die direkt einem aktuell gültigen Wahl- oder Parteiprogramm widersprechen sind nichtig.
(5) Zusätzlich zur konkreten Beschlussfassung unterstützt die ständige Mitgliederversammlung andere Organe sowie die gewählten Volksvertreter der Piratenpartei bei der inhaltlichen Arbeit. Vorstände und Parteitage sind gehalten von der ständigen Mitgliederversammlung beschlossene Anträge bevorzugt zu behandeln. Die Volksvertreter der Piratenpartei mögen Empfehlungen die von der ständigen Mitgliederversammlung beschlossen wurden bei der eigenen Willensbildung berücksichtigen.
Anmerkung: Abgesehen von § 9 Abs. 1 und § 9c bleibt die Satzung unverändert.
Die ständige Mitgliederversammlung (im Folgenden Versammlung genannt) ist ein Organ der Piratenpartei Deutschland im Sinne des Parteiengesetzes.
§ 1 - Versammlungsmitglieder
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Piratenpartei Deutschland hat das Recht, als stimmberechtigtes Mitglied der Versammlung akkreditiert zu werden.
(2) Die Akkreditierung erfolgt jeweils für die Dauer von 444 Tagen und kann auf jedem Parteitag einer für das Mitglied zuständigen Gliederung der Piratenpartei Deutschland durch persönliches Erscheinen und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises durchgeführt werden.
(3) Zur Wahrung der Privatsphäre in der allgemeinen Öffentlichkeit können die Versammlungsmitglieder ein frei wählbares Pseudonym anstelle ihres bürgerlichen Namens verwenden. Der Wunsch nach Pseudonymisierung nach außen ist von den anderen Versammlungsmitgliedern unbedingt zu berücksichtigen.
(4) Alternativ zu Abs. 3 ist es möglich, öffentlich mit bürgerlichen Namen aufzutreten. In diesem Falle wird anstelle des Pseudonyms der Name und die Mitgliedsnummer im System angezeigt und entsprechend gekennzeichnet.
(5) Alle stimmberechtigten Versammlungsmitglieder müssen die Möglichkeit haben, selbständig die Identitäten aller anderen Versammlungsmitglieder zu überprüfen. Um dies zu ermöglichen, werden folgende persönliche Informationen bei der Akkreditierung erhoben und den akkreditierten Versammlungsmitgliedern angezeigt bzw. gem. Abs. 6 auf Nachfrage zur Einsicht vorgelegt:
(6) Die in Abs. 5 genannten persönlichen Informationen werden direkt im verwendeten Liquid-Democracy-System gespeichert und nur den angemeldeten Benutzern angezeigt. Es ist möglich, der elektronischen Speicherung und der versammlungsinternen Anzeige der persönlichen Daten zu widersprechen. In diesem Fall werden stattdessen die in Abs. 5 genannten persönlichen Informationen und zusätzlich ein aktuelles Lichtbild in Papierform in der Bundesgeschäftsstelle der Piratenpartei unter Verschluss gehalten und gegen Vorlage der passenden Prüfsumme anderen stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung zur persönlichen Einsicht vorgelegt. In der Bundesgeschäftsstelle wird protokolliert, wer wann welche Daten eingesehen hat. Das Protokoll kann die betroffene Person jederzeit einsehen. Informationen über die unter Verschluss gehaltenen Daten dürfen an andere Versammlungsmitglieder weiterkommuniziert, aber nicht veröffentlicht werden. Das Anfertigen von Lichtbildkopien ist nicht gestattet.
§ 2 - Versammlung
(1) Die Versammlung tagt ständig, öffentlich, dezentral und online nach den in § 5 definierten Prinzipien der Liquid Democracy.
(2) Alle Entscheidungsprozesse werden öffentlich und transparent dokumentiert. Geheime Abstimmungen finden nicht statt.
(3) Die Versammlung kann entsprechend den nach Parteiengesetz bzw. Bundessatzung zulässigen Gebietsgliederungen der Piratenpartei regionale Unterversammlungen bilden. Die Mitarbeit in den einzelnen Unterversammlungen steht allen Mitgliedern der entsprechenden Gliederung offen. Falls die entsprechende Gliederung nicht existiert, steht die Mitarbeit allen Mitgliedern der nächst höheren existierenden Gliederung offen, die ihren Hauptwohnsitz in dem entsprechenden Gebiet haben.
(4) Die Versammlung ist auf jeweiliger Gliederungsebene beschlussfähig, wenn der niedrigste zuständige Parteitag explizit beschlossen hat, mit der ständigen Mitgliederversammlung auf Gliederungsebene zusammenzuarbeiten und mindestens X^0.75 Versammlungsmitglieder akkreditiert sind. Die Zahl X ist dabei die Anzahl der stimmberechtigten Parteimitglieder dieser Gliederung, zu Beginn des laufenden Quartals.
(5) Die Versammlung und ihre Unterversammlungen können ihre Arbeit nach Themenbereichen unterteilen. Die Mitarbeit in den einzelnen Themenbereich steht allen Versammlungsmitgliedern der entsprechenden Gliederungsebene offen.
(6) Es ist möglich, durch die Bestimmung einer globalen Vertretung passiv an der Versammlung teilzunehmen. Die Vertretung kann jederzeit direkt in der Software, im Rahmen der persönlichen Akkreditierung oder per Brief mit frankiertem Rückumschlag bestimmt und abgefragt werden. Für die Teilnahme per Brief ist es erforderlich, dass bei der persönlichen Akkreditierung eine gültigen Postanschrift hinterlegt wird. Bezüglich der Vertretung gilt § 5, Abs. 4.
§ 3 – Anträge und Beschlüsse
(1) Alle Versammlungsmitglieder sind berechtigt, Anträge direkt an die Versammlung zu stellen. Anonyme oder von externen Personen eingereichte Anträge werden von den Mitgliedern des Versammlungssekretariats (§ 4) entgegengenommen und innerhalb von maximal drei Wochen entsprechend gekennzeichnet eingebracht.
(2) Anträge gelten als beschlossen, wenn sie von der Versammlung mindestens zwei mal unabhängig voneinander positiv abgestimmt wurden. Die letzte, bestätigende Abstimmung muss eindeutig als solche gekennzeichnet sein. Falls eine Themenbereichsunterteilung gem. § 2 Abs. 4 existiert, werden alle bestätigenden Abstimmungen in einem gesonderten Themenbereich durchgeführt.
(3) Eine positive Abstimmung setzt grundsätzlich die Zustimmung von mehr als 50% der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen voraus. Wenn mehrere konkurrierende Anträge in einer gemeinsamen Abstimmung die erforderliche Mehrheit erreichen, gilt nur der Gewinner als angenommen. Es ist jedoch möglich, mehrere nicht-konkurrierende Anträge oder Antragsteile in einer gemeinsamen Abstimmung zu beschließen.
(4) In der Vergangenheit gefasste Beschlüsse können durch die Fassung neuer Beschlüsse verändert oder aufgehoben werden.
§ 4 - Versammlungssekretariat
(1) Die Mitglieder des Versammlungssekretariats werden vom Bundesvorstand bestimmt. Sie müssen selbst stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung sein.
(2) Das Versammlungssekretariat erledigt ausschließlich folgende verwaltende Aufgaben:
(3) Das Sekretariat nimmt selbst keine Veränderungen an eingereichten Anträgen oder gefassten Beschlüssen vor. Die Mitglieder der Versammlung und besonders die des Versammlungssekretariats sind gehalten, Antragssteller zu unterstützen oder Änderungsanträge zu gefassten Beschlüssen mit sprachlichen, formalen oder inhaltlichen Fehlern einzureichen.
§ 5 - Anforderungen an das verwendete Liquid Democracy System
(1) Alle stimmberechtigten Versammlungsmitglieder sind im System gleich. Auf die Priviligierung Einzelner (z.B. zur Moderation des Diskurses) wird vollständig verzichtet.
(2) Alle Versammlungsmitglieder haben die Möglichkeit, selbständig Anträge ins System zu stellen. Zulassungsquoren und Antragskontingente sind zulässig, aber für alle gleich. Eingebrachte Anträge können nicht gegen den Willen der Antragsteller von anderen verändert oder gelöscht werden. Stattdessen hat jedes Versammlungsmitglied die Möglichkeit, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Alternativanträge einzubringen.
(3) Das eingesetzte Abstimmungsverfahren darf Anträge, zu denen es ähnliche Alternativanträge gibt, nicht prinzipbedingt bevorzugen oder benachteiligen. Es ist möglich, mehreren konkurrierenden Anträgen gleichzeitig zuzustimmen. Der Einsatz eines Präferenzwahlverfahrens ist hierbei zulässig.
(4) Jedes stimmberechtigte Versammlungsmitglied kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied bis auf Widerruf als Vertretung benennen. Die Vertretung übernimmt dabei alle Rechte und Stimmgewichte, von denen das Mitglied nicht selbst Gebrauch macht (auch solche die es in Vertretung anderer verwendet). Es ist möglich, für verschiedene Themen, Themenbereiche oder Gliederungsebenen verschiedene Vertretungen zu bestimmen.
(5) Das Stimmgewicht eines Versammlungsmitglieds wird automatisch inaktiviert, wenn dieses sich über einen Zeitraum von 222 Tagen nicht am System angemeldet hat. Bei der nächsten Anmeldung wird das Stimmgewicht automatisch reaktiviert. Das Setzen und Abfragen der persönlichen Vertretung per Brief gilt als Anmeldevorgang.
(6) Die Bestimmung von persönlichen Vertretungen wird automatisch inaktiviert, wenn diese über einen Zeitraum von 222 Tagen nicht bestätigt wurden.
(7) Jedem stimmberechtigten Versammlungsmitglied ist Einsicht in den abstimmungsrelevanten Datenbestand des Systems zu gewähren. Während einer laufenden Abstimmung darf der Zugriff auf die entsprechenden Abstimmdaten anderer Mitglieder vorübergehend gesperrt werden.
Die folgenden Piraten werden vom Parteitag beauftragt, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Konstituierung der ständigen Mitgliederversammlung gemäß Bundessatzung § 9 zu schaffen:
Die Beauftragten werden mit Unterstützung des Bundesvorstands…
ENDE DES ANTRAGSTEXTS
Die ständige Mitgliederversammlung wird im Folgenden mit SMV abgekürzt.
Alle aktiven Initiativen des Themas 1373:
Vorschläge der Initiative:
Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/1373.html
Die Initiative wurde abgelehnt.
Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/2627.html
Diskussionen zur Initiative: http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:Ike/SMV
Diese Initiative basiert auf Initiative 2557 und passt diese in einigen Bereichen an. Es wird ein Mindestquorum für erfolgreiche Abstimmungen eingeführt, der Umgang mit Pseudonymen entspricht dem der aktuellen Bundesinstanz, gleichzeitig sind die Bezüge zu den Optionen der zu verwendenden Software absichtlich offener gehalten, um Weiterentwicklungen nicht zu behindern.
Desweiteren wurden die Anregungen der Ursprungsinitiative berücksichtigt.
Anmerkung: In §9 Abs. 1 werden folgende drei Wörter eingefügt: “die ständige Mitgliederversammlung”.
(1) Organe sind der Vorstand, der Bundesparteitag, die ständige Mitgliederversammlung, das Bundesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.
…
Anmerkung: §9c ist komplett neu.
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Piratenpartei Deutschland hat das Recht, stimmberechtigter Teilnehmer der ständigen Mitgliederversammlung zu sein.
(2) Die Geschäftsordnung der ständigen Mitgliederversammlung wird vom Bundesparteitag beschlossen.
(3) Die ständige Mitgliederversammlung ist befugt, offizielle Aussagen der Piratenpartei in Form von Stellungnahmen und Positionspapieren zu entwickeln und zu beschließen. Partei- und Wahlprogramme, Satzungsänderungen oder andere bindende Beschlüsse können von der ständigen Mitgliederversammlung nicht beschlossen werden.
(4) Ein direkt dem aktuellen Partei- oder einem Wahlprogramm widersprechender Beschluss der ständigen Mitgliederversammlung ist nichtig. Beschlüsse der ständigen Mitgliederversammlung können keine gültigen Beschlüsse einer regulären Mitgliederversammlung aufheben.
(5) Zusätzlich zur konkreten Beschlussfassung soll die ständige Mitgliederversammlung andere Organe sowie die gewählten Volksvertreter der Piratenpartei inhaltlich unterstützen. Von der ständigen Mitgliederversammlung erarbeitete Beschlussvorlagen, Stellungnahmen und Anträge zu Wahl- und Grundsatzprogrammen haben empfehlenden Charakter. Die Adressaten sind gehalten, die Vorschläge bei ihrer eigenen Meinungsbildung zu berücksichtigen.
Anmerkung: Abgesehen von §9 Abs. 1 und §9c bleibt die Satzung unverändert.
Die ständige Mitgliederversammlung (im Folgenden Versammlung genannt) ist ein Organ der Piratenpartei Deutschland im Sinne des Parteiengesetzes.
(1) Alle stimmberechtigten Mitglieder der Piratenpartei Deutschland haben das Recht, stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung zu sein.
(2) Die Akkreditierung der Teilnehmer erfolgt jeweils für die Dauer von 444 Tagen und kann auf jeder Gebietsversammlung einer für das Mitglied zuständigen Gliederung der Piratenpartei Deutschland durch persönliches Erscheinen und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises durchgeführt werden. Eine Akkreditierung in einer zuständigen Geschäftsstelle ist ebenso möglich.
(3) Verliert ein Teilnehmer seine Stimmberechtigung in der Piratenpartei, wird er von der Versammlung disakkreditiert.
(4) Der Akkreditierungsstatus wird in der Mitgliederverwaltung eingetragen. Dieser wird in einem geeigneten pseudonymisierenden Zwischensystem vorgehalten und der Applikation beim Anmeldevorgang zur Verfügung gestellt.
(5) In der Applikation kann sich der Benutzer mit einem beliebigen Anmeldenamen registrieren. Eine Zuordnung zum tatsächlichen bürgerlichen Namen findet nicht statt. Sollte das Zwischensystem eine optionale Übermittlung des tatsächlichen Namens unterstützen, kann eine entsprechende optionale Kennzeichnung in der Applikation erfolgen.
(1) Die Versammlung tagt ständig, öffentlich, dezentral und online nach den in §5 definierten Anforderungen.
(2) Alle Entscheidungsprozesse der Versammlung werden öffentlich und transparent dokumentiert. Geheime Abstimmungen können prinzipbedingt nicht stattfinden.
(3) Die Versammlung kann sich den Gebietsgliederungen der Piratenpartei entsprechend untergliedern. Die Mitarbeit in den einzelnen Gliederungsbereichen steht allen Mitgliedern der entsprechenden Gliederung offen.
(4) Die Versammlung ist befugt, für die jeweilige Gliederungsebene Beschlüsse nach §9c Abs. 3 durchzuführen, wenn eine Gebietsversammlung dieser Gliederung explizit beschlossen hat, mit der ständigen Mitgliederversammlung auf Gliederungsebene zusammenzuarbeiten und mindestens X^0.75 Versammlungsteilnehmer akkreditiert sind wobei X die Zahl der stimmberechtigten Parteimitglieder dieser Gliederung ist.
(1) Alle Versammlungsmitglieder sind berechtigt, Anträge direkt an die Versammlung zu stellen. Anonyme oder von externen Personen eingereichte Anträge werden von den Mitgliedern des Versammlungssekretariats (§4) entgegengenommen und innerhalb von maximal drei Wochen eingebracht.
(2) Verbindliche Anträge (d.h. Positionspapiere und Stellungnahmen) gelten als beschlossen, wenn sie von der Versammlung mindestens zwei mal unabhängig voneinander positiv abgestimmt wurden. Die letzte, bestätigende Abstimmung muss eindeutig als solche gekennzeichnet sein, Änderungen an Antragstext sind während der bestätigenden Abstimmung nicht möglich.
(3) Die Stimmenanzahl der bestätigenden Abstimmung muss ein Mindestquorum von 10% aller stimmberechtigten Piraten erreichen. Die Anzahl der stimmberechtigten Piraten wird regelmäßig von der Mitgliederverwaltung gemeldet und in der Applikation hinterlegt. Für einen Antrag gilt die Anzahl zum Zeitpunkt der Eröffnung.
(4) Eine positive Abstimmung setzt ferner die Zustimmung einer absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen voraus. Wenn mehrere konkurrierende Anträge in einer gemeinsamen Abstimmung die absolute Mehrheit erreichen, gilt nur der Antrag mit dem höchsten Stimmgewicht als positiv abgestimmt. Es ist möglich, mehrere unabhängige oder sich ergänzende Anträge in einer gemeinsamen Abstimmung zu beschließen.
(5) In der Vergangenheit gefasste Beschlüsse können von der Versammlung durch die Fassung neuer Beschlüsse verändert oder aufgehoben werden.
(1) Die Mitglieder des Versammlungssekretariats werden vom Bundesvorstand bestimmt. Sie müssen selbst stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung sein.
(2) Das Versammlungssekretariat erledigt ausschließlich folgende administrative Aufgaben:
(3) Das Sekretariat nimmt selbst keine Veränderungen an eingereichten Anträgen oder gefassten Beschlüssen vor. Alle Teilnehmer und besonders die Mitglieder des Versammlungssekretariats sind gehalten, Antragssteller zu unterstützen oder Änderungsanträge zu gefassten Beschlüssen mit sprachlichen, formalen oder inhaltlichen Fehlern einzureichen.
(1) Jeder Teilnehmer muss die Möglichkeit haben, selbständig Anträge ins System zu stellen. Zulassungsquoren und Antragskontingente sind zulässig, müssen jedoch für alle Teilnehmer gleich sein.
(2) Das System muss ohne Moderatoren auskommen.
(3) In das System eingebrachte Anträge dürfen nicht gegen den Willen der Antragsteller von anderen Teilnehmern verändert oder gelöscht werden können.
(4) Jedem Teilnehmer muss es innerhalb eines bestimmten Zeitraums möglich sein, Alternativanträge einzubringen.
(5) Das eingesetzte Abstimmungsverfahren darf Anträge, zu denen es ähnliche Alternativanträge gibt, nicht prinzipbedingt bevorzugen oder benachteiligen. Allen Versammlungsteilnehmern muss es möglich sein, mehreren konkurrierenden Anträgen gleichzeitig zuzustimmen. Der Einsatz eines Präferenzwahlverfahrens ist hierbei zulässig.
(6) Es darf möglich sein, Aktionen durch Delegation an andere Teilnehmer zu übertragen. Eingerichtete Delegationen dürfen weiter übertragen werden. Alle Einstellungen, die Abstimmungen auch bei eigener Inaktivität beeinflussen, müssen spätestens alle 90 Tage bestätigt werden, da sie ansonsten bis zu einer erfolgten Bestätigung deaktiviert werden.
Der Vorstand hat Sorge zu tragen, dass Beauftragte eingesetzt werden, die sich um den Aufbau und die Administration eines geeigneten Systems zur Realisierung der ständigen Mitgliederversammlung kümmern.
Ich (Michael Vogel) gehe hier auf die Anmerkungen des Initiators der Ursprungsinitiative ein:
: GO § 1, Abs. 2: Die Akkreditierung in den Geschäftsstellen halte ich nicht für sinnvoll, weil niemand kontrollieren kann, was da geschieht. Interessannter finde ich die Idee mit dem PostIdent-Verfahren. Siehe auch Anregung #5036.
Es gibt keinen Mehrgewinn der Kontrollmöglichkeiten ob die Akkreditierung auf einem Parteitag oder in einer Geschäftsstelle stattfand - auch auf einem Parteitag könnte jemand vorsätzlich Personen für das System akkreditieren, die nicht vor Ort waren oder gar nicht existieren. Das Postident-Verfahren kostet wiederum den Anbieter - also die Partei - pro Vorgang fast 8 Euro. Eine Akkreditierung nur auf einem Parteitag würde bedeuten, dass insbesondere die weniger mobilen Mitglieder mehrere Monate warten müssten, bis sie sich akkreditieren lassen könnten. In ihrer Mobilität stark eingeschränkte Mitglieder könnten ggf. nie akkreditiert werden.
: GO § 1, Abs. 3: Die Akkreditierung gilt für einen festgelegten Zeitraum (444 Tage). Wenn jemand in der Zwischenzeit austritt, bleibt er bis zum Ablauf dieser Zeit Akkreditiert; er kann aber der Versammlung selbstverständlich fern bleiben. Deakkreditierungen sollten nur in Ausnahmefällen wie Parteiausschlüssen durchgeführt werden. Siehe auch Anregung #5013.
Dies würde bedeuten, dass Ex-Mitglieder zum Teil mehr als ein Jahr mitbestimmen könnten, obwohl sie auf regulären Parteitagen kein Stimmrecht mehr hätten. Dies ist ein sehr großes Problem und wird ggf. zur Anfechtbarkeit von Ergebnissen führen, insbesondere bei knappen Entscheidungen. Aus diesem Grund muss meiner Ansicht nach der Mitgliedsstatus bei jedem Anmeldevorgang überprüft werden.
: GO § 1, Abs. 4-5: Wenn ich es richtig verstehe, wird hier wieder eine Clearingstelle eingeführt. Da bin ich aus Erfahrung eher dagegen.
Ich sehe die bestehende Clearingstelle auch als problematisch an, da diese mit einem fehlerbehafteten manuellen Verfahren arbeitet. Wird ein System wie der ID-Server verwendet, bestehen diese Probleme nicht mehr. Der Abgleich zwischen ID-Server und Mitgliederverwaltung kann automatisiert durchgeführt werden. Der ID-Server ist einsatzbereit, der Abgleich ist konzeptioniert, die Umsetzung hat noch nicht stattgefunden, da sich der Einsatz der Mitgliederverwaltung verzögert hat.
: GO § 2, Abs. 6: Hier wurde die offline Benutzung entfernt, das finde ich schade.
Die Offline-Nutzung hat den Nachteil, dass der Offline-Nutzer keine Möglichkeit der Überprüfung seines Delegierten hat. Dementsprechend entfällt ein wichtiger Bestandteil des Systems: Die Kontrolle. Gleichzeitig beißt sich die Offline-Nutzung mit jeglichem Delegationsverfall. Aus diesem Grund setze ich auf die Selbstorganisation der Piraten. D.h. dass die (wenigen) Offliner in ihrer Gliederung durch andere Mitgliedern unterstützt werden und/oder dass in Geschäftsstellen Computer zur freien Nutzung aufgestellt werden.
: GO § 3, Abs. 3: Das zusätzliche Quorum finde ich überflüssig. In GO § 2, Abs. 4 ist die Beschlussfähigkeit und eine Mindesakkreditiertenquote geregelt.
Das zusätzliche Quorum gilt für jeden einzelnen Beschluss - nicht einfach für das Erreichen einer bestimmten Anzahl von Akkreditierten. Dieses soll dafür sorgen, dass jeder einzelne Beschluss auch ausreichend durch die Partei legitimiert ist und nicht die Situation eintritt, dass zwar viele Mitglieder legitimiert sind, aber die Mehrzahl inaktiv ist (keine oder verfallene Delegationen, keine sonstige Aktivität) und nur wenige das System nutzen. Ich sehe hier die aktiven Nutzer in der Bringschuld, genügend Unterstützer zu finden.
: GO § 5, Abs. 6: Die Zeitspanne bis zum Verfall des Stimmgewichts wurde auch hier auf 90 Tage gesenkt. Die Forderung, dass einzelne Delegationen regelmäßig bestätigt werden müssen finde ich gut, sie ist aber momentan nicht implementiert.
Die Formulierung ist extra universeller gehalten, um sich nicht einzuschränken. Sie umfasst aber auch die derzeit geplante Vorgehensweise von LiquidFeedback.
: Teil 3: Die Umsetzung blind an den zukünftigen Vorstand zu übertragen finde ich nicht so gut.
Es ist unwahrscheinlich, dass wir auf dem kommenden Parteitag die Zeit für die Vorstellung, die Befragung und die Wahlen von Beauftragten haben werden. Es sollte besser ein Bewerbungsverfahren geben, so dass der Vorstand - oder ein folgender Parteitag - aus den Bewerbern auswählen könnte. Da der nächste Parteitag erst Ende des Jahres kommt, ist es sinnvoll, dass sich der Vorstand darum kümmert.
Alle aktiven Initiativen des Themas 1373:
Vorschläge der Initiative:
Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/1373.html
Die Initiative wurde abgelehnt.
Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/2780.html
Der Bundesparteitag möge beschließen:
Die Organe der Piratenpartei treiben die Weiterentwicklung und Stärkung von LiquidFeedback für die innerparteiliche Erarbeitung von politischen Positionspapieren zielstrebig voran. LiquidFeedback ist kein Abstimmungstool, wie manche annehmen. LiquidFeedback dient der kollaborativen Arbeit an Texten. Dafür stellt das System zahlreiche Techniken zur Verfügung.
Der Bundesvorstand ist gehalten, selbst LiquidFeedback einzusetzen, um Positionen zu erarbeiten. Er ist insbesondere gehalten, die Ergebnisse aus LiquidFeedback vorrangig zu berücksichtigen und den Empfehlungscharakter der erfolgreichen LqFb-Initiativen für die politische Arbeit der Piratenpartei nutzbar zu machen.
In Anbetracht des Umstandes, dass sich innerhalb von LqFb inzwischen regelmäßig Piraten in einer Größenordnung beteiligen, die der Anwesenheit auf Bundesparteitagen entsprechen, darf der Bundesvorstand auch inhaltliche/programmatische Initiativen durch Vorstandsbeschluss legitimieren.
Der Bundesvorstand hat sicherzustellen, dass die Umsetzung der Datensatz-Korrekturen im Rahmen des CleanUp zügig abgeschlossen werden.
Der Bundesvorstand hat sicherzustellen, dass die Aktualisierungen der Software (Version 2.0) schnell in das Arbeitssystem der Piratenpartei übernommen werden.
Der Bundesvorstand hat sicherzustellen, dass die erfolgreichen LqFb-Initiativen, die die Arbeitsweise (z.B. Regelwerke) des Systems betreffen, durch die LqFb-Admins nahtlos umgesetzt werden.
Der Bundesvorstand hat sicherzustellen, dass Beauftragungen im Zusammenhang mit LqFb in ausreichender Zahl ausgesprochen werden und die Aufgaben auch erfüllt werden.
Der Bundesvorstand hat die Clearingstelle als eigenständige Instanz aufzulösen, da diese Stelle sich als überflüssig und Sand im Getriebe des LqFb-Betriebs herausgestellt hat. Das ist keine Kritik an denen, die diese Clearingstelle betreiben, es ist eine Kritik an Struktur und Aufgabe dieser Stelle.
LqFb gründet sich auf einen Beschluss des Bundesparteitags in Bingen:
Der genaue Wortlaut des Antrags findet sich zwischen diesen beiden Links, hat aber leider im Protokoll keinen eigenen Anker (daher Direktverlinkung nicht möglich!).
Die kontinuierliche Arbeit an der Umsetzung von LqFb-Aktualisierungen ist seit März 2011 weitgehend unterbrochen. Nach der Neuwahl des neuen Bundesvorstandes gab es eine offensichtliche Vernachlässigung der zu erteilenden Beauftragungen: Beauftragungen für die Administration des LqFb-Systems wurden erst ab August 2011 ausgesprochen, zwei Beauftragte sind inzwischen Mitglieder des Abgeordnetenhauses und hatten insofern sicher in der Gründungsphase der Piratenfraktion keine Zeit, den Aufgaben für das Bundesliquid nachzukommen. Nur, um Verdienste nicht unter den Tisch fallen zu lassen: Nach der Dokumentation des Sicherheitslecks haben die LqFb-Admins in zügiger Weise das notwendige Patch eingespielt.
Alle aktiven Initiativen des Themas 1373:
Es gibt keine Vorschläge für diese Initiative.
Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/1373.html
Das Thema befindet sich jetzt in der Phase “Abstimmung”. Dies bedeutet, dass die Mitglieder der Piratenpartei Deutschland momentan darüber abstimmen können, ob sie den Antrag bzw. die Anträge annehmen oder ablehnen.
Abstimmung: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/vote/list.html?issue_id=1373
Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/2780.html
Der Bundesparteitag möge beschließen:
Die Organe der Piratenpartei treiben die Weiterentwicklung und Stärkung von LiquidFeedback für die innerparteiliche Erarbeitung von politischen Positionspapieren zielstrebig voran. LiquidFeedback ist kein Abstimmungstool, wie manche annehmen. LiquidFeedback dient der kollaborativen Arbeit an Texten. Dafür stellt das System zahlreiche Techniken zur Verfügung.
Der Bundesvorstand ist gehalten, selbst LiquidFeedback einzusetzen, um Positionen zu erarbeiten. Er ist insbesondere gehalten, die Ergebnisse aus LiquidFeedback vorrangig zu berücksichtigen und den Empfehlungscharakter der erfolgreichen LqFb-Initiativen für die politische Arbeit der Piratenpartei nutzbar zu machen.
In Anbetracht des Umstandes, dass sich innerhalb von LqFb inzwischen regelmäßig Piraten in einer Größenordnung beteiligen, die der Anwesenheit auf Bundesparteitagen entsprechen, darf der Bundesvorstand auch inhaltliche/programmatische Initiativen durch Vorstandsbeschluss legitimieren.
Der Bundesvorstand hat sicherzustellen, dass die Umsetzung der Datensatz-Korrekturen im Rahmen des CleanUp zügig abgeschlossen werden.
Der Bundesvorstand hat sicherzustellen, dass die Aktualisierungen der Software (Version 2.0) schnell in das Arbeitssystem der Piratenpartei übernommen werden.
Der Bundesvorstand hat sicherzustellen, dass die erfolgreichen LqFb-Initiativen, die die Arbeitsweise (z.B. Regelwerke) des Systems betreffen, durch die LqFb-Admins nahtlos umgesetzt werden.
Der Bundesvorstand hat sicherzustellen, dass Beauftragungen im Zusammenhang mit LqFb in ausreichender Zahl ausgesprochen werden und die Aufgaben auch erfüllt werden.
Der Bundesvorstand hat die Clearingstelle als eigenständige Instanz aufzulösen, da diese Stelle sich als überflüssig und Sand im Getriebe des LqFb-Betriebs herausgestellt hat. Das ist keine Kritik an denen, die diese Clearingstelle betreiben, es ist eine Kritik an Struktur und Aufgabe dieser Stelle.
LqFb gründet sich auf einen Beschluss des Bundesparteitags in Bingen:
Der genaue Wortlaut des Antrags findet sich zwischen diesen beiden Links, hat aber leider im Protokoll keinen eigenen Anker (daher Direktverlinkung nicht möglich!).
Die kontinuierliche Arbeit an der Umsetzung von LqFb-Aktualisierungen ist seit März 2011 weitgehend unterbrochen. Nach der Neuwahl des neuen Bundesvorstandes gab es eine offensichtliche Vernachlässigung der zu erteilenden Beauftragungen: Beauftragungen für die Administration des LqFb-Systems wurden erst ab August 2011 ausgesprochen, zwei Beauftragte sind inzwischen Mitglieder des Abgeordnetenhauses und hatten insofern sicher in der Gründungsphase der Piratenfraktion keine Zeit, den Aufgaben für das Bundesliquid nachzukommen. Nur, um Verdienste nicht unter den Tisch fallen zu lassen: Nach der Dokumentation des Sicherheitslecks haben die LqFb-Admins in zügiger Weise das notwendige Patch eingespielt.
Alle aktiven Initiativen des Themas 1373:
Es gibt keine Vorschläge für diese Initiative.
Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/1373.html
Diese Initiative wurde nicht zugelassen. Sie hat das Quorum nicht erreicht.
Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/2640.html
Wir als AG sind davon überzeugt, dass eine “ständige Mitgliederversammlung” (sMV) für die Piratenpartei eine wünschenswerte Institution ist und wir begrüßen, dass viele Piraten offenbar diese Ansicht teilen.
Eine solche sMV benötigt eine besonders breite Zustimmung in der Parteibasis, da sie ja die Grundlage für viele weitere Entscheidungen bildet. Bei einem solch bedeutenden Thema ist es wichtig, ein “Diktakt der Mehrheit” zu verhindern: Auch wenn nicht alle mit der konkreten Ausgestaltung der Plattform einverstanden sein können, so sollte es doch keine große Minderheit geben, die die Nutzung komplett ablehnt.
Wir als AG Liquid Democracy haben uns zur Aufgabe gesetzt, die Diskussion über Formen der innerparteilichen Demokratie auf eine ergebnisoffene, konstruktive und zielorientierte Ebene zu bringen. Wir befürchten, dass die aktuelle Form der Diskussion nicht dazu beiträgt, bald einen konsensfähigen Vorschlag zu erreichen.
Daher laden wir alle Piraten, die eine Meinung dazu haben, ein, in eine offene und zielorientierte Diskussion über die Detailfragen einzusteigen. Wir laden ausdrücklich auch die Kritiker einer sMV ein, ihre Kritik anzubringen und zu begründen, damit der zu erarbeitende Antrag diese Kritikpunkte aufnehmen kann.
Anhand von erfolgreichen LiquidFeedback Initiativen und anderen Quellen haben wir angefangen die Anforderungen an die gewünschte Plattform zu sammeln. Allerdings wird es unmöglich sein, ein Tool zu entwickeln, das alle Anforderungen erfüllt. Wir sehen die erste Aufgabe in einer übersichtlichen, strukturierten und objektiven Gegenüberstellung von Anforderungen und Umsetzungsmöglichkeiten.
Wir hoffen, dass sich daraus Lösungen ergeben, die für fast alle Piraten akzeptabel sind.
Alle aktiven Initiativen des Themas 1373:
Vorschläge der Initiative:
Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/1373.html
Das Thema befindet sich jetzt in der Phase “Abstimmung”. Dies bedeutet, dass die Mitglieder der Piratenpartei Deutschland momentan darüber abstimmen können, ob sie den Antrag bzw. die Anträge annehmen oder ablehnen.
Abstimmung: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/vote/list.html?issue_id=1373
Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/2627.html
Diskussionen zur Initiative: http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:Ike/SMV
Diese Initiative basiert auf Initiative 2557 und passt diese in einigen Bereichen an. Es wird ein Mindestquorum für erfolgreiche Abstimmungen eingeführt, der Umgang mit Pseudonymen entspricht dem der aktuellen Bundesinstanz, gleichzeitig sind die Bezüge zu den Optionen der zu verwendenden Software absichtlich offener gehalten, um Weiterentwicklungen nicht zu behindern.
Desweiteren wurden die Anregungen der Ursprungsinitiative berücksichtigt.
Anmerkung: In §9 Abs. 1 werden folgende drei Wörter eingefügt: “die ständige Mitgliederversammlung”.
(1) Organe sind der Vorstand, der Bundesparteitag, die ständige Mitgliederversammlung, das Bundesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.
…
Anmerkung: §9c ist komplett neu.
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Piratenpartei Deutschland hat das Recht, stimmberechtigter Teilnehmer der ständigen Mitgliederversammlung zu sein.
(2) Die Geschäftsordnung der ständigen Mitgliederversammlung wird vom Bundesparteitag beschlossen.
(3) Die ständige Mitgliederversammlung ist befugt, offizielle Aussagen der Piratenpartei in Form von Stellungnahmen und Positionspapieren zu entwickeln und zu beschließen. Partei- und Wahlprogramme, Satzungsänderungen oder andere bindende Beschlüsse können von der ständigen Mitgliederversammlung nicht beschlossen werden.
(4) Ein direkt dem aktuellen Partei- oder einem Wahlprogramm widersprechender Beschluss der ständigen Mitgliederversammlung ist nichtig. Beschlüsse der ständigen Mitgliederversammlung können keine gültigen Beschlüsse einer regulären Mitgliederversammlung aufheben.
(5) Zusätzlich zur konkreten Beschlussfassung soll die ständige Mitgliederversammlung andere Organe sowie die gewählten Volksvertreter der Piratenpartei inhaltlich unterstützen. Von der ständigen Mitgliederversammlung erarbeitete Beschlussvorlagen, Stellungnahmen und Anträge zu Wahl- und Grundsatzprogrammen haben empfehlenden Charakter. Die Adressaten sind gehalten, die Vorschläge bei ihrer eigenen Meinungsbildung zu berücksichtigen.
Anmerkung: Abgesehen von §9 Abs. 1 und §9c bleibt die Satzung unverändert.
Die ständige Mitgliederversammlung (im Folgenden Versammlung genannt) ist ein Organ der Piratenpartei Deutschland im Sinne des Parteiengesetzes.
(1) Alle stimmberechtigten Mitglieder der Piratenpartei Deutschland haben das Recht, stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung zu sein.
(2) Die Akkreditierung der Teilnehmer erfolgt jeweils für die Dauer von 444 Tagen und kann auf jeder Gebietsversammlung einer für das Mitglied zuständigen Gliederung der Piratenpartei Deutschland durch persönliches Erscheinen und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises durchgeführt werden. Eine Akkreditierung in einer zuständigen Geschäftsstelle ist ebenso möglich.
(3) Verliert ein Teilnehmer seine Stimmberechtigung in der Piratenpartei, wird er von der Versammlung disakkreditiert.
(4) Der Akkreditierungsstatus wird in der Mitgliederverwaltung eingetragen. Dieser wird in einem geeigneten pseudonymisierenden Zwischensystem vorgehalten und der Applikation beim Anmeldevorgang zur Verfügung gestellt.
(5) In der Applikation kann sich der Benutzer mit einem beliebigen Anmeldenamen registrieren. Eine Zuordnung zum tatsächlichen bürgerlichen Namen findet nicht statt. Sollte das Zwischensystem eine optionale Übermittlung des tatsächlichen Namens unterstützen, kann eine entsprechende optionale Kennzeichnung in der Applikation erfolgen.
(1) Die Versammlung tagt ständig, öffentlich, dezentral und online nach den in §5 definierten Anforderungen.
(2) Alle Entscheidungsprozesse der Versammlung werden öffentlich und transparent dokumentiert. Geheime Abstimmungen können prinzipbedingt nicht stattfinden.
(3) Die Versammlung kann sich den Gebietsgliederungen der Piratenpartei entsprechend untergliedern. Die Mitarbeit in den einzelnen Gliederungsbereichen steht allen Mitgliedern der entsprechenden Gliederung offen.
(4) Die Versammlung ist befugt, für die jeweilige Gliederungsebene Beschlüsse nach §9c Abs. 3 durchzuführen, wenn eine Gebietsversammlung dieser Gliederung explizit beschlossen hat, mit der ständigen Mitgliederversammlung auf Gliederungsebene zusammenzuarbeiten und mindestens X^0.75 Versammlungsteilnehmer akkreditiert sind wobei X die Zahl der stimmberechtigten Parteimitglieder dieser Gliederung ist.
(1) Alle Versammlungsmitglieder sind berechtigt, Anträge direkt an die Versammlung zu stellen. Anonyme oder von externen Personen eingereichte Anträge werden von den Mitgliedern des Versammlungssekretariats (§4) entgegengenommen und innerhalb von maximal drei Wochen eingebracht.
(2) Verbindliche Anträge (d.h. Positionspapiere und Stellungnahmen) gelten als beschlossen, wenn sie von der Versammlung mindestens zwei mal unabhängig voneinander positiv abgestimmt wurden. Die letzte, bestätigende Abstimmung muss eindeutig als solche gekennzeichnet sein, Änderungen an Antragstext sind während der bestätigenden Abstimmung nicht möglich.
(3) Die Stimmenanzahl der bestätigenden Abstimmung muss ein Mindestquorum von 10% aller stimmberechtigten Piraten erreichen. Die Anzahl der stimmberechtigten Piraten wird regelmäßig von der Mitgliederverwaltung gemeldet und in der Applikation hinterlegt. Für einen Antrag gilt die Anzahl zum Zeitpunkt der Eröffnung.
(4) Eine positive Abstimmung setzt ferner die Zustimmung einer absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen voraus. Wenn mehrere konkurrierende Anträge in einer gemeinsamen Abstimmung die absolute Mehrheit erreichen, gilt nur der Antrag mit dem höchsten Stimmgewicht als positiv abgestimmt. Es ist möglich, mehrere unabhängige oder sich ergänzende Anträge in einer gemeinsamen Abstimmung zu beschließen.
(5) In der Vergangenheit gefasste Beschlüsse können von der Versammlung durch die Fassung neuer Beschlüsse verändert oder aufgehoben werden.
(1) Die Mitglieder des Versammlungssekretariats werden vom Bundesvorstand bestimmt. Sie müssen selbst stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung sein.
(2) Das Versammlungssekretariat erledigt ausschließlich folgende administrative Aufgaben:
(3) Das Sekretariat nimmt selbst keine Veränderungen an eingereichten Anträgen oder gefassten Beschlüssen vor. Alle Teilnehmer und besonders die Mitglieder des Versammlungssekretariats sind gehalten, Antragssteller zu unterstützen oder Änderungsanträge zu gefassten Beschlüssen mit sprachlichen, formalen oder inhaltlichen Fehlern einzureichen.
(1) Jeder Teilnehmer muss die Möglichkeit haben, selbständig Anträge ins System zu stellen. Zulassungsquoren und Antragskontingente sind zulässig, müssen jedoch für alle Teilnehmer gleich sein.
(2) Das System muss ohne Moderatoren auskommen.
(3) In das System eingebrachte Anträge dürfen nicht gegen den Willen der Antragsteller von anderen Teilnehmern verändert oder gelöscht werden können.
(4) Jedem Teilnehmer muss es innerhalb eines bestimmten Zeitraums möglich sein, Alternativanträge einzubringen.
(5) Das eingesetzte Abstimmungsverfahren darf Anträge, zu denen es ähnliche Alternativanträge gibt, nicht prinzipbedingt bevorzugen oder benachteiligen. Allen Versammlungsteilnehmern muss es möglich sein, mehreren konkurrierenden Anträgen gleichzeitig zuzustimmen. Der Einsatz eines Präferenzwahlverfahrens ist hierbei zulässig.
(6) Es darf möglich sein, Aktionen durch Delegation an andere Teilnehmer zu übertragen. Eingerichtete Delegationen dürfen weiter übertragen werden. Alle Einstellungen, die Abstimmungen auch bei eigener Inaktivität beeinflussen, müssen spätestens alle 90 Tage bestätigt werden, da sie ansonsten bis zu einer erfolgten Bestätigung deaktiviert werden.
Der Vorstand hat Sorge zu tragen, dass Beauftragte eingesetzt werden, die sich um den Aufbau und die Administration eines geeigneten Systems zur Realisierung der ständigen Mitgliederversammlung kümmern.
Ich (Michael Vogel) gehe hier auf die Anmerkungen des Initiators der Ursprungsinitiative ein:
: GO § 1, Abs. 2: Die Akkreditierung in den Geschäftsstellen halte ich nicht für sinnvoll, weil niemand kontrollieren kann, was da geschieht. Interessannter finde ich die Idee mit dem PostIdent-Verfahren. Siehe auch Anregung #5036.
Es gibt keinen Mehrgewinn der Kontrollmöglichkeiten ob die Akkreditierung auf einem Parteitag oder in einer Geschäftsstelle stattfand - auch auf einem Parteitag könnte jemand vorsätzlich Personen für das System akkreditieren, die nicht vor Ort waren oder gar nicht existieren. Das Postident-Verfahren kostet wiederum den Anbieter - also die Partei - pro Vorgang fast 8 Euro. Eine Akkreditierung nur auf einem Parteitag würde bedeuten, dass insbesondere die weniger mobilen Mitglieder mehrere Monate warten müssten, bis sie sich akkreditieren lassen könnten. In ihrer Mobilität stark eingeschränkte Mitglieder könnten ggf. nie akkreditiert werden.
: GO § 1, Abs. 3: Die Akkreditierung gilt für einen festgelegten Zeitraum (444 Tage). Wenn jemand in der Zwischenzeit austritt, bleibt er bis zum Ablauf dieser Zeit Akkreditiert; er kann aber der Versammlung selbstverständlich fern bleiben. Deakkreditierungen sollten nur in Ausnahmefällen wie Parteiausschlüssen durchgeführt werden. Siehe auch Anregung #5013.
Dies würde bedeuten, dass Ex-Mitglieder zum Teil mehr als ein Jahr mitbestimmen könnten, obwohl sie auf regulären Parteitagen kein Stimmrecht mehr hätten. Dies ist ein sehr großes Problem und wird ggf. zur Anfechtbarkeit von Ergebnissen führen, insbesondere bei knappen Entscheidungen. Aus diesem Grund muss meiner Ansicht nach der Mitgliedsstatus bei jedem Anmeldevorgang überprüft werden.
: GO § 1, Abs. 4-5: Wenn ich es richtig verstehe, wird hier wieder eine Clearingstelle eingeführt. Da bin ich aus Erfahrung eher dagegen.
Ich sehe die bestehende Clearingstelle auch als problematisch an, da diese mit einem fehlerbehafteten manuellen Verfahren arbeitet. Wird ein System wie der ID-Server verwendet, bestehen diese Probleme nicht mehr. Der Abgleich zwischen ID-Server und Mitgliederverwaltung kann automatisiert durchgeführt werden. Der ID-Server ist einsatzbereit, der Abgleich ist konzeptioniert, die Umsetzung hat noch nicht stattgefunden, da sich der Einsatz der Mitgliederverwaltung verzögert hat.
: GO § 2, Abs. 6: Hier wurde die offline Benutzung entfernt, das finde ich schade.
Die Offline-Nutzung hat den Nachteil, dass der Offline-Nutzer keine Möglichkeit der Überprüfung seines Delegierten hat. Dementsprechend entfällt ein wichtiger Bestandteil des Systems: Die Kontrolle. Gleichzeitig beißt sich die Offline-Nutzung mit jeglichem Delegationsverfall. Aus diesem Grund setze ich auf die Selbstorganisation der Piraten. D.h. dass die (wenigen) Offliner in ihrer Gliederung durch andere Mitgliedern unterstützt werden und/oder dass in Geschäftsstellen Computer zur freien Nutzung aufgestellt werden.
: GO § 3, Abs. 3: Das zusätzliche Quorum finde ich überflüssig. In GO § 2, Abs. 4 ist die Beschlussfähigkeit und eine Mindesakkreditiertenquote geregelt.
Das zusätzliche Quorum gilt für jeden einzelnen Beschluss - nicht einfach für das Erreichen einer bestimmten Anzahl von Akkreditierten. Dieses soll dafür sorgen, dass jeder einzelne Beschluss auch ausreichend durch die Partei legitimiert ist und nicht die Situation eintritt, dass zwar viele Mitglieder legitimiert sind, aber die Mehrzahl inaktiv ist (keine oder verfallene Delegationen, keine sonstige Aktivität) und nur wenige das System nutzen. Ich sehe hier die aktiven Nutzer in der Bringschuld, genügend Unterstützer zu finden.
: GO § 5, Abs. 6: Die Zeitspanne bis zum Verfall des Stimmgewichts wurde auch hier auf 90 Tage gesenkt. Die Forderung, dass einzelne Delegationen regelmäßig bestätigt werden müssen finde ich gut, sie ist aber momentan nicht implementiert.
Die Formulierung ist extra universeller gehalten, um sich nicht einzuschränken. Sie umfasst aber auch die derzeit geplante Vorgehensweise von LiquidFeedback.
: Teil 3: Die Umsetzung blind an den zukünftigen Vorstand zu übertragen finde ich nicht so gut.
Es ist unwahrscheinlich, dass wir auf dem kommenden Parteitag die Zeit für die Vorstellung, die Befragung und die Wahlen von Beauftragten haben werden. Es sollte besser ein Bewerbungsverfahren geben, so dass der Vorstand - oder ein folgender Parteitag - aus den Bewerbern auswählen könnte. Da der nächste Parteitag erst Ende des Jahres kommt, ist es sinnvoll, dass sich der Vorstand darum kümmert.
Alle aktiven Initiativen des Themas 1373:
Vorschläge der Initiative:
Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/1373.html
Das Thema befindet sich jetzt in der Phase “Abstimmung”. Dies bedeutet, dass die Mitglieder der Piratenpartei Deutschland momentan darüber abstimmen können, ob sie den Antrag bzw. die Anträge annehmen oder ablehnen.
Abstimmung: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/vote/list.html?issue_id=1373
Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/2557.html
Diskussionen zur Initiative: http://piratenpad.de/p/smv
Hier ist eine weitere Überarbeitung dieser Initiative. Unter dem Antragstext sind alle Vorschläge noch einmal diskutiert. Bei Unklarheiten bitte melden. Meine Kontaktdaten stehen ja im Wiki. Die aktuelle Arbeitsversion ist übrigens hier.
Das wichtigste Ziel dieses Vorschlags ist, die Parteitage zu entlasten. Ein Teil der inhaltlichen Arbeit soll zukünftig in die “ständige Mitgliederversammlung” (ein neues Organ im Sinne des § 8, Abs. 2 Parteiengesetz) verlagert werden. Diese Versammlung kann selbständig Positionspapiere und offizielle Aussagen der Piratenpartei (aber keine Programmänderungen) beschließen. Die ständige Mitgliederversammlung tagt dauerhaft und online nach dem Prinzip der Liquid Democracy. Wie gewohnt, kann jeder Pirat Teil der Versammlung sein und sich voll beteiligen. Die Akkreditierung erfolgt persönlich und für ein knappes Jahr im Rahmen der Akkreditierung auf einem Parteitag einer beliebigen zuständigen Gebietsgliederung. Zum Schutz der Privatsphäre in der Öffentlichkeit ist es möglich, ein Pseudonym zu verwenden. Um die Überprüfbarkeit der Abstimmungsergebnisse zu gewährleisten, sind die Identitäten durch alle stimmberechtigten Versammlungsmitglieder erfragbar.
Der Antrag besteht aus drei Teilen:
Im Anschluss an den Antragstext finden sich detailliertere Kommentare zu den einzelnen Regelungen, Anregungen und Alternativen.
BEGINN DES ANTRAGSTEXTS
Anmerkung: In § 9 Abs. 1 der Bundessatzung werden folgende drei Wörter eingefügt: “die ständige Mitgliederversammlung”.
(1) Organe sind der Vorstand, der Bundesparteitag, die ständige Mitgliederversammlung, das Bundesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 10.09.2006.
…
Anmerkung: § 9c der Bundessatzung ist komplett neu.
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Piratenpartei Deutschland hat das Recht, stimmberechtigtes Mitglied der ständigen Mitgliederversammlung zu werden.
(2) Die Geschäftsordnung der ständigen Mitgliederversammlung wird vom Bundesparteitag beschlossen.
(3) Die ständige Mitgliederversammlung ist befugt, offizielle Aussagen der Piratenpartei in Form von Stellungnahmen und Positionspapieren zu entwickeln und zu beschließen. Darüber hinaus kann sie lediglich Empfehlungen aussprechen. Die ständige Mitgliederversammlung kann explizit keine Beschlüsse im Sinne des § 9, Abs. 3 Parteiengesetz fassen.
(4) Aussagen der ständigen Mitgliederversammlung die direkt einem aktuell gültigen Wahl- oder Parteiprogramm widersprechen sind nichtig.
(5) Zusätzlich zur konkreten Beschlussfassung unterstützt die ständige Mitgliederversammlung andere Organe sowie die gewählten Volksvertreter der Piratenpartei bei der inhaltlichen Arbeit. Vorstände und Parteitage sind gehalten von der ständigen Mitgliederversammlung beschlossene Anträge bevorzugt zu behandeln. Die Volksvertreter der Piratenpartei mögen Empfehlungen die von der ständigen Mitgliederversammlung beschlossen wurden bei der eigenen Willensbildung berücksichtigen.
Anmerkung: Abgesehen von § 9 Abs. 1 und § 9c bleibt die Satzung unverändert.
Die ständige Mitgliederversammlung (im Folgenden Versammlung genannt) ist ein Organ der Piratenpartei Deutschland im Sinne des Parteiengesetzes.
§ 1 - Versammlungsmitglieder
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Piratenpartei Deutschland hat das Recht, als stimmberechtigtes Mitglied der Versammlung akkreditiert zu werden.
(2) Die Akkreditierung erfolgt jeweils für die Dauer von 444 Tagen und kann auf jedem Parteitag einer für das Mitglied zuständigen Gliederung der Piratenpartei Deutschland durch persönliches Erscheinen und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises durchgeführt werden.
(3) Zur Wahrung der Privatsphäre in der allgemeinen Öffentlichkeit können die Versammlungsmitglieder ein frei wählbares Pseudonym anstelle ihres bürgerlichen Namens verwenden. Der Wunsch nach Pseudonymisierung nach außen ist von den anderen Versammlungsmitgliedern unbedingt zu berücksichtigen.
(4) Alternativ zu Abs. 3 ist es möglich, öffentlich mit bürgerlichen Namen aufzutreten. In diesem Falle wird anstelle des Pseudonyms der Name und die Mitgliedsnummer im System angezeigt und entsprechend gekennzeichnet.
(5) Alle stimmberechtigten Versammlungsmitglieder müssen die Möglichkeit haben, selbständig die Identitäten aller anderen Versammlungsmitglieder zu überprüfen. Um dies zu ermöglichen, werden folgende persönliche Informationen bei der Akkreditierung erhoben und den akkreditierten Versammlungsmitgliedern angezeigt bzw. gem. Abs. 6 auf Nachfrage zur Einsicht vorgelegt:
(6) Die in Abs. 5 genannten persönlichen Informationen werden direkt im verwendeten Liquid-Democracy-System gespeichert und nur den angemeldeten Benutzern angezeigt. Es ist möglich, der elektronischen Speicherung und der versammlungsinternen Anzeige der persönlichen Daten zu widersprechen. In diesem Fall werden stattdessen die in Abs. 5 genannten persönlichen Informationen und zusätzlich ein aktuelles Lichtbild in Papierform in der Bundesgeschäftsstelle der Piratenpartei unter Verschluss gehalten und gegen Vorlage der passenden Prüfsumme anderen stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung zur persönlichen Einsicht vorgelegt. In der Bundesgeschäftsstelle wird protokolliert, wer wann welche Daten eingesehen hat. Das Protokoll kann die betroffene Person jederzeit einsehen. Informationen über die unter Verschluss gehaltenen Daten dürfen an andere Versammlungsmitglieder weiterkommuniziert, aber nicht veröffentlicht werden. Das Anfertigen von Lichtbildkopien ist nicht gestattet.
§ 2 - Versammlung
(1) Die Versammlung tagt ständig, öffentlich, dezentral und online nach den in § 5 definierten Prinzipien der Liquid Democracy.
(2) Alle Entscheidungsprozesse werden öffentlich und transparent dokumentiert. Geheime Abstimmungen finden nicht statt.
(3) Die Versammlung kann entsprechend den nach Parteiengesetz bzw. Bundessatzung zulässigen Gebietsgliederungen der Piratenpartei regionale Unterversammlungen bilden. Die Mitarbeit in den einzelnen Unterversammlungen steht allen Mitgliedern der entsprechenden Gliederung offen. Falls die entsprechende Gliederung nicht existiert, steht die Mitarbeit allen Mitgliedern der nächst höheren existierenden Gliederung offen, die ihren Hauptwohnsitz in dem entsprechenden Gebiet haben.
(4) Die Versammlung ist auf jeweiliger Gliederungsebene beschlussfähig, wenn der niedrigste zuständige Parteitag explizit beschlossen hat, mit der ständigen Mitgliederversammlung auf Gliederungsebene zusammenzuarbeiten und mindestens X^0.75 Versammlungsmitglieder akkreditiert sind. Die Zahl X ist dabei die Anzahl der stimmberechtigten Parteimitglieder dieser Gliederung, zu Beginn des laufenden Quartals.
(5) Die Versammlung und ihre Unterversammlungen können ihre Arbeit nach Themenbereichen unterteilen. Die Mitarbeit in den einzelnen Themenbereich steht allen Versammlungsmitgliedern der entsprechenden Gliederungsebene offen.
(6) Es ist möglich, durch die Bestimmung einer globalen Vertretung passiv an der Versammlung teilzunehmen. Die Vertretung kann jederzeit direkt in der Software, im Rahmen der persönlichen Akkreditierung oder per Brief mit frankiertem Rückumschlag bestimmt und abgefragt werden. Für die Teilnahme per Brief ist es erforderlich, dass bei der persönlichen Akkreditierung eine gültigen Postanschrift hinterlegt wird. Bezüglich der Vertretung gilt § 5, Abs. 4.
§ 3 – Anträge und Beschlüsse
(1) Alle Versammlungsmitglieder sind berechtigt, Anträge direkt an die Versammlung zu stellen. Anonyme oder von externen Personen eingereichte Anträge werden von den Mitgliedern des Versammlungssekretariats (§ 4) entgegengenommen und innerhalb von maximal drei Wochen entsprechend gekennzeichnet eingebracht.
(2) Anträge gelten als beschlossen, wenn sie von der Versammlung mindestens zwei mal unabhängig voneinander positiv abgestimmt wurden. Die letzte, bestätigende Abstimmung muss eindeutig als solche gekennzeichnet sein. Falls eine Themenbereichsunterteilung gem. § 2 Abs. 4 existiert, werden alle bestätigenden Abstimmungen in einem gesonderten Themenbereich durchgeführt.
(3) Eine positive Abstimmung setzt grundsätzlich die Zustimmung von mehr als 50% der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen voraus. Wenn mehrere konkurrierende Anträge in einer gemeinsamen Abstimmung die erforderliche Mehrheit erreichen, gilt nur der Gewinner als angenommen. Es ist jedoch möglich, mehrere nicht-konkurrierende Anträge oder Antragsteile in einer gemeinsamen Abstimmung zu beschließen.
(4) In der Vergangenheit gefasste Beschlüsse können durch die Fassung neuer Beschlüsse verändert oder aufgehoben werden.
§ 4 - Versammlungssekretariat
(1) Die Mitglieder des Versammlungssekretariats werden vom Bundesvorstand bestimmt. Sie müssen selbst stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung sein.
(2) Das Versammlungssekretariat erledigt ausschließlich folgende verwaltende Aufgaben:
(3) Das Sekretariat nimmt selbst keine Veränderungen an eingereichten Anträgen oder gefassten Beschlüssen vor. Die Mitglieder der Versammlung und besonders die des Versammlungssekretariats sind gehalten, Antragssteller zu unterstützen oder Änderungsanträge zu gefassten Beschlüssen mit sprachlichen, formalen oder inhaltlichen Fehlern einzureichen.
§ 5 - Anforderungen an das verwendete Liquid Democracy System
(1) Alle stimmberechtigten Versammlungsmitglieder sind im System gleich. Auf die Priviligierung Einzelner (z.B. zur Moderation des Diskurses) wird vollständig verzichtet.
(2) Alle Versammlungsmitglieder haben die Möglichkeit, selbständig Anträge ins System zu stellen. Zulassungsquoren und Antragskontingente sind zulässig, aber für alle gleich. Eingebrachte Anträge können nicht gegen den Willen der Antragsteller von anderen verändert oder gelöscht werden. Stattdessen hat jedes Versammlungsmitglied die Möglichkeit, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Alternativanträge einzubringen.
(3) Das eingesetzte Abstimmungsverfahren darf Anträge, zu denen es ähnliche Alternativanträge gibt, nicht prinzipbedingt bevorzugen oder benachteiligen. Es ist möglich, mehreren konkurrierenden Anträgen gleichzeitig zuzustimmen. Der Einsatz eines Präferenzwahlverfahrens ist hierbei zulässig.
(4) Jedes stimmberechtigte Versammlungsmitglied kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied bis auf Widerruf als Vertretung benennen. Die Vertretung übernimmt dabei alle Rechte und Stimmgewichte, von denen das Mitglied nicht selbst Gebrauch macht (auch solche die es in Vertretung anderer verwendet). Es ist möglich, für verschiedene Themen, Themenbereiche oder Gliederungsebenen verschiedene Vertretungen zu bestimmen.
(5) Das Stimmgewicht eines Versammlungsmitglieds wird automatisch inaktiviert, wenn dieses sich über einen Zeitraum von 222 Tagen nicht am System angemeldet hat. Bei der nächsten Anmeldung wird das Stimmgewicht automatisch reaktiviert. Das Setzen und Abfragen der persönlichen Vertretung per Brief gilt als Anmeldevorgang.
(6) Die Bestimmung von persönlichen Vertretungen wird automatisch inaktiviert, wenn diese über einen Zeitraum von 222 Tagen nicht bestätigt wurden.
(7) Jedem stimmberechtigten Versammlungsmitglied ist Einsicht in den abstimmungsrelevanten Datenbestand des Systems zu gewähren. Während einer laufenden Abstimmung darf der Zugriff auf die entsprechenden Abstimmdaten anderer Mitglieder vorübergehend gesperrt werden.
Die folgenden Piraten werden vom Parteitag beauftragt, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Konstituierung der ständigen Mitgliederversammlung gemäß Bundessatzung § 9 zu schaffen:
Die Beauftragten werden mit Unterstützung des Bundesvorstands…
ENDE DES ANTRAGSTEXTS
Die ständige Mitgliederversammlung wird im Folgenden mit SMV abgekürzt.
Alle aktiven Initiativen des Themas 1373:
Vorschläge der Initiative:
Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/1373.html
Diese Initiative wurde nicht zugelassen. Sie hat das Quorum nicht erreicht.
Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/2605.html
Abseits weiterer schwerer Inhaltlicher und konzeptioneller Demokratieschwächen und -defizite innerhalb des Liquid-Feedback-Systems ist der Antrag welcher gestellt wurde bereits aus gesetzlich vorgegebenen Gründen abzulehnen.
Man mag sich hierzu einmal diesen Blogeintrag inkl. der als Fußnote verlinkten Dokumente durchlesen um das Themenfeld aus juristischer Sicht anzureißen:
http://logicorum.wordpress.com/2010/08/11/wahlen-homeliquid-democracy-und-das-recht/
Es sollte nicht zielführend sein die Satzung einer Partei mit Gesetzesverstößen und Unmöglichkeiten zu belasten. Dies einmal abgesehen von den demokratischen und qualitativen Defiziten von LQFB in aktuellen Stand der Software und der Nutzung.
Alle aktiven Initiativen des Themas 1373:
Es gibt keine Vorschläge für diese Initiative.
Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/1373.html
Diese Initiative wurde nicht zugelassen. Sie hat das Quorum nicht erreicht.
Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/2615.html
Diskussionen zur Initiative: https://wiki.piratenpartei.de/LiquidFeedback/Themendiskussion/1373
Änderungsantrag zu Initiative 2557. Wer diesem Antrag zustimmt, stimmt auch Initiative 2557 zu, aber mit folgenden Änderungen an der GO der ständigen Mitgliederversammlung:
§1
(5) Alle stimmberechtigten Teilnehmer müssen die Möglichkeit haben, selbständig die Legitimität aller anderen Teilnehmer zu überprüfen und sich so von der Korrektheit von Akkreditierung und Abstimmungen zu überzeugen.
(6) gestrichen
Pseudonyme Legitimation ist möglich.
Beispiel eines einfachen Verfahrens um eine nachprüfbare pseudonyme Legitimation zu erhalten:
Alle aktiven Initiativen des Themas 1373:
Es gibt keine Vorschläge für diese Initiative.
Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/1373.html
Es wurde eine neue Initiative zu diesem Thema angelegt.
Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/2780.html
Der Bundesparteitag möge beschließen:
Die Organe der Piratenpartei treiben die Weiterentwicklung und Stärkung von LiquidFeedback für die innerparteiliche Erarbeitung von politischen Positionspapieren zielstrebig voran. LiquidFeedback ist kein Abstimmungstool, wie manche annehmen. LiquidFeedback dient der kollaborativen Arbeit an Texten. Dafür stellt das System zahlreiche Techniken zur Verfügung.
Der Bundesvorstand ist gehalten, selbst LiquidFeedback einzusetzen, um Positionen zu erarbeiten. Er ist insbesondere gehalten, die Ergebnisse aus LiquidFeedback vorrangig zu berücksichtigen und den Empfehlungscharakter der erfolgreichen LqFb-Initiativen für die politische Arbeit der Piratenpartei nutzbar zu machen.
In Anbetracht des Umstandes, dass sich innerhalb von LqFb inzwischen regelmäßig Piraten in einer Größenordnung beteiligen, die der Anwesenheit auf Bundesparteitagen entsprechen, darf der Bundesvorstand auch inhaltliche/programmatische Initiativen durch Vorstandsbeschluss legitimieren.
Der Bundesvorstand hat sicherzustellen, dass die Umsetzung der Datensatz-Korrekturen im Rahmen des CleanUp zügig abgeschlossen werden.
Der Bundesvorstand hat sicherzustellen, dass die Aktualisierungen der Software (Version 2.0) schnell in das Arbeitssystem der Piratenpartei übernommen werden.
Der Bundesvorstand hat sicherzustellen, dass die erfolgreichen LqFb-Initiativen, die die Arbeitsweise (z.B. Regelwerke) des Systems betreffen, durch die LqFb-Admins nahtlos umgesetzt werden.
Der Bundesvorstand hat sicherzustellen, dass Beauftragungen im Zusammenhang mit LqFb in ausreichender Zahl ausgesprochen werden und die Aufgaben auch erfüllt werden.
Der Bundesvorstand hat die Clearingstelle als eigenständige Instanz aufzulösen, da diese Stelle sich als überflüssig und Sand im Getriebe des LqFb-Betriebs herausgestellt hat. Das ist keine Kritik an denen, die diese Clearingstelle betreiben, es ist eine Kritik an Struktur und Aufgabe dieser Stelle.
LqFb gründet sich auf einen Beschluss des Bundesparteitags in Bingen:
Der genaue Wortlaut des Antrags findet sich zwischen diesen beiden Links, hat aber leider im Protokoll keinen eigenen Anker (daher Direktverlinkung nicht möglich!).
Die kontinuierliche Arbeit an der Umsetzung von LqFb-Aktualisierungen ist seit März 2011 weitgehend unterbrochen. Nach der Neuwahl des neuen Bundesvorstandes gab es eine offensichtliche Vernachlässigung der zu erteilenden Beauftragungen: Beauftragungen für die Administration des LqFb-Systems wurden erst ab August 2011 ausgesprochen, zwei Beauftragte sind inzwischen Mitglieder des Abgeordnetenhauses und hatten insofern sicher in der Gründungsphase der Piratenfraktion keine Zeit, den Aufgaben für das Bundesliquid nachzukommen. Nur, um Verdienste nicht unter den Tisch fallen zu lassen: Nach der Dokumentation des Sicherheitslecks haben die LqFb-Admins in zügiger Weise das notwendige Patch eingespielt.
Alle aktiven Initiativen des Themas 1373:
Es gibt keine Vorschläge für diese Initiative.