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Geänderte Initiative 6303 'Typologien von Terrorismus' in Thema 3420 in 'Außen, Internationales, Frieden'

Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/3420.html


Der Initiativtext wurde geändert.


Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/6303.html

Typologien von Terrorismus

Die Piratenpartei unterstützt eine diskursive Schärfung des Begriffes “Terrorismus” im alltäglichen Sprachgebrauch und in der medialen Berichterstattung, da unter Terrorismus heute nahezu einhellig radikaler, islamistischer Terror verstanden wird, andere Erscheinungsformen des Terrorismus dabei jedoch drohen, “unter den Tisch zu fallen”. Diese sind im Folgenden (mit Bitte um Ergänzungen! Das national-sozialistische Regime Deutschlands 1933 - 45 stellt alles in den Schatten und ist überall mitzudenken)

I. Nationalistisch-separatistischer Terrorismus

(z.B. in chronologischer Ordnung Südtiroler Terrorismus in den 1950er und 1960er Jahren; IRA in Irland; Tamil Tigers (LTTE) in Sri Lanka; Hezbollah im Libanon; ETA in Spanien)…

II. Terrorismus als Bestandteil bewaffneter Konflikte von Aufständischen

(Befreiungsbewegungen) gegen Kolonialismus und autoritäre Unterdrückungsregime (z.B. Nelson Mandela und ANC in Südafrika; Che Guevara und Aufständische in Südamerika)…

III. Ökonomischer Terrorismus

(z.B. Lord‘s Resistance Army in Uganda; Revolutionary United Front in Sierra Leone)…

IV. Ideologischer Terrorismus

Sozialrevolutionärer T. (z.B. anarchistische und bolschewistische Anschläge im Zarenreich; Sendero Luminoso und MRTA in Peru; RAF in Deutschland; Brigate Rosse in Italien)
Rechtsterrorismus (z.B. Ku-Klux-Klan; Wehrsportgruppe Hoffmann; NSU)
Religiös-fundamentalistischer T. (z.B. Anschläge von Evangelikalen auf Abtreibungskliniken; Anschläge von Aum-Shinrikyo in Japan, von Sikh-Fundamentalisten in Indien und Pakistan etc.)
Terroristische Raketenangriffe aus dem Gaza-Streifen auf israelische Wohnhäuser
Radikal-islamistischer „antiwestlicher“ Terrorismus (z.B. Al-Qaida u.a.)…

V. Staatsterrorismus

Terroristische Aktionen gegen die Zivilbevölkerung im Rahmen der Kriegsführung (z.B. Atombombenabwürfe auf Hiroshima und Nagasaki; Flächenbombardements im Vietnam-Krieg; terroristische Raketenangriffe aus dem Gaza-Streifen auf israelische Wohnhäuser )
Staatsstreich/Coup d‘état: z.B. von Belgien und den USA gestützter Staatsstreich in Zaire/Kongo mit Ermordung des demokratisch gewählten Präsidenten Patrice Lumumba am 17. 1.1961 unter belgischem Kommando; Staatsstreich der Obristen mit US/NATO-Hilfe in Griechenland 1967; gewaltsamer Sturz der Allende-Regierung am 11.9.1973 in Chile unter aktiver Beteiligung von CIA und anderen US-Stellen)
Undercover-Aktionen von staatlichen Geheimdiensten: z.B. GLADIO/Stay-behind-Aktionen im Rahmen der NATO; Zusammenarbeit von CIA und anderen Geheimdiensten bei Anschlägen der „Brigate Rosse“; Unterstützung von RAF-Terrorismus durch den KGB und die Stasi; Vorbereitung eines vorgetäuschten kubanischen Angriffs auf ein Zivilflugzeug im Rahmen der „Operation Northwoods“ <vom 13.3.1962> von Präsident Kennedy 1962 gestoppt; „Celler Loch“; mögliche Verbindung von deutschen Geheimdienststellen mit NSU-Terroristen)…

II. Terrorismus als Bestandteil bewaffneter Konflikte von Aufständischen
(Befreiungsbewegungen) gegen Kolonialismus und autoritäre Unterdrückungsregime (z.B. Nelson Mandela und ANC in Südafrika; Che Guevara und Aufständische in Südamerika)…
Warschaueraufstand, Warschauer Ghetto-Aufstand, Deutscher Widerstand gegen Hitler.

V. Staatsterrorismus
Terroristische Aktionen gegen die Zivilbevölkerung im Rahmen der Kriegsführung (z.B. Atombombenabwürfe auf Hiroshima und Nagasaki; Flächenbombardements im Vietnam-Krieg; terroristische Raketenangriffe aus dem Gaza-Streifen auf israelische Wohnhäuser

Frage: “Seit wann ist es Terrorismus, wenn man sich im Krieg gegenseitig Bombardiert? Wenn dies so ist müßte Hamburg, Dresden, Berlin, London, Warschau und noch viele mehr mit hinzu.”
Danke für diesen Hinweis, das ist richtig. Schon damals galt das ausufernde gezielte Töten von Zivilbevölkerung als kriegsrechtswidrig. Das Gleiche gilt für Atombomben.
Hinweise: “Bei den Raketenangriffen aus Gasa ist meist nicht die Hamas verantwortlich, also nicht die Regierung.” Das ist teilweise richtig, teilweise nicht richtig. Ich werde also die Hamas-Raketen auch oben ergänzen.


Alle Initiativen des Themas 3420:


Es gibt keine Vorschläge für diese Initiative.

    Abgelegt unter Bereich 7 Thema 3420 Initiative 6303 Vorschlag

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    Geänderte Initiative 6303 'Typologien von Terrorismus' in Thema 3420 in 'Außen, Internationales, Frieden'

    Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/3420.html


    Der Initiativtext wurde geändert.


    Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/6303.html

    Typologien von Terrorismus

    Die Piratenpartei unterstützt eine diskursive Schärfung des Begriffes “Terrorismus” im alltäglichen Sprachgebrauch und in der medialen Berichterstattung, da unter Terrorismus heute nahezu einhellig radikaler, islamistischer Terror verstanden wird, andere Erscheinungsformen des Terrorismus dabei jedoch drohen, “unter den Tisch zu fallen”. Diese sind im Folgenden (mit Bitte um Ergänzungen! Das national-sozialistische Regime Deutschlands 1933 - 45 stellt alles in den Schatten und ist überall mitzudenken)

    I. Nationalistisch-separatistischer Terrorismus

    (z.B. in chronologischer Ordnung zionistischer Terrorismus <Menachem Begin u.a.> in Palästina vor 1948; Südtiroler Terrorismus in den 1950er und 1960er Jahren; IRA in Irland; Tamil Tigers (LTTE) in Sri Lanka; Hezbollah im Libanon; ETA in Spanien)…

    II. Terrorismus als Bestandteil bewaffneter Konflikte von Aufständischen

    (Befreiungsbewegungen) gegen Kolonialismus und autoritäre Unterdrückungsregime (z.B. Nelson Mandela und ANC in Südafrika; Che Guevara und Aufständische in Südamerika)…

    III. Ökonomischer Terrorismus

    (z.B. Lord‘s Resistance Army in Uganda; Revolutionary United Front in Sierra Leone)…

    IV. Ideologischer Terrorismus

    Sozialrevolutionärer T. (z.B. anarchistische und bolschewistische Anschläge im Zarenreich; Sendero Luminoso und MRTA in Peru; RAF in Deutschland; Brigate Rosse in Italien)
    Rechtsterrorismus (z.B. Ku-Klux-Klan; Wehrsportgruppe Hoffmann; NSU)
    Religiös-fundamentalistischer T. (z.B. Anschläge von Evangelikalen auf Abtreibungskliniken; Anschläge von Aum-Shinrikyo in Japan, von Sikh-Fundamentalisten in Indien und Pakistan etc.)
    Terroristische Raketenangriffe aus dem Gaza-Streifen auf israelische Wohnhäuser
    Radikal-islamistischer „antiwestlicher“ Terrorismus (z.B. Al-Qaida u.a.)…

    V. Staatsterrorismus

    Terroristische Aktionen gegen die Zivilbevölkerung im Rahmen der Kriegsführung (z.B. Atombombenabwürfe auf Hiroshima und Nagasaki; Flächenbombardements im Vietnam-Krieg; terroristische Raketenangriffe aus dem Gaza-Streifen auf israelische Wohnhäuser )
    Staatsstreich/Coup d‘état: z.B. von Belgien und den USA gestützter Staatsstreich in Zaire/Kongo mit Ermordung des demokratisch gewählten Präsidenten Patrice Lumumba am 17. 1.1961 unter belgischem Kommando; Staatsstreich der Obristen mit US/NATO-Hilfe in Griechenland 1967; gewaltsamer Sturz der Allende-Regierung am 11.9.1973 in Chile unter aktiver Beteiligung von CIA und anderen US-Stellen)
    Undercover-Aktionen von staatlichen Geheimdiensten: z.B. GLADIO/Stay-behind-Aktionen im Rahmen der NATO; Zusammenarbeit von CIA und anderen Geheimdiensten bei Anschlägen der „Brigate Rosse“; Unterstützung von RAF-Terrorismus durch den KGB und die Stasi; Vorbereitung eines vorgetäuschten kubanischen Angriffs auf ein Zivilflugzeug im Rahmen der „Operation Northwoods“ <vom 13.3.1962> von Präsident Kennedy 1962 gestoppt; „Celler Loch“; mögliche Verbindung von deutschen Geheimdienststellen mit NSU-Terroristen)…

    II. Terrorismus als Bestandteil bewaffneter Konflikte von Aufständischen
    (Befreiungsbewegungen) gegen Kolonialismus und autoritäre Unterdrückungsregime (z.B. Nelson Mandela und ANC in Südafrika; Che Guevara und Aufständische in Südamerika)…
    Warschaueraufstand, Warschauer Ghetto-Aufstand, Deutscher Widerstand gegen Hitler.

    V. Staatsterrorismus
    Terroristische Aktionen gegen die Zivilbevölkerung im Rahmen der Kriegsführung (z.B. Atombombenabwürfe auf Hiroshima und Nagasaki; Flächenbombardements im Vietnam-Krieg; terroristische Raketenangriffe aus dem Gaza-Streifen auf israelische Wohnhäuser

    Frage: “Seit wann ist es Terrorismus, wenn man sich im Krieg gegenseitig Bombardiert? Wenn dies so ist müßte Hamburg, Dresden, Berlin, London, Warschau und noch viele mehr mit hinzu.”
    Danke für diesen Hinweis, das ist richtig. Schon damals galt das ausufernde gezielte Töten von Zivilbevölkerung als kriegsrechtswidrig. Das Gleiche gilt für Atombomben.
    Hinweise: “Bei den Raketenangriffen aus Gasa ist meist nicht die Hamas verantwortlich, also nicht die Regierung.” Das ist teilweise richtig, teilweise nicht richtig. Ich werde also die Hamas-Raketen auch oben ergänzen.


    Alle Initiativen des Themas 3420:


    Es gibt keine Vorschläge für diese Initiative.

      Abgelegt unter Bereich 7 Thema 3420 Initiative 6303 Vorschlag

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      Geänderte Initiative 6304 'Senkung des Mindestalters für den Führerscheinerwerb auf 16' in Thema 3421 in 'Umwelt, Verkehr, Energie'

      Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/3421.html


      Der Initiativtext wurde geändert.


      Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/6304.html

      Senkung des Mindestalters für den Führerscheinerwerb auf 16

      Erste Version: Senkung des Mindestalters auf 16 für den PKW-Führerschein

      Antrag

      Die Piratenpartei vertritt die Meinung, das Mindestalter für den Führerscheinerwerb sollte auf 16 gesenkt werden.

      Begründung

      Strafmündig wird man heutzutage mit 14, Jugendliche sind heute schon viel weiter als früher und eine Altersgrenze von 18 erscheint nicht mehr angemessen. Vor Allem im ländlichen Raum mit schlechter ÖPNV-Anbindung wird die Mobilität von Jugendlichen ab 16, aber noch unter der Volljährigkeit, durch die bisherige Regelung unangemessen eingeschränkt (das letztere ist die Begründung der Deutschen Wanderjugend DWJ in einem Wahlprüfstein).


      Alle Initiativen des Themas 3421:


      Es gibt keine Vorschläge für diese Initiative.

        Abgelegt unter Bereich 6 Thema 3421 Initiative 6304 Vorschlag

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        Geänderte Initiative 6289 'Verstaatlichung des Stromnetzes' in Thema 3413 in 'Umwelt, Verkehr, Energie'

        Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/3413.html


        Der Initiativtext wurde geändert.


        Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/6289.html

        Verstaatlichung des Stromnetzes

        Dem Abschnitt: “1. Dezentralisierung, Netzausbau und Netzneutralität” des Parteiprogramms wird vorbehaltlich der Annahme des vorläufigen Programmantrages
        https://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2013.1/Antragsportal/GP001 Folgendes hinzugefügt:

        Langfristig wird eine Verstaatlichung des Stromnetzes angestrebt. Somit wird ein Um- und Ausbau der bestehenden Infrastruktur sowohl durch öffentliche als auch private Investitionen transparent möglich.
         
         

        Begründung:
        Die Netzentgelte entziehen sich jedem Einfluss und unterliegen der Willkür des jeweiligen Netzbetreibers, welcher quasi ein Monopol darstellt. Eine transparente Preisgestaltung ist nicht gegeben.
        Hierbei hat sich gezeigt, dass die Privatisierung des Stromnetzes ungünstige Auswirkungen auf den fairen Wettbewerb der Anbieter und vor allem die Preisentwicklung für Endverbraucher hat. Strom wird auf Energiebörsen nach Marktlage zu einem Bruchteil des über den Netzbetreiber an den Kunden weitergegebenen Preises eingekauft, auch wenn sich der tatsächliche Aufwand für den Betrieb des Netzes sicher schwer nur über einen pauschalisierten Preisanteil an einer Kilowattstunde abbilden lässt. Auch die Zugangsvoraussetzungen für Anbieter unterliegen z.T. der Willkür des Netzbetreibers.
        Der bestehende Antrag zum Programm enthält in Bezug auf dieses Problem noch zu wenig Konkretes. Mit einem staatlichen Stromnetz können in erster Linie gleiche Zugangsvoraussetzungen für alle Anbieter von Energie geschaffen werden. Zudem wird es den Anbietern möglich über alternative Vermarktungsstrategien, z.B. eine Stromflat, selbst zu entscheiden, da der Staat als Vermittler in seiner Infrastruktur niemand bevorzugen oder benachteiligen darf.


        Alle Initiativen des Themas 3413:


        Es gibt keine Vorschläge für diese Initiative.

          Abgelegt unter Bereich 6 Thema 3413 Initiative 6289 Vorschlag

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          Geänderte Initiative 6303 'Typologien von Terrorismus' in Thema 3420 in 'Außen, Internationales, Frieden'

          Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/3420.html


          Der Initiativtext wurde geändert.


          Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/6303.html

          Typologien von Terrorismus

          Die Piratenpartei unterstützt eine diskursive Schärfung des Begriffes “Terrorismus” im alltäglichen Sprachgebrauch und in der medialen Berichterstattung, da unter Terrorismus heute nahezu einhellig radikaler, islamistischer Terror verstanden wird, andere Erscheinungsformen des Terrorismus dabei jedoch drohen, “unter den Tisch zu fallen”. Diese sind im Folgenden (mit Bitte um Ergänzungen! Das national-sozialistische Regime Deutschlands 1933 - 45 stellt alles in den Schatten und ist überall mitzudenken)

          I. Nationalistisch-separatistischer Terrorismus

          (z.B. zionistischer Terrorismus <Menachem Begin u.a.> in Palästina vor 1948; Südtiroler Terrorismus in den 1950er und 1960er Jahren; IRA in Irland; Tamil Tigers (LTTE) in Sri Lanka; Hezbollah im Libanon; ETA in Spanien)…

          II. Terrorismus als Bestandteil bewaffneter Konflikte von Aufständischen

          (Befreiungsbewegungen) gegen Kolonialismus und autoritäre Unterdrückungsregime (z.B. Nelson Mandela und ANC in Südafrika; Che Guevara und Aufständische in Südamerika)…

          III. Ökonomischer Terrorismus

          (z.B. Lord‘s Resistance Army in Uganda; Revolutionary United Front in Sierra Leone)…

          IV. Ideologischer Terrorismus

          Sozialrevolutionärer T. (z.B. anarchistische und bolschewistische Anschläge im Zarenreich; Sendero Luminoso und MRTA in Peru; RAF in Deutschland; Brigate Rosse in Italien)
          Rechtsterrorismus (z.B. Ku-Klux-Klan; Wehrsportgruppe Hoffmann; NSU)
          Religiös-fundamentalistischer T. (z.B. Anschläge von Evangelikalen auf Abtreibungskliniken; Anschläge von Aum-Shinrikyo in Japan, von Sikh-Fundamentalisten in Indien und Pakistan etc.)
          Radikal-islamistischer „antiwestlicher“ Terrorismus (z.B. Al-Qaida u.a.)…

          V. Staatsterrorismus

          Terroristische Aktionen gegen die Zivilbevölkerung im Rahmen der Kriegsführung (z.B. Atombombenabwürfe auf Hiroshima und Nagasaki; Flächenbombardements im Vietnam-Krieg; terroristische Raketenangriffe aus dem Gaza-Streifen auf israelische Wohnhäuser )
          Staatsstreich/Coup d‘état: z.B. von Belgien und den USA gestützter Staatsstreich in Zaire/Kongo mit Ermordung des demokratisch gewählten Präsidenten Patrice Lumumba am 17. 1.1961 unter belgischem Kommando; Staatsstreich der Obristen mit US/NATO-Hilfe in Griechenland 1967; gewaltsamer Sturz der Allende-Regierung am 11.9.1973 in Chile unter aktiver Beteiligung von CIA und anderen US-Stellen)
          Undercover-Aktionen von staatlichen Geheimdiensten: z.B. GLADIO/Stay-behind-Aktionen im Rahmen der NATO; Zusammenarbeit von CIA und anderen Geheimdiensten bei Anschlägen der „Brigate Rosse“; Unterstützung von RAF-Terrorismus durch den KGB und die Stasi; Vorbereitung eines vorgetäuschten kubanischen Angriffs auf ein Zivilflugzeug im Rahmen der „Operation Northwoods“ <vom 13.3.1962> von Präsident Kennedy 1962 gestoppt; „Celler Loch“; mögliche Verbindung von deutschen Geheimdienststellen mit NSU-Terroristen)…
           


          Alle Initiativen des Themas 3420:


          Es gibt keine Vorschläge für diese Initiative.

            Abgelegt unter Bereich 7 Thema 3420 Initiative 6303 Vorschlag

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            Geänderte Initiative 6302 'Jedermannsrecht' in Thema 3419 in 'Innen, Recht, Demokratie, Sicherheit'

            Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/3419.html


            Der Initiativtext wurde geändert.


            Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/6302.html

            Jedermannsrecht

            Folgender Antrag soll an geeigneter Stelle ins Wahlprogramm übernommen werden:

            Antrag

            Die Piratenpartei setzt sich für ein Jedermenschrecht - oder “Gesetz über das Leben im Freien” - nach Vorbild des “Jedermannsrecht” in Schweden und anderen Ländern ein. Das Jedermenschrecht ist das Recht jedes Menschen, die Natur zu genießen und ihre Früchte zu nutzen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am jeweiligen Grund und Boden. Die Ausübung des Jedermenschrechts ist also nicht von der Zustimmung des Grundbesitzers abhängig. Das entsprechende Gesetz soll nach unseren Vorstellungen nachfolgende Regelungen beinhalten.

            Freie Bewegung in der Natur

            Besuchern und Wanderern gibt das Jedermenschrecht die Möglichkeit, das Land zu Fuß, auf Skiern oder per Fahrrad zu durchqueren. Motorisierte Fahrzeuge dürfen dagegen nicht verwendet werden, dürfen jedoch auf unkultiviertem Land am Straßenrand geparkt werden, wenn dadurch weder der Verkehr behindert noch Schäden angerichtet werden.

            Es darf kein Schaden an Höfen und Gärten, Feldern, Wiesen oder Aufforstungen entstehen. Im Sommer müssen Felder unter Nutzung von Wegen durchquert werden, während die Bewegung auf Feldern im Winter frei ist. Werden Tore, Gatter und ähnliche Schließvorrichtungen geöffnet, so müssen diese unmittelbar nach dem Passieren wieder geschlossen werden, damit z. B. kein Vieh entlaufen kann. Der Bereich um ein Wohnhaus, die sogenannte Hausfriedenszone, darf nicht durchquert werden. Ob das Privatgrundstück umzäunt ist oder nicht, spielt hierbei keine Rolle.

            Übernachten

            Auf unkultiviertem Land erlaubt das Jedermenschrecht jedem das Zelten für ein bis zwei Nächte. In der Nähe von Wohnhäusern muss jedoch immer die Erlaubnis des Grundbesitzers eingeholt werden; dieses gilt ebenfalls für gruppenweises Zelten. In dünn besiedelten Gebieten gestattet das Jedermenschrecht das Zelten an einer Stelle sogar für mehrere Nächte. Es dürfen für die Übernachtung keine zusätzlichen Aufbauten getätigt werden. Auch darf man den Boden nur soweit aufgraben, dass sein Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert wird.

            Lokale Behörden dürfen das Zelten auf ihrem Gebiet einschränken, jedoch nicht völlig verbieten. Beim Zelten ist zu bewohnten Häusern und Hütten so viel Abstand zu halten, dass deren Bewohner nicht gestört werden, mindestens jedoch 150 Meter.

            Gewässer

            Es besteht grundsätzlich freier Zugang zu Meeresküsten, Seen und Flüssen. Baden, Rudern, Paddeln, Segeln und vorübergehendes Anlegen mit Booten ist überall gestattet außer an Privatgrundstücken und Gebieten mit behördlichem Zugangsverbot. Besondere Verbote oder Gebote sind durch behördliche Hinweisschilder gekennzeichnet.

            Sammeln und Pflücken

            Wild wachsende Beeren, Pilze, Blumen, herabgefallene Zweige und Trockenreisig auf nicht umzäumtem Gebiet dürfen für den persönlichen Bedarf gepflückt bzw. gesammelt werden. Ausgenommen sind unter Naturschutz stehende Pflanzen. Das Mitnehmen von lebenden Bäumen und von Sträuchern, das Abbrechen von Zweigen, Ästen, Reisig, Baumrinde, von Harz und von Saft lebender Bäume ist verboten.

            Feuer

            Es ist zulässig, auf unkultiviertem Land ein Lagerfeuer anzuzünden, solange man dabei größtmögliche Vorsicht walten lässt. Falls die Gefahr besteht, dass Vegetation in Brand geraten könnte, darf kein Feuer gemacht werden. Auch auf Felsen darf kein Feuer gemacht werden, da diese bersten könnten. Bei Brandgefahr durch Trockenheit können örtlichen Behörden das Feuermachen verbieten. In Nationalparks und Naturschutzgebieten kann es weiter eingeschränkt oder auch gänzlich verboten werden.

            Als Brennmaterial darf auf dem Boden liegendes Totholz, Reisig etc. verwendet werden. Es dürfen keine Äste, Zweige oder Rinde von lebenden Bäumen abgesägt oder abgebrochen werden. Es muss dafür Sorge getragen werden, dass genügend Löschwasser zur Verfügung steht und Feuerstellen nach Nutzung gewässert werden, um unbemerktes Schwelen zu verhindern.

            Abfall

            Es dürfen keinerlei Abfälle zurückgelassen werden. Auch das Vergraben von Abfällen, ausgenommen Exkremente, ist nicht zulässig, da Tiere sie wieder ausgraben und sich daran verletzen können. Aus dem gleichen Grund dürfen auch keine Müllsäcke neben bereits gefüllten Abfallbehältern abgestellt werden.

            Begründung (nicht Teil des Antrags)

            Das Jedermenschrecht aka Jedermannsrecht ist unter anderem in skandinavischen Ländern eine Selbstverständlichkeit, während deutsche Behörden oft keine Gelegenheit auslassen, die freie Nutzung der Natur (Schwimmen, Zelten, Lagerfeuer etc.) extrem einzuschränken oder ganz zu verbieten.

            Weitere Informationen

            Siehe Wikipedia.

            Anregungen

            Positionspapier? Ich halte Positionspapiere auf Bundesebene für sinnlos und hätte den Antrag gerne im Wahlprogramm stehen.

            Welches Wahlprogramm? Liegt nicht in der Macht des Antragsstellers. In das Wahlprogramm 2013 wird es der Antrag nicht mehr schaffen, nächstes Ziel: 2017.

            Zu detailiert? Ich empfinde es als genau richtig, sinnvolle Kürzungsvorschläge werden aber natürlich gerne entgegen genommen.

            Umformulieren? Obwohl im ersten Satz bereits stand, dass es sich um ein Gesetz (“über das Leben im Freien”) handelt, habe ich den vorgeschlagenen Satz etwas abgeändert übernommen und Schweden als Vorbild genannt.


            Alle Initiativen des Themas 3419:


            Es gibt keine Vorschläge für diese Initiative.

              Abgelegt unter Bereich 2 Thema 3419 Initiative 6302 Vorschlag

              0 Anmerkungen

              Geänderte Initiative 6302 'Jedermannsrecht' in Thema 3419 in 'Innen, Recht, Demokratie, Sicherheit'

              Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/3419.html


              Der Initiativtext wurde geändert.


              Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/6302.html

              Jedermannsrecht

              Folgender Antrag soll an geeigneter Stelle ins Wahlprogramm übernommen werden:

              Antrag

              Die Piratenpartei setzt sich für ein Jedermenschrecht - oder “Gesetz über das Leben im Freien” - nach Vorbild des “Jedermannsrecht” in Schweden ein. Das Jedermenschrecht ist das Recht jedes Menschen, die Natur zu genießen und ihre Früchte zu nutzen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am jeweiligen Grund und Boden. Die Ausübung des Jedermenschrechts ist also nicht von der Zustimmung des Grundbesitzers abhängig. Das entsprechende Gesetz soll nach unseren Vorstellungen nachfolgende Regelungen beinhalten.

              Freie Bewegung in der Natur

              Besuchern und Wanderern gibt das Jedermenschrecht die Möglichkeit, das Land zu Fuß, auf Skiern oder per Fahrrad zu durchqueren. Motorisierte Fahrzeuge dürfen dagegen nicht verwendet werden, dürfen jedoch auf unkultiviertem Land am Straßenrand geparkt werden, wenn dadurch weder der Verkehr behindert noch Schäden angerichtet werden.

              Es darf kein Schaden an Höfen und Gärten, Feldern, Wiesen oder Aufforstungen entstehen. Im Sommer müssen Felder unter Nutzung von Wegen durchquert werden, während die Bewegung auf Feldern im Winter frei ist. Werden Tore, Gatter und ähnliche Schließvorrichtungen geöffnet, so müssen diese unmittelbar nach dem Passieren wieder geschlossen werden, damit z. B. kein Vieh entlaufen kann. Der Bereich um ein Wohnhaus, die sogenannte Hausfriedenszone, darf nicht durchquert werden. Ob das Privatgrundstück umzäunt ist oder nicht, spielt hierbei keine Rolle.

              Übernachten

              Auf unkultiviertem Land erlaubt das Jedermenschrecht jedem das Zelten für ein bis zwei Nächte. In der Nähe von Wohnhäusern muss jedoch immer die Erlaubnis des Grundbesitzers eingeholt werden; dieses gilt ebenfalls für gruppenweises Zelten. In dünn besiedelten Gebieten gestattet das Jedermenschrecht das Zelten an einer Stelle sogar für mehrere Nächte. Es dürfen für die Übernachtung keine zusätzlichen Aufbauten getätigt werden. Auch darf man den Boden nur soweit aufgraben, dass sein Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert wird.

              Lokale Behörden dürfen das Zelten auf ihrem Gebiet einschränken, jedoch nicht völlig verbieten. Beim Zelten ist zu bewohnten Häusern und Hütten so viel Abstand zu halten, dass deren Bewohner nicht gestört werden, mindestens jedoch 150 Meter.

              Gewässer

              Es besteht grundsätzlich freier Zugang zu Meeresküsten, Seen und Flüssen. Baden, Rudern, Paddeln, Segeln und vorübergehendes Anlegen mit Booten ist überall gestattet außer an Privatgrundstücken und Gebieten mit behördlichem Zugangsverbot. Besondere Verbote oder Gebote sind durch behördliche Hinweisschilder gekennzeichnet.

              Sammeln und Pflücken

              Wild wachsende Beeren, Pilze, Blumen, herabgefallene Zweige und Trockenreisig auf nicht umzäumtem Gebiet dürfen für den persönlichen Bedarf gepflückt bzw. gesammelt werden. Ausgenommen sind unter Naturschutz stehende Pflanzen. Das Mitnehmen von lebenden Bäumen und von Sträuchern, das Abbrechen von Zweigen, Ästen, Reisig, Baumrinde, von Harz und von Saft lebender Bäume ist verboten.

              Feuer

              Es ist zulässig, auf unkultiviertem Land ein Lagerfeuer anzuzünden, solange man dabei größtmögliche Vorsicht walten lässt. Falls die Gefahr besteht, dass Vegetation in Brand geraten könnte, darf kein Feuer gemacht werden. Auch auf Felsen darf kein Feuer gemacht werden, da diese bersten könnten. Bei Brandgefahr durch Trockenheit können örtlichen Behörden das Feuermachen verbieten. In Nationalparks und Naturschutzgebieten kann es weiter eingeschränkt oder auch gänzlich verboten werden.

              Als Brennmaterial darf auf dem Boden liegendes Totholz, Reisig etc. verwendet werden. Es dürfen keine Äste, Zweige oder Rinde von lebenden Bäumen abgesägt oder abgebrochen werden. Es muss dafür Sorge getragen werden, dass genügend Löschwasser zur Verfügung steht und Feuerstellen nach Nutzung gewässert werden, um unbemerktes Schwelen zu verhindern.

              Abfall

              Es dürfen keinerlei Abfälle zurückgelassen werden. Auch das Vergraben von Abfällen, ausgenommen Exkremente, ist nicht zulässig, da Tiere sie wieder ausgraben und sich daran verletzen können. Aus dem gleichen Grund dürfen auch keine Müllsäcke neben bereits gefüllten Abfallbehältern abgestellt werden.

              Begründung (nicht Teil des Antrags)

              Das Jedermenschrecht aka Jedermannsrecht ist unter anderem in skandinavischen Ländern eine Selbstverständlichkeit, während deutsche Behörden oft keine Gelegenheit auslassen, die freie Nutzung der Natur (Schwimmen, Zelten, Lagerfeuer etc.) extrem einzuschränken oder ganz zu verbieten.

              Weitere Informationen

              Siehe Wikipedia.


              Alle Initiativen des Themas 3419:


              Es gibt keine Vorschläge für diese Initiative.

                Abgelegt unter Bereich 2 Thema 3419 Initiative 6302 Vorschlag

                0 Anmerkungen

                Geänderte Initiative 6302 'Jedermannsrecht' in Thema 3419 in 'Innen, Recht, Demokratie, Sicherheit'

                Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/3419.html


                Der Initiativtext wurde geändert.


                Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/6302.html

                Jedermannsrecht

                Folgender Antrag soll an geeigneter Stelle ins Wahlprogramm übernommen werden:

                Antrag

                Die Piratenpartei setzt sich für ein Jedermenschrecht - oder “Gesetz über das Leben im Freien” - ein. Das Jedermenschrecht ist das Recht jedes Menschen, die Natur zu genießen und ihre Früchte zu nutzen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am jeweiligen Grund und Boden. Die Ausübung des Jedermenschrechts ist also nicht von der Zustimmung des Grundbesitzers abhängig.

                Freie Bewegung in der Natur

                Besuchern und Wanderern gibt das Jedermenschrecht die Möglichkeit, das Land zu Fuß, auf Skiern oder per Fahrrad zu durchqueren. Motorisierte Fahrzeuge dürfen dagegen nicht verwendet werden, dürfen jedoch auf unkultiviertem Land am Straßenrand geparkt werden, wenn dadurch weder der Verkehr behindert noch Schäden angerichtet werden.

                Es darf kein Schaden an Höfen und Gärten, Feldern, Wiesen oder Aufforstungen entstehen. Im Sommer müssen Felder unter Nutzung von Wegen durchquert werden, während die Bewegung auf Feldern im Winter frei ist. Werden Tore, Gatter und ähnliche Schließvorrichtungen geöffnet, so müssen diese unmittelbar nach dem Passieren wieder geschlossen werden, damit z. B. kein Vieh entlaufen kann. Der Bereich um ein Wohnhaus, die sogenannte Hausfriedenszone, darf nicht durchquert werden. Ob das Privatgrundstück umzäunt ist oder nicht, spielt hierbei keine Rolle.

                Übernachten

                Auf unkultiviertem Land erlaubt das Jedermenschrecht jedem das Zelten für ein bis zwei Nächte. In der Nähe von Wohnhäusern muss jedoch immer die Erlaubnis des Grundbesitzers eingeholt werden; dieses gilt ebenfalls für gruppenweises Zelten. In dünn besiedelten Gebieten gestattet das Jedermenschrecht das Zelten an einer Stelle sogar für mehrere Nächte. Es dürfen für die Übernachtung keine zusätzlichen Aufbauten getätigt werden. Auch darf man den Boden nur soweit aufgraben, dass sein Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert wird.

                Lokale Behörden dürfen das Zelten auf ihrem Gebiet einschränken, jedoch nicht völlig verbieten. Beim Zelten ist zu bewohnten Häusern und Hütten so viel Abstand zu halten, dass deren Bewohner nicht gestört werden, mindestens jedoch 150 Meter.

                Gewässer

                Es besteht grundsätzlich freier Zugang zu Meeresküsten, Seen und Flüssen. Baden, Rudern, Paddeln, Segeln und vorübergehendes Anlegen mit Booten ist überall gestattet außer an Privatgrundstücken und Gebieten mit behördlichem Zugangsverbot. Besondere Verbote oder Gebote sind durch behördliche Hinweisschilder gekennzeichnet.

                Sammeln und Pflücken

                Wild wachsende Beeren, Pilze, Blumen, herabgefallene Zweige und Trockenreisig auf nicht umzäumtem Gebiet dürfen für den persönlichen Bedarf gepflückt bzw. gesammelt werden. Ausgenommen sind unter Naturschutz stehende Pflanzen. Das Mitnehmen von lebenden Bäumen und von Sträuchern, das Abbrechen von Zweigen, Ästen, Reisig, Baumrinde, von Harz und von Saft lebender Bäume ist verboten.

                Feuer

                Es ist zulässig, auf unkultiviertem Land ein Lagerfeuer anzuzünden, solange man dabei größtmögliche Vorsicht walten lässt. Falls die Gefahr besteht, dass Vegetation in Brand geraten könnte, darf kein Feuer gemacht werden. Auch auf Felsen darf kein Feuer gemacht werden, da diese bersten könnten. Bei Brandgefahr durch Trockenheit können örtlichen Behörden das Feuermachen verbieten. In Nationalparks und Naturschutzgebieten kann es weiter eingeschränkt oder auch gänzlich verboten werden.

                Als Brennmaterial darf auf dem Boden liegendes Totholz, Reisig etc. verwendet werden. Es dürfen keine Äste, Zweige oder Rinde von lebenden Bäumen abgesägt oder abgebrochen werden. Es muss dafür Sorge getragen werden, dass genügend Löschwasser zur Verfügung steht und Feuerstellen nach Nutzung gewässert werden, um unbemerktes Schwelen zu verhindern.

                Abfall

                Es dürfen keinerlei Abfälle zurückgelassen werden. Auch das Vergraben von Abfällen, ausgenommen Exkremente, ist nicht zulässig, da Tiere sie wieder ausgraben und sich daran verletzen können. Aus dem gleichen Grund dürfen auch keine Müllsäcke neben bereits gefüllten Abfallbehältern abgestellt werden.

                Begründung (nicht Teil des Antrags)

                Das Jedermenschrecht aka Jedermannsrecht ist unter anderem in skandinavischen Ländern eine Selbstverständlichkeit, während deutsche Behörden oft keine Gelegenheit auslassen, die freie Nutzung der Natur (Schwimmen, Zelten, Lagerfeuer etc.) extrem einzuschränken oder ganz zu verbieten.

                Weitere Informationen

                Siehe Wikipedia.


                Alle Initiativen des Themas 3419:


                Es gibt keine Vorschläge für diese Initiative.

                  Abgelegt unter Bereich 2 Thema 3419 Initiative 6302 Vorschlag

                  0 Anmerkungen

                  Geänderte Initiative 6298 'Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 76) (GGÄndG) / Initiativrecht Bundesregierung' in Thema 3418 in 'Innen, Recht, Demokratie, Sicherheit'

                  Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/3418.html


                  Der Initiativtext wurde geändert.


                  Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/6298.html

                  Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 76) (GGÄndG) / Initiativrecht Bundesregierung

                  Zwecks Kanalisierung und Abwägung von Argumenten habe ich hier eine
                  Frage bei WikiArguments angelegt.

                   

                  Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 76) (GGÄndG)

                  Eingangsformel

                  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
                   

                  Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes

                  Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478), wird wie folgt geändert:

                  1. In Artikel 76 Abs. 1 werden die Wörter “durch die Bundesregierung” gestrichen.

                  2. Artikel 76 Abs. 2 wird vollständig gestrichen

                  3. Artikel 76 Abs. 3 wird zu Artikel 76 Abs. 2 umnummeriert.

                  Artikel 2 Inkrafttreten

                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


                  konsolidierte Änderungen

                  Artikel 76 (alte Fassung)

                  (1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

                  (2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.

                  (3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.

                  Artikel 76 (neue Fassung)

                  (1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

                  (2) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.


                  Begründung / Anmerkungen

                  Begründung

                  Durch den Entzug des Initiativrechts der Bundesregierung für Vorlagen im Deutschen Bundestag soll eine stärke Trennung zwischen den Gewalten Legislative und Exekutive bewirkt werden. Faktisch werden sehr viele Gesetzes Initiativen in den Ministerien und nicht im Parlament erarbeitet. Aufgabe der Regierung ist aber nicht das Erarbeiten von Gesetzen sondern die Erledigung administrativer Aufgaben im Rahmen bestehender Gesetze. Das Parlament soll die Regierung kontrollieren und durch Gesetzgebung den Handlungsrahmen der Exekutive vorgeben. Des weiteren sind immer wieder Fälle bekannt geworden in denen die Gesetzesentwürfen nicht in den Ministerien sondern von externen “Dienstleistern” erarbeitet wurden.

                  Es ist zwar anzunehmen, dass die Regierung Vorlagen künftig dann über die sie tragenden Fraktionen im Bundestag einbringt, da aber das Erarbeiten dieser Vorlagen auf Seite der Exekutive keine gesetzliche Grundlage mehr hat, wäre eine Personal- und Mittelverwendung hierfür nicht mehr zu rechtfertigen und währen z.B. durch den Bundesrechnungshof anzumahnen.

                  Mittelfristig würden hierdurch Mittel auf seiten der Exekutive frei, welche dann eingesetzt werden könnten, um das Parlament und die in ihm vertretenden Fraktionen zu stärken um so auch faktisch die Erarbeitung komplexere Vorlagen aus “der Mitte des Bundestages” zu ermöglichen.

                  Wenn ein Ministerium etwas einreicht ist dies sehr wahrscheinlich unter Mitwirkung von Mitteln aus dem Etat des Ministeriums entstanden. Die Regierungsparteien hätten damit einen Vorteil gegenüber der Opposition die auf Mittel der Fraktion und ggf. der Partei angewiesen ist.

                  Die Ministerien haben die Aufgabe die Aufträge des Bundestages sowie die geltenden Gesetze umzusetzen. Man könnte sagen das hier Ressourcen nicht im Sinne des Bürger verwendet werden.

                  Auf die Auswahl der MinisterInnen hat der Bürger keinen Einfluss. Die Einflussnahme des Bürgers ist also größer wenn nur Abgeordnete oder Fraktionnen Vorlagen einbringen können.

                  Die Ziele dieses Grundgesetz Änderungsgesetzes lassen sich also zusammen fassen mit:

                  • Stärkere Trennung der Gewalten
                  • Stärkung des Parlaments / der Legislativen

                  Zur Form

                  Ich habe hier mal die Form eines Grundgesetz Änderungsantrags gewählt, auch wenn die Piraten (im Moment) noch nicht die Möglichkeit haben diesen selber einzubringen. Motivation war, dass ich mir mal angesehen habe, wie so etwas in der Praxis formuliert wird. Generell, soll diese Initiative das Vorhaben (Entzug des Initiativrechts der Bundesregierung im Bundestag) aber erstmal andiskutieren, um daraus dann ggf. dann einen Programmantrag zu formulieren.
                   
                   
                   
                   
                   
                   


                  Alle Initiativen des Themas 3418:


                  Es gibt keine Vorschläge für diese Initiative.

                    Abgelegt unter Bereich 2 Thema 3418 Initiative 6298 Vorschlag

                    0 Anmerkungen

                    Geänderte Initiative 6298 'Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 76) (GGÄndG) / Initiativrecht Bundesregierung' in Thema 3418 in 'Innen, Recht, Demokratie, Sicherheit'

                    Thema: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/3418.html


                    Der Initiativtext wurde geändert.


                    Initiative: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/6298.html

                    Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 76) (GGÄndG) / Initiativrecht Bundesregierung

                    Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 76) (GGÄndG)

                    Eingangsformel

                    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
                     

                    Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes

                    Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478), wird wie folgt geändert:

                    1. In Artikel 76 Abs. 1 werden die Wörter “durch die Bundesregierung” gestrichen.

                    2. Artikel 76 Abs. 2 wird vollständig gestrichen

                    3. Artikel 76 Abs. 3 wird zu Artikel 76 Abs. 2 umnummeriert.

                    Artikel 2 Inkrafttreten

                    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


                    konsolidierte Änderungen

                    Artikel 76 (alte Fassung)

                    (1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

                    (2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.

                    (3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.

                    Artikel 76 (neue Fassung)

                    (1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

                    (2) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.


                    Begründung / Anmerkungen

                    Begründung

                    Durch den Entzug des Initiativrechts der Bundesregierung für Vorlagen im Deutschen Bundestag soll eine stärke Trennung zwischen den Gewalten Legislative und Exekutive bewirkt werden. Faktisch werden sehr viele Gesetzes Initiativen in den Ministerien und nicht im Parlament erarbeitet. Aufgabe der Regierung ist aber nicht das Erarbeiten von Gesetzen sondern die Erledigung administrativer Aufgaben im Rahmen bestehender Gesetze. Das Parlament soll die Regierung kontrollieren und durch Gesetzgebung den Handlungsrahmen der Exekutive vorgeben. Des weiteren sind immer wieder Fälle bekannt geworden in denen die Gesetzesentwürfen nicht in den Ministerien sondern von externen “Dienstleistern” erarbeitet wurden.

                    Es ist zwar anzunehmen, dass die Regierung Vorlagen künftig dann über die sie tragenden Fraktionen im Bundestag einbringt, da aber das Erarbeiten dieser Vorlagen auf Seite der Exekutive keine gesetzliche Grundlage mehr hat, wäre eine Personal- und Mittelverwendung hierfür nicht mehr zu rechtfertigen und währen z.B. durch den Bundesrechnungshof anzumahnen.

                    Mittelfristig würden hierdurch Mittel auf seiten der Exekutive frei, welche dann eingesetzt werden könnten, um das Parlament und die in ihm vertretenden Fraktionen zu stärken um so auch faktisch die Erarbeitung komplexere Vorlagen aus “der Mitte des Bundestages” zu ermöglichen.

                    Wenn ein Ministerium etwas einreicht ist dies sehr wahrscheinlich unter Mitwirkung von Mitteln aus dem Etat des Ministeriums entstanden. Die Regierungsparteien hätten damit einen Vorteil gegenüber der Opposition die auf Mittel der Fraktion und ggf. der Partei angewiesen ist.

                    Die Ministerien haben die Aufgabe die Aufträge des Bundestages sowie die geltenden Gesetze umzusetzen. Man könnte sagen das hier Ressourcen nicht im Sinne des Bürger verwendet werden.

                    Auf die Auswahl der MinisterInnen hat der Bürger keinen Einfluss. Die Einflussnahme des Bürgers ist also größer wenn nur Abgeordnete oder Fraktionnen Vorlagen einbringen können.

                    Die Ziele dieses Grundgesetz Änderungsgesetzes lassen sich also zusammen fassen mit:

                    • Stärkere Trennung der Gewalten
                    • Stärkung des Parlaments / der Legislativen

                    Zur Form

                    Ich habe hier mal die Form eines Grundgesetz Änderungsantrags gewählt, auch wenn die Piraten (im Moment) noch nicht die Möglichkeit haben diesen selber einzubringen. Motivation war, dass ich mir mal angesehen habe, wie so etwas in der Praxis formuliert wird. Generell, soll diese Initiative das Vorhaben (Entzug des Initiativrechts der Bundesregierung im Bundestag) aber erstmal andiskutieren, um daraus dann ggf. dann einen Programmantrag zu formulieren.
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     


                    Alle Initiativen des Themas 3418:


                    Es gibt keine Vorschläge für diese Initiative.

                      Abgelegt unter Bereich 2 Thema 3418 Initiative 6298 Vorschlag